-             9 ObA 326/89          
-             1 Ob 666/90          
-             8 Ob 672/89  Vgl; Beisatz: Gleichartige Ansprüche können zu einem einheitlichen Begehren zusammengefasst werden, sodass etwa bei Geldleistungsansprüchen nur mehr die Gesamtsumme im Klagebegehren aufscheint. Auch Pauschalierung ist möglich; jedoch ist der Pauschalbetrag bei objektiver Klagenhäufung entsprechend aufzugliedern. (T1)
 Veröff: ÖBA 1991,671 = RdW 1991,357
 
-             1 Ob 291/00a  Auch; Beisatz: Begehrt ein Rechtsanwalt aus gesondert zu beurteilenden, wenn auch auf demselben Rechtsgrund beruhenden Rechtsverhältnissen nicht die Summe des Honorars, sondern einen Pauschalbetrag ohne nähere Aufschlüsselung, so ist dieser Pauschalbetrag entsprechend aufzugliedern, um den Bestimmtheitserfordernissen des  § 226 ZPO gerecht zu werden. (T2) Beisatz: Gleiches muss auch dann gelten, wenn der Mandant eines Rechtsanwalts den Ersatz des von ihm an den Rechtsvertreter zu leistenden oder geleisteten Honorars begehrt. (T3) Beisatz: Es geht nicht an, die Aufteilung des Pauschalbetrags auf die einzelnen Rechtsverhältnisse dem Gericht zu überlassen. (T4) 
-             8 Ob 294/01w  Auch; Beis wie T2 nur: Dieser Pauschalbetrag ist entsprechend aufzugliedern, um den Bestimmtheitserfordernissen des  § 226 ZPO gerecht zu werden. (T5) Beis wie T4 
-             8 Ob 135/03s  Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Ein Pauschalbegehren auf Mängelbehebungskosten ist zulässig, auch wenn sie höher sind als der Pauschalbetrag. (T6) 
-             7 Ob 105/05z  Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Bei objektiver Klagehäufung ist ein Pauschalbetrag entsprechend aufzugliedern. (T7) 
-             1 Ob 99/07a  Auch; Beis wie T1; Beis wie T6; Beisatz: Ist der Schaden aber als einheitlicher Gesamtschaden zu betrachten, bedarf auch die Teileinklagung keiner weiteren Aufschlüsselung. (T8) 
-             10 Ob 63/08z  Auch; Beisatz: Werden nicht mehrere Ansprüche, sondern wird ein einheitlicher Anspruch (zum Beispiel ein einheitlicher Gesamtschaden aufgrund derselben Schadensursache) geltend gemacht, würde es eine Überspannung der Verpflichtung zur Präzisierung bedeuten, würde man vom Kläger eine genaue Aufschlüsselung der einzelnen unselbständigen Teilpositionen fordern. (T9) 
-             3 Ob 258/09a  Auch; Beis wie T1; Beis wie T9 
-             9 Ob 4/12x  Entscheidungstext  OGH  22.08.2012  9 Ob 4/12x   Vgl; Beis ähnlich wie T2 
-             10 Ob 37/13h  Entscheidungstext  OGH  12.09.2013  10 Ob 37/13h   Auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9 
-             3 Ob 235/13z  Entscheidungstext  OGH  22.01.2014  3 Ob 235/13z   Auch; Beis wie T9 
-             4 Ob 241/14s  Entscheidungstext  OGH  11.08.2015  4 Ob 241/14s   Auch; Beisatz: Ob Teile eines einheitlichen Anspruchs eingeklagt sind oder zu unterscheidende, einem unterschiedlichen rechtlichen Schicksal zugängliche Teile, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T10)
 Beisatz: Hier: Werklohnanspruch aus einer einheitlichen Schlussrechnung für ein einheitliches Bauprojekt. (T11)
 
-             5 Ob 123/15x  Entscheidungstext  OGH  23.11.2015  5 Ob 123/15x   Auch; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Honoraranspruch eines Rechtsanwalts aus einem einzigen Auftragsverhältnis. (T12)
 
 
-             6 Ob 92/15w  Entscheidungstext  OGH  21.12.2015  6 Ob 92/15w   Beis ähnlich wie T11 
-             1 Ob 253/15k  Entscheidungstext  OGH  28.01.2016  1 Ob 253/15k   Auch; Beis wie T9; Beisatz: Von der Rechtsprechung wird auf die Zumutbarkeit einer Aufgliederung abgestellt. (T13)
 Beisatz: Hier: Verweis auf die vorgelegten Urkunden (Honorarnoten eines Rechtsanwalts) im Vorbringen reicht; die einzelnen Positionen und die ihnen zugeordneten Beträge müssen nicht in der Klageerzählung ziffernmäßig angeführt werden. (T14)
 
-             9 ObA 117/15v  Entscheidungstext  OGH  25.05.2016  9 ObA 117/15v   Auch 
-             4 Ob 199/16t  Entscheidungstext  OGH  20.12.2016  4 Ob 199/16t   Auch; Beis wie T1; Beis wie T9; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Zur ausreichenden Bestimmtheit des Klagebegehrens bei Glücksspielverlusten, die sich aus der Vielzahl einzelner Spielvorgänge ergeben. (T15) 
-             2 Ob 48/16x  Entscheidungstext  OGH  28.03.2017  2 Ob 48/16x   Vgl; Beis wie T1; Beis wie T9; Veröff: SZ 2017/37 
-             4 Ob 137/17a  Entscheidungstext  OGH  24.08.2017  4 Ob 137/17a   Auch; Beis wie T10; Beisatz: Ob die Aufschlüsselung zumutbar ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T16) 
-             6 Ob 185/17z  Auch; Beis wie T10 
-             2 Ob 221/17i  Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10 
-             8 Ob 131/18z  Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 
-             2 Ob 14/18z  Auch; Beis wie T8 
-             8 Ob 34/19m  Auch 
-             6 Ob 8/20z  Beis wie T10; Beis wie T16 
-             2 Ob 199/20h  Beis nur wie T8; Beis nur wie T9; Beisatz: Hier: Schenkungspflichtteil. (T17) 
-             2 Ob 63/21k  Beis nur wie T8; Beis nur wie T9; Beisatz: Hier: Pflichtteilsvermächtnis. (T18) 
-             1 Ob 97/21b  Auch; Beis wie T14 nur: Verweis auf die vorgelegten Urkunden im Vorbringen reicht; die einzelnen Positionen und die ihnen zugeordneten Beträge müssen nicht in der Klageerzählung ziffernmäßig angeführt werden. (T19) 
-             5 Ob 177/21x  Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T16; Beis wie T19