RS OGH 1989/11/21 15Os128/89, 13Os82/91, 12Os71/92, 11Os29/95, 14Os148/00, 12Os65/06k, 14Os60/14a, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1989
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Norm

StGB §15 Abs2 B3
StGB §146 D

Rechtssatz

Zur Verleitung eines anderen durch Täuschung über Tatsachen zu einer sich selbst oder einen Dritten schädigenden Vermögensverfügung ist eine tätergewollt unmittelbare Einwirkung des täuschungsbedingten Irrtums, sei es auch nur als einer von mehreren Faktoren, auf den für die selbstschädigende Verfügung des Getäuschten maßgebenden Motivationsprozess vorauszusetzen. Bloß vorbereitende Täuschungshandlungen, die das Gelingen einer späteren derartigen Irreführung ermöglichen oder erleichtern sollen, ohne selbst für den durch jene Täuschung auszulösenden Willensentschluss des Getäuschten zumindest mitbestimmend zu sein, entsprechen diesem Erfordernis nicht und kommen daher als tatbestandsmäßige Ausführungshandlungen im Sinn des § 146 StGB nicht in Betracht (vgl hiezu Kienapfel BT II 2.Auflage, § 146 RN 97, 106, 249 f sowie Karollus in JBl 1989,627 ff, va 635 f).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 128/89
    Entscheidungstext OGH 21.11.1989 15 Os 128/89
    Veröff: SSt 60/80 = JBl 1990,329 (zustimmend Kienapfel)
  • 13 Os 82/91
    Entscheidungstext OGH 06.11.1991 13 Os 82/91
    Veröff: JBl 1992,726 (Kienapfel)
  • 12 Os 71/92
    Entscheidungstext OGH 17.09.1992 12 Os 71/92
    Veröff: EvBl 1993/39 S 172
  • 11 Os 29/95
    Entscheidungstext OGH 04.04.1995 11 Os 29/95
  • 14 Os 148/00
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 14 Os 148/00
  • 12 Os 65/06k
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 12 Os 65/06k
    Vgl auch; nur: Zur Verleitung eines anderen durch Täuschung über Tatsachen zu einer sich selbst oder einen Dritten schädigenden Vermögensverfügung ist eine tätergewollt unmittelbare Einwirkung des täuschungsbedingten Irrtums, sei es auch nur als einer von mehreren Faktoren, auf den für die selbstschädigende Verfügung des Getäuschten maßgebenden Motivationsprozess vorauszusetzen. (T1)
    Beisatz: Dass die Tatopfer nicht unmittelbar durch den Beschwerdeführer, sondern - plangemäß - durch die Weitergabe der tatsachenwidrigen Behauptungen getäuscht worden sind, ist rechtlich unerheblich, womit es bei der Beurteilung der Strafbarkeit des Beschwerdeführers auch dahinstehen kann, ob der die tatsachwidrigen Behauptungen Weitergebende seinerseits gutgläubig oder schlechtgläubig gehandelt hat. (T2)
  • 14 Os 60/14a
    Entscheidungstext OGH 12.08.2014 14 Os 60/14a
    Vgl auch
  • 12 Os 1121/14g
    Entscheidungstext OGH 11.06.2015 12 Os 1121/14g
    Auch; Beis wie T2
  • 12 Os 71/17h
    Entscheidungstext OGH 18.01.2018 12 Os 71/17h
    Vgl auch; Beisatz: Der Betrug als Selbstschädigungsdelikt setzt voraus, dass der Getäuschte durch sein Verhalten (Tun, Dulden, Unterlassen) unmittelbar selbst einen Vermögensschaden herbeiführt. Wird hingegen der Schaden erst nach der durch Täuschung erschlichenen Disposition des Getäuschten durch eine weitere selbstständige Aktion des Täters herbeigeführt, scheidet Betrug aus. (T3)
    Beisatz: Als Betrug zu beurteilen sind aber auch Konstellationen, in denen der Getäuschte durch eine tatplangemäß irrtumsbedingte Vermögensverfügung dem Täter ein (zu dessen Betrugskonzept gehörendes) Verhalten gestattet, das den schon bei Vornahme der Täuschung von einem konkreten Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz umfassten Schadenseintritt auslöst. (T4)
  • 15 Os 3/20k
    Entscheidungstext OGH 23.12.2020 15 Os 3/20k
    Vgl
  • 11 Os 6/21y
    Entscheidungstext OGH 15.03.2021 11 Os 6/21y
    Vgl; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0094550

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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