Norm
ASVG §255 BaRechtssatz
Reichen Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten eines Versicherten nicht aus, um auch andere als die allgemein zu einer Berufsgruppe (Beschäftigungsgruppe) gehörenden Tätigkeiten auszuüben, dann kann er nur den Berufsschutz jener Berufsgruppe beanspruchen, der Versicherte von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten angehören (so schon SSV-NF 3/41).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084440Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.06.2010