Norm
ABGB §1029 B4Rechtssatz
Ein von einer Bank auf Grund bloßer Verfügung des Zeichnungsberechtigten über ein Girokonto gewährter und auf dem Konto gutgeschriebener Kredit (Überziehung) ist für den Kontoinhaber, wenn er die Vorgangsweise des Zeichnungsberechtigten nicht genehmigt, nicht wirksam, es sei denn, es handelt sich um eine geringfügige und kurzfristige Überziehung. Im Schweigen des Kunden auf die Anzeige oder Abrechnung durch die Bank kann nicht die Genehmigung der darin bezogenen Geschäftsfälle, die auf keinem gültigen Auftrag des Kunden beruhen, erblickt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0019649Dokumentnummer
JJR_19890920_OGH0002_0010OB00659_8900000_001