RS OGH 2025/2/25 2Ob573/89; 7Ob598/91; 3Ob2291/96z; 6Ob196/97k; 6Ob195/98i; 1Ob63/01y; 9Ob48/06h; 3O

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Veröffentlicht am 12.09.1989
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Norm

AußStrG §236
AußStrG §117a
AußStrG 2005 §122
ABGB idF SWRÄG 2006 §268 Abs2
  1. AußStrG § 236 gültig von 01.07.1984 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003
  1. AußStrG § 117a heute
  2. AußStrG § 117a gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017

Rechtssatz

Die bloße Behauptung der Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung ist für die Einleitung des Verfahrens nicht hinreichend; die Anhaltspunkte müssen konkret und begründet sein; sie haben sich sowohl auf die psychische Krankheit oder geistige Behinderung als auch auf die Notwendigkeit der Sachwalterbestellung zum Schutz der betreffenden Person zu beziehen. Fehlen solche Anhaltspunkte, ist ein Verfahren nach § 236 AußStrG nicht einzuleiten.Die bloße Behauptung der Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung ist für die Einleitung des Verfahrens nicht hinreichend; die Anhaltspunkte müssen konkret und begründet sein; sie haben sich sowohl auf die psychische Krankheit oder geistige Behinderung als auch auf die Notwendigkeit der Sachwalterbestellung zum Schutz der betreffenden Person zu beziehen. Fehlen solche Anhaltspunkte, ist ein Verfahren nach Paragraph 236, AußStrG nicht einzuleiten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0008526

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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