TE OGH 2024/1/25 4Ob235/23x

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Veröffentlicht am 25.01.2024
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M. und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person J*, geboren * 1966, *, 1220 Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen, vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwältin in Wien, als Substitutin des Verfahrenshelfers DDr. Wolfgang Gabler, M.E.S, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 10. Oktober 2023, GZ 44 R 412/23y-14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Die „begleitende[n] Eingaben zu außerordentlichem Rekurs“ werden zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]            1. Ob konkrete und begründete Anhaltspunkte vorliegen, die die Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters rechtfertigen, ist eine typische Einzelfallbeurteilung. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG liegt daher in der Regel nur dann vor, wenn eine grobe Fehlbeurteilung des Rekursgerichts ausnahmsweise eine korrigierende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs erforderlich macht (7 Ob 192/18p [Pkt 3] mwN; 2 Ob 135/18v [Pkt 2]; 8 Ob 92/19s [Pkt 3]). [1] 1. Ob konkrete und begründete Anhaltspunkte vorliegen, die die Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters rechtfertigen, ist eine typische Einzelfallbeurteilung. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG liegt daher in der Regel nur dann vor, wenn eine grobe Fehlbeurteilung des Rekursgerichts ausnahmsweise eine korrigierende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs erforderlich macht (7 Ob 192/18p [Pkt 3] mwN; 2 Ob 135/18v [Pkt 2]; 8 Ob 92/19s [Pkt 3]).

[2]            Einen solchen Fall kann der außerordentliche Revisionsrekurs hier nicht aufzeigen.

[3]            2. Die Eingaben des Revisionsrekurswerbers vom vom 19. 12. 2023 und vom 9. 1. 2024 sind unzulässig, weil jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zusteht (Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, vgl RS0007007). [3] 2. Die Eingaben des Revisionsrekurswerbers vom vom 19. 12. 2023 und vom 9. 1. 2024 sind unzulässig, weil jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zusteht (Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, vergleiche RS0007007).

Textnummer

E140533

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0040OB00235.23X.0125.000

Im RIS seit

16.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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