TE OGH 2023/2/28 1Ob253/22w

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Veröffentlicht am 28.02.2023
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des E*, vertreten durch Mag. Niki Zaar, Rechtsanwältin in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 28. Oktober 2022, GZ 2 R 86/22t-151, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ vom 16. Februar 2023 wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]            Über Anregung des Landesgerichts Krems als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. 5. 2022 fasste das Erstgericht den Beschluss auf Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Der vom Betroffenen, vertreten durch eine frei gewählte Rechtsanwältin, dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs wurde vom Obersten Gerichtshof am 27. 1. 2023 mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

[2]            Nunmehr überreichte der Betroffene „persönlich“ (ohne anwaltliche Vertretung) am 16.2.2023 beim Obersten Gerichtshof einen weiteren „außerordentlichen Revisionsrekurs“.

[3]            Diese Eingabe ist zurückzuweisen:

Rechtliche Beurteilung

[4]       Nach § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien in Verfahren über die Erwachsenenvertretung im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Der Revisionsrekurs ist durch Überreichung eines mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars versehenen Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben (§ 65 Abs 2 iVm Abs 3 Z 5 AußStrG).

[5]       Darauf kommt es hier aber nicht mehr an, weil die Eingabe außerhalb der offenen Rechtsmittelfrist eingebracht wurde und daher jedenfalls verspätet ist. Ob in dieser Konstellation auch der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels verletzt wäre (vgl 3 Ob 87/19v), kann ebenfalls dahingestellt bleiben.

Textnummer

E137805

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0010OB00253.22W.0228.000

Im RIS seit

05.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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