RS OGH 2013/12/17 10ObS47/89, 10ObS396/90, 7Ob519/92, 1Ob190/99v, 1Ob6/01s, 4Ob69/13w

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Veröffentlicht am 20.06.1989
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Rechtssatz

Führt das Berufungsgericht Erhebungen zur Feststellung eines in der Berufung behaupteten Verfahrensmangels durch, so muss es, wenn nicht eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt wird, den Parteien Gelegenheit geben, zu den Ergebnissen der Erhebungen Stellung zu nehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0041874

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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