TE OGH 1990/12/18 10ObS396/90

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.12.1990
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Müller (AG) und Dr. Norbert Kunc (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Harald Z***, Angestellter, 1220 Wien, Rennbahnweg 27/6/69, vertreten durch Dr. Walter Prunbauer, Dr. Friedrich Prunbauer, Dr. Marcella Prunbauer und Dr. Martin Prunbauer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei A***

U*** (L*** W***), 1200 Wien, Adalbert

Stifter-Straße 65, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. September 1990, GZ 31 Rs 135/90-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18. Jänner 1990, GZ 13 Cgs 1257/88-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit; stRsp des erkennenden Senates seit SSV-NF 1/32, zuletzt mit neuerlicher ausführlicher Begründung SSV-NF 3/115).

Im übrigen vermengt der Revisionswerber in seinem Rechtsmittel die Tatfrage mit der Rechtsfrage. Die Frage, inwieweit seine Erwerbsfähigkeit aus medizinischer Sicht, also allein auf Grund der unfallbedingten Leiden, gemindert ist, gehört in den Tatsachenbereich. Der Oberste Gerichtshof ist daher an die vom Erstgericht festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 35 vH gebunden (SSV-NF 3/128).

Das Revisionsgericht hat auch schon wiederholt ausgesprochen, daß die sogenannte medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit im allgemeinen auch die Grundlage für die diesbezügliche rechtliche Einschätzung bildet und daß nur unter besonderen Umständen ein Abweichen von der medizinischen Einschätzung geboten ist (SSV-NF 1/64; 3/128). Solche besondere Umstände liegen hier auch dann nicht vor, wenn der im Unfallzeitpunkt erst im 20. Lebensjahr stehende Kläger seinen noch nicht ausgelernten Beruf als Bauschlosser wegen der Folgen seines Arbeitsunfalles nicht mehr ausüben könnte. Die Unfähigkeit, den bisherigen Beruf auszuüben, führt nämlich nicht zwangsläufig zu einer höheren Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (SSV-NF 3/3, 128 mwN). Da es sich bei der Unfallversicherung um keine Berufsversicherung handelt, kann die Unmöglichkeit, den bisherigen Beruf auszuüben, nur unter besonderen Umständen wie sie in der E SSV-NF 3/3 beispielsweise aufgezählt sind, einen Härtefall darstellen. Solche besondere Umständen lägen jedoch hier auch dann nicht vor, wenn der Kläger nicht auf einen anderen Lehrberuf umgeschult werden könnte. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem gesamten Arbeitsmarkt ist im festgestellten Prozentsatz berücksichtigt.

Deshalb wurde der festgestellte Sachverhalt vom Berufungsgericht zutreffend dahin beurteilt, daß die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers nur 35 vH beträgt (§ 48 ASGG). Damit erweist sich auch die Rechtsrüge als nicht begründet. Deshalb war der Revision nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Anmerkung

E22645

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00396.9.1218.000

Dokumentnummer

JJT_19901218_OGH0002_010OBS00396_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten