TE OGH 1990/5/29 5Ob568/90

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Veröffentlicht am 29.05.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** G*** Gesellschaft mbH, Graz, Ungergasse 8, vertreten durch Dr. Hans Pritz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S*** S***, Graz, Landhausgasse 14-18,

vertreten durch Dr. Guido Lindner, Rechtsanwalt in Gleisdorf, wegen 149.000 S samt Anhang infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 23.1.1990, GZ 4 a R 230/89-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Handelsgerichtes vom 10.7.1989, GZ 19 Cg 475/88-11, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben und in Abänderung des angefochtenen Urteils das Ersturteil wiederhergestellt.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 21.911 S bestimmten Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens (darin enthalten S 5.000 an Barauslagen und S 2.818,50 an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei (die ein Reinigungsunternehmen führt), deren Grazer Niederlassung Willibald L*** leitet, unterhielt bei der beklagten Partei das Girokonto Nr. 64.006. Allein zeichnungsberechtigt über dieses Konto war der Geschäftsführer der klagenden Partei, Christian W***. Christine B***,

Brigitte B*** und Willibald L*** waren je zu zweit über dieses Konto zeichnungsberechtigt. Auf dem Unterschriftenprobeblatt scheinen die Unterschriften "Christine B***", "B*** Brigitte" und "L*** Willi" auf.

Willibald L*** ist als Objektleiter für die Durchführung von Reinigungsarbeiten bei verschiedenen Objekten verantwortlich. Christine B*** war auch als Objektleiterin eingeteilt. Die Buchhaltungsarbeiten versah Brigitte B***. Die Bankwege besorgte hauptsächlich Christine B***; wiederholt tat dies auch L*** und vereinzelt B***.

Christine B*** nutzte die urlaubsbedingte Abwesenheit der Brigitte B*** aus, um verschiedene Scheckformulare an sich zu nehmen, so auch die Schecks Nr. 450040300050 (Beilage 1) und Nr. 450050200061 (Beilage 2), sie zu unterschreiben, die Unterschrift des mitzeichnungsberechtigten L*** zu fälschen (indem sie selbst dessen Namenszug "L***" daraufsetzte) und den erstgenannten Scheck über 50.000 S am 9.5.1988 und den anderen Scheck über 130.000 S am 17.5.1988 der beklagten Partei zu präsentieren. Die beklagte Partei folgte die Scheckbeträge B*** jeweils bar aus, obwohl auf beiden Schecks bei der Unterschrift des L*** der Vorname "Willi" fehlte. Die Lastschrift über beide Beträge erfolgte noch am Auszahlungstag. Der Namenszug "L***" auf den beiden Schecks war für eine graphologisch ungeschulte Person nicht als Fälschung zu erkennen. Diese Beträge wurden von Christine B*** veruntreut. Bei deren Entlassung konnte die klagende Partei 31.000 S einbehalten; die Schadenssumme beträgt 149.000 S.

Die klagende Partei begehrt aus jedem in Betracht kommenden Rechtstitel die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von 149.000 S samt Anhang, in eventu zur Stornierung der Kontobelastungen oder zur Erteilung entsprechender Gutschriften. Für die beklagte Partei sei die Fälschung des Namenszuges "L***" erkennbar gewesen, überdies habe sie sich über die vereinbarte Zeichnungsform hinweggesetzt und das Fehlen des Vornamens "Willi" nicht beachtet. Der klagenden Partei sei es nicht möglich gewesen, die Kontoauszüge rechtzeitig zu kontrollieren, weil B*** deren Hinterlegung beim Postamt veranlaßt habe und bei der telefonischen Kontrolle der Kontenbewegungen bei der beklagten Partei die beiden Scheckeinlösungen nicht erwähnt worden seien. Schließlich sei das Scheckheft mit den Schecks ab Nr. 450050200061 (Beilage 3) nur Frau L*** (offenbar gemeint: B***)

gegen deren alleinige Unterschrift ausgefolgt worden. Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Schon früher seien Scheckeinlösungen anstandslos ausgeführt worden, obwohl auf den Schecks der Vorname nicht kontoblattmäßig gefertigt gewesen sei. Christine B*** sei aufgrund der Besorgung sämtlicher Bankgeschäfte bei der beklagten Partei der Anschein einer besonderen Vertrauensstellung zugekommen. Der fehlende Vorname des mitzeichnungsberechtigten L*** habe daher, aber auch wegen der Natur der Scheckeinlösung als Massengeschäft keinen Anlaß zu Zweifeln geboten. Der klagenden Partei hätte der Abgang im Hinblick auf die Zeitspanne von 8 Tagen zwischen den beiden Scheckeinlösungen auffallen müssen. Sie führe offenbar keine ausreichenden Aufzeichnungen über die Scheckformulare und habe ihre Kontrollpflicht bezüglich der Scheckgebarung und der täglichen Kontobewegungen gröblich verletzt.

Das Erstgericht verhielt die beklagte Partei zur Zahlung von 149.000 S samt 5 % Zinsen aus 19.000 S seit 10.5.1988 und aus 130.000 S seit 18.5.1988. Es traf noch folgende Feststellungen:

B*** meldete sich am 16.5.1988 wieder zum Dienst. Es fiel ihr auf, daß Bankauszüge der letzten Woche nicht vorlagen. Sie meldete dies fernmündlich dem Geschäftsführer der klagenden Partei. Auftragsgemäß holte sie bei der beklagten Partei Erkundigungen ein. Ihr Gesprächspartner K*** teilte ihr nach Überprüfung dieses Umstandes mit, daß die Bankauszüge wie bisher täglich an die klagende Partei abgesendet wurden. Daraufhin wandte sich B*** an die Reklamationsstelle der beklagten Partei, Maria K***. Diese sagte ihr zu, Kopien der Bankauszüge zu übersenden; diese kamen aber bei der klagenden Partei nicht an. In der Folge telefonierte B*** diesbezüglich mit K*** und mit der Reklamationsstelle. B*** informierte auch den zuständigen Postzusteller, daß Bankauszüge schon geraume Zeit ausständig seien. Dieser meinte, er habe diesbezüglich keine Ahnung. B*** ließ sich (auf telefonischem Weg) an Hand ihrer Unterlagen von K*** die bisherigen Abbuchungen vorlesen, kontrollierte diese mitgeteilten Abbuchungen mit den ihr vorliegenden Unterlagen und stellte hiebei Übereinstimmung fest. B*** kontrollierte hiebei nicht die Saldi, sondern nur die Abbuchungen. Die Scheckabbuchung vom 9.5.1988 wurde nicht erwähnt. Wann diese telefonische Kontrolle der Abbuchungen stattfand, konnte nicht festgestellt werden.

Die von B*** unrechtmäßig vorgenommene Scheckeinlösung von 50.000 S findet sich auf dem Kontoauszug Nr. 77, der laut Eingangsstampiglie am 13.5.1988 bei der klagenden Partei eingelangt ist. Die weitere von B*** veranlaßte Scheckabbuchung findet sich auf dem Kontoauszug Nr. 82 vom 17.5.1988 (ohne Eingangsdatum). B*** hatte den Bankauszug Nr. 77 an sich genommen; er lag der B*** nach ihrem Dienstantritt nicht vor. B***, die für die klagende Partei Postvollmacht hatte, ersuchte den Postbeamten, der mit der Zustellung von Postsendungen an die klagende Partei betraut war, die Bankauszüge zur persönlichen Abholung beim Postamt 8020 Graz bereitzuhalten. Der Postzusteller kam diesem Ersuchen nach und deponierte die für die klagende Partei bestimmten Bankauszüge zur persönlichen Abholung für B*** bei diesem Postamt. Dieser postordnungswidrige Vorgang wurde nach rund 14 Tagen Ende Mai 1988 abgestellt, nachdem die klagende Partei diesbezüglich reklamiert hatte.

B*** hatte Geldbeträge aus der Kasse der klagenden

Partei an sich genommen und diese als Vorschüsse von Dienstnehmern deklariert. Dienstnehmer der klagenden Partei reklamierten bei ihr, daß ihnen Vorschüsse verrechnet worden seien, obwohl sie keine bezogen bzw. weit weniger Vorschüsse erhalten hätten, als in den Auszahlungs- und Lohnlisten ersichtlich war. Diese Vorstellungen der betroffenen Dienstnehmer wurden dem Geschäftsführer der klagenden Partei bei seinem Besuch in Graz am 24. oder 25.Mai 1988 mitgeteilt. Nach Überprüfung der Personalakten und der Auszahlungslisten konnte der Geschäftsführer Christine B*** diesbezüglich

Manipulationen vorhalten, die sie zugab. Sie wurde zugleich beurlaubt und am 30.5.1988 zu einer Besprechung zur klagenden Partei geladen. Zu dieser Besprechung brachte B*** über

Aufforderung des Geschäftsführers der klagenden Partei auch eine Garnitur Schecks (15 Stück) mit, wobei festgestellt wurde, daß 5 Stück fehlten. Sie überbrachte auch die fehlenden Kontoauszüge ab dem Kontoauszug Nr. 76.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zusammengefaßt aus:

Die Streitteile seien zueinandner in Vertragsbeziehungen gestanden, denen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen (Fassung 1.10.1979) zugrundegelegen seien, welchen Bedingungen sich die klagende Partei unterworfen habe. Die klagende Partei habe sich darauf verlassen dürfen, daß die beklagte Partei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anwenden werde. Bei Anwendung dieser Sorgfalt hätte der beklagten Partei auffallen müssen, daß die Scheckzeichnung mit der Zeichnungsberechtigung nicht konform gehe. Ob B*** im Falle eines Hinweises der beklagten Partei auf die unvollständige Namenszeichnung "L***" auch den Vornamen "Willi" gefälscht hätte, sei ungewiß. Der Umstand, daß B*** die Bankwege für die klagende Partei erledigt habe, habe die beklagte Partei nicht ihrer Verpflichtung enthoben, die Zeichnung zu prüfen und die einer kollektiven Zeichnungsberechtigung immanenten Sicherheiten nicht zu vernachlässigen. Eine schuldhafte Sorgfaltsverletzung auf Seite der klagenden Partei sei nicht zu erkennen. B*** habe es verstanden, der klagenden Partei die Kontoauszüge zunächst vorzuenthalten. Die Reklamation im Sinn des Punktes 10 AGB sei ohnehin unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, am 1.6.1988 durch den Geschäftsführer der klagenden Partei erfolgt. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge, verurteilte die beklagte Partei unter Abweisung des Mehrbegehrens von 65.000 S samt Anhang zur Zahlung von 84.000 S samt Anhang und sprach aus, daß die ordentliche Revision nach § 502 Abs. 1 ZPO zulässig sei. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen mit Ausnahme jener über die telefonische Kontrolle der Abbuchungen und erwog zur Rechtsrüge folgendes:

Nach der Einleitung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Partei (AGB), denen sich die klagendH Partei unterworfen habe, dürfe sich der Kunde darauf verlassen, daß die Kreditunternehmung seine Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes und unter Wahrung seiner Interessen erledige. Nach Punkt 4 AGB könne der Kontoinhaber auch anderen Personen die Berechtigung erteilen, über Konto und Depot zu verfügen, die bei der Kreditunternehmung ihre Unterschrift zu hinterlegen hätten (Punkt 5 AGB). Die Verfügungsberechtigung umfasse auch das Recht, über das Konto mittels Schecks zu verfügen. Bei der Auszahlung eines gefälschten Schecks habe die Bank ihr Verschulden und das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen zu verantworten; bei beiderseitigem Verschulden sei der Schaden nach den Grundsätzen des § 1304 ABGB zu teilen.

Die Prüfungspflicht der bezogenen Bank bei der Prüfung eingereichter Schecks auf deren Echtheit bestimme sich unter dem Gesichtspunkt, daß der Scheckverkehr ein Massengeschäft sei; die Unterschriftenprüfung habe nach dem Maßstab zu erfolgen, den ein erfahrener Sachbearbeiter anlegen würde. Ein Zusatz zur allein nötigen und einwandfrei ausgeführten Namenszeichnung brauche zwar keinen Anlaß zu Erkundigungen zu geben, sofern nicht dadurch auf eine andere Person als den Zeichnungsberechtigten hingewiesen werde, doch müsse das Fehlen des Vornamens eines Zeichnungsberechtigten abweichend von der Unterschriftenprobe auch im Massenverkehr auffallen; dies umso mehr, als die Unterschrift der zweiten kollektiv zeichnungsberechtigten Person komplett war, die den Scheck überreicht hat. Gerade die Unterschriftenproben sollten dem Kontoinhaber eine gewisse Sicherheit gewähren, daß bei der Auszahlung eine Kontrolle stattfinde. Daran ändere auch nichts, daß Christine B*** üblicherweise für die klagende Partei die Bankwege erledigt habe. Diese Unterlassung stelle ein von der beklagten Partei zu vertretendes grobes Verschulden dar, wovon sie auch nicht der Umstand entlasten könnte, daß auf dem am 9.3.1988 eingelösten Scheck der Vorname der Brigitte B*** ebenfalls gefehlt hat (Beilage 4); der als kraß grob fahrlässig zu beurteilende Fehler werde auch nicht von der Freizeichnungsklausel des Punktes 33 Abs. 2 AGB erfaßt, worauf sich die beklagte Partei im übrigen auch gar nicht ausdrücklich berufen habe.

Andererseits könne die Bank davon ausgehen, daß der Kontoinhaber über die Kontovorgänge informiert sei, denn nach Punkt 14 AGB gälten schriftliche Mitteilungen der Kreditunternehmung nach dem gewöhnlichen Postlauf als zugegangen. Eine Verletzung der Benachrichtigungspflicht seitens der klagenden Partei (Punkt 15 AGB) sei im besonderen Fall nicht relevant, weil der Schaden durch die mangelhafte Prüfung des Schecks durch Angestellte der beklagten Partei mitverschuldet worden sei und die Bank auch bei rechtzeitiger Reklamation zumindest die Scheckauszahlung vom 9.5.1988 nicht mehr hätte rückgängig machen können.

Allerdings seien gemäß Punkt 10 AGB Reklamationen gegen sonstige Abrechnungen und Anzeigen unverzüglich zu erheben. Das Schweigen des Kunden gelte zwar nicht als Genehmigung, wohl aber als deklaratorisches Anerkenntnis des angezeigten geschäftlichen Vorfalles, soferne eben der Kontoinhaber nicht unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, reklamiere. Die infolge der urlaubsbedingten Abwesenheit der mit der Buchhaltung der klagenden Partei befaßten Brigitte B*** unterbliebene Reklamation der Scheckabbuchung vom 9.5.1988 könne der klagenden Partei nicht angelastet werden, wohl aber deren Verhalten nach der Urlaubsrückkehr, als ihr das Fehlen der Kontoauszüge, was zweifellos ungewöhnlich sei, auffallen habe müssen: Brigitte B*** habe nicht sofort auf eine Klarstellung und Überprüfung der Kontenbewegungen bei der beklagten Partei, einschließlich Saldovergleich, gedrängt und auch nicht die Scheckhefte kontrolliert. Diese seien nämlich vom Kontoinhaber mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren und es sei das Abhandenkommen von Scheckvordrucken der kontoführenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Bei Erfüllung dieser Obliegenheit hätte die Einlösung des Schecks am 17.5.1988 durch Christine B*** verhindert werden können. Da dies von B*** schon am 16.5.1988 hätte veranlaßt werden müssen, könne eine genaue Klärung der Vorgänge bzw. deren zeitliche Reihenfolge bei der klagenden Partei bis zum 30.5.1988 dahingestellt bleiben. An der zweiten Auszahlung treffe die klagende Partei also ein gleichteiliges Mitverschulden.

Die teilweise Schadensgutmachung durch Christine B*** rechnete die klagende Partei, wie dem Zinsenbegehren entnommen werden könne, der ersten Scheckeinlösung zu, an der ihr kein Mitverschulden angerechnet werden könne. Die beklagte Partei habe somit der klagenden Partei 19.000 S und 65.000 S, zusammen 84.000 S, zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den bestätigenden Teil der berufungsgerichtlichen Entscheidung erhobene Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt, wohl aber die gegen den abändernden Teil dieser Entscheidung gerichtete Revision der klagenden Partei.

1.) Zur Revision der beklagten Partei:

Der Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Zur Rechtsrüge ist wie folgt Stellung zu nehmen:

Das Recht, über ein Kontoguthaben durch Scheckausschreibungen zu verfügen, wird dem Kontoinhaber von der kontoführenden Kreditunternehmung durch einen Vertrag, den Scheckvertrag, eingeräumt. In dem ersten Ersuchen um Ausfolgung eines Scheckheftes liegt das Anbot zum Abschluß eines Scheckvertrages; durch Aushändigung des Scheckheftes kommt der Scheckvertrag (stillschweigend) zustande (Avancini-Iro-Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht I Rz 7/3). Der Inhalt des Scheckvertrages ergibt sich teils aus dem Scheckgesetz, vor allem aber aus den Scheckbedingungen, ergänzt durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen (Avancini-Iro-Koziol aaO Rz 7/5). Gefälschte Schecks (und verfälschte Schecks im Umfang der Verfälschung) sind unwirksam. Da somit keine wirksame Zahlungsanweisung vorliegt, würde der Kontoinhaber für die Einlösung gefälschter und verfälschter Schecks grundsätzlich nicht aufzukommen haben. Im Scheckvertrag bzw. in den Scheckbedingungen wird aber das Fälschungs- und Verfälschungsrisiko meist auf den Kontoinhaber überwälzt (Avancini-Iro-Koziol aaO Rz 7/21; Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht 128; Reiser in WM 1984, 1561). Wie weit dies wirksam geschehen kann, braucht im gegenständlichen Fall nichtnäher untersucht zu werden, weil in Lehre und Rechtsprechung Einigkeit darüber besteht, daß sowohl die Kreditunternehmeung als auch der Aussteller - dem aufgrund des Scheckvertrages ebenso wie der Kreditunternehmung besondere Sorgfaltspflichten obliegen - für das eigene Verschulden und für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen einzustehen haben und der Schaden bei beiderseitigem Verschulden zu teilen ist, die beklagte Partei aber in erster Instanz nicht eingewendet hat, ihre Haftung sei (auch) für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen worden (Avancini-Iro-Koziol aaO Rz 7/21; Stanzl aaO 128 f; Canaris, Bankvertragsrecht2 Rz 711 und 714; Baumbach-Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz16 Rz 7 ff und 16 zu Art. 3 ScheckG; Reiser aaO 1561, 1563).

Die an die bezogene Kreditunternehmung zu stellenden Anforderungen bei der Prüfung eingereichter Schecks auf deren Echtheit haben sich daran zu orientieren, daß der Scheckverkehr ein Massengeschäft ist, welches eine rasche und reibungslose Abwicklung erfordert; sie dürfen nicht überspannt werden. Im Regelfall wird eine Kreditunternehmung ihrer Prüfungspflicht genügen, wenn sie sich in einer den Anforderungen des Massenverkehrs entsprechenden Weise davon überzeugt, daß der Scheck seinem äußeren Gesamtbild nach den Eindruck der Echtheit erweckt. Die Unterschriftsprüfung hat nach dem Maßstab zu erfolgen, den ein sorgfältiger und erfahrener (nicht aber zu einem Schriftsachverständigen ausgebildeter) Sachbearbeiter anlegen würde (Avancini-Iro-Koziol aaO Rz 7/22; Canaris aaO Rz 712; Baumbach-Hefermehl aaO Rz 13 bis 15 zu Art. 3 ScheckG; Reiser aaO 1561 f; vgl. ferner SZ 57/185).

Geht man von diesen allgemeinen Grundsätzen aus, so ist dem Berufungsgericht aus dessen zutreffenden Gründen darin zu folgen, daß die beklagte Partei bei der Einlösung der verfahrensgegenständlichen Schecks, die neben der vollständigen Unterschrift der mitzeichnungsberechtigten Christine B*** im Gegensatz zum Unterschriftsprobenblatt nur den Namenszug des mitzeichnungsberechtigten "L***", nicht aber dessen Vornamen "Willi" aufwiesen, ihre Prüfungspflicht schuldhaft - zumindest leicht fahrlässig - verletzzt hat. Sollen die Einrichtungen des Unterschriftsprobenblattes und der Mitzeichnungsberechtigung nicht ihre Sicherungsfunktion verlieren, dann darf über den nicht unterschriftsprobenblattgemäßen unvollständigen Namenszug eines Mitzeichnungsberechtigten nicht hinweggegangen werden. So hat der Oberste Gerichtshof (entgegen der Behauptung der beklagten Partei) in der Ausführung gefälschter Giroaufträge, die entgegen dem Unterschriftsprobenblatt neben dem Familiennamen nur den Anfangsbuchstaben des Vornamens des Kontoinhabers aufwiesen, eine schuldhafte Vertragsverletzung erblickt (SZ 36/38). In der von der klagenden Partei zitierten Entscheidung des LG Karlsruhe (WM 1984, 1347) wurde ausgesprochen, der entgegen der Unterschriftsprobe abgekürzte Vorname des Scheckausstellers auf dem zur Einlösung eingereichten Scheck hätte die Kreditunternehmeung veranlassen müssen, die Ordnungsmäßigkeit des Schecks beim Aussteller zu überprüfen; die Abgabe der Unterschrift mit ausgeschriebemem Vornamen solle dieser Unterschrift eine gewisse Fälschungsresistenz geben, sodaß bei der Prüfung gekürzter Unterschriften besondere Vorsicht geboten sei (zur Pflicht der Kreditunternehmeung, beim Kontoinhaber rückzufragen, wenn zwischen Unterschriftsprobe und Unterschrift auf dem Auftrag erhebliche Unterschiede bestehen, vgl. auch SZ 9/83). Daß Christine B*** mitzeichnungsberechtigt - aber eben nur mit- und nicht alleinzeichnungsberechtigt! - war und hauptsächlich die Bankwege besorgte, vermag das von der beklagten Partei zu vertretende Verschulden nicht zu beseitigen.

Das Berufungsgericht hat auch mit Recht darauf hingewiesen, daß das (bloße) Schweigen des Kunden auf die Anzeige oder Abrechnung nicht als Genehmigung der darin bezogenen Geschäftsfälle, die auf keinem gültigen Auftrag des Kunden beruhen, verstanden werden kann und Punkt 10 AGB so zu verstehen ist, daß das Stillschweigen des Kunden ein deklaratorisches Anerkenntnis der angezeigten Geschäftsfälle (mit den üblichen Folgen einer derartigen Wissenserklärung: Unterbrechung der Verjährung und Beweislastumkehr) bedeuten soll (Avancini-Iro-Koziol, aaO Rz 4/139 f; SZ 54/47; BA 1990, 136). Nach dem festgestellten Sachverhalt liegen auch die Voraussetzungen des § 1016 ABGB nicht vor.

Zum von der beklagten Partei behaupteten Mitverschulden der klagenden Partei wird auf die Ausführungen zu deren Revision verwiesen.

2.) Zur Revision der klagenden Partei:

Es wurde bereits bei Behandlung der Revision der beklagten Partei darauf hingewiesen, daß aufgrund des Scheckvertrages auch den Aussteller besondere Sorgfaltspflichten treffen. Es ist grundsätzlich Sache des Kontoinhabers, durch eine entsprechende Organisation seines Betriebes die Gefahr der Fälschung oder des Mißbrauchs seiner Schecks so weit wie möglich einzuschränken. Der Scheckaussteller hat innerhalb der von ihm beherrschbaren Sphäre dafür Sorge zu tragen, daß Schecks nicht gefälscht oder mißbräuchlich in den Verkehr gegeben werden können. Er ist insbesondere zur sorgfältigen Aufbewahrung der Scheckvordrucke und zur laufenden Überwachung von deren Verwendung an Hand der Kontoauszüge verpflichtet (Avancini-Iro-Koziol aaO Rz 7/11; Canaris aaO Rz 714; Baumbach-Hefermehl aaO Rz 8 zu Art. 3 ScheckG; Reiser aaO 1563).

Der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die klagende Partei in bezug auf die Scheckauszahlung vom 9.5.1988 kein Mitverschulden trifft, ist beizupflichten. Mit Rücksicht auf den festgestellten Arbeitsbereich der Christine B*** und ihre Mitzeichnungsberechtigung sowie im Hinblick darauf, daß jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, die klagende Partei hätte bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt die Vertrauensunwürdigkeit der Christine B*** erkennen können, kann auch der Umstand, daß sich die Genannte in den Besitz des Scheckvordruckes setzen konnte, nicht auf eine mangelhafte Aufbewahrung der Scheckvordrucke zurückgeführt werden.

Was die Scheckauszahlung vom 17.5.1988 betrifft, so ist der Oberste Gerichtshof im Gegensatz zum Berufungsgericht der Ansicht, daß der klagenden Partei und ihren Erfüllungsgehilfen auch in diesem Fall kein Sorgfaltsverstoß anzulasten ist. Es würde eine Überspannung der Sorgfaltspflichten bedeuten, wenn man von Brigitte B*** verlangen wollte, bereits am ersten Tag nach ihrer Rückkehr vom Urlaub mehr zu tun, als sie festgestelltermaßen ohnehin getan hat. Dazu kommt, daß Brigitte B*** das Abhandenkommen des dann von Christine B*** am 17.5.1988 eingelösten Schecks gar nicht auffallen hätte können, weil dieser - von der Beklagten nicht substantiiert bestritten - zu jenen Scheckformularen gehörte, die Christine B*** von der beklagten Partei ungeachtet dessen ausgefolgt worden waren, daß der betreffende Lieferschein über Scheckvordrucke (entgegen Punkt 3 der Scheckbedingungen) nur die Unterschrift der Genannten aufwies (Beilage 3). Daß Christine B*** den zweiten Scheck fälschen konnte, hat die beklagte Partei daher allein ihrer Vorgangsweise zuzuschreiben. Es war daher der Revision der beklagten Partei ein Erfolg zu versagen und in Stattgebung der Revision der klagenden Partei das Ersturteil wiederherzustellen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E21400

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0050OB00568.9.0529.000

Dokumentnummer

JJT_19900529_OGH0002_0050OB00568_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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