RS OGH 1990/3/8 7Ob8/90, 1Ob42/90, 1Ob16/92, 1Ob25/93, 1Ob11/94, 1Ob14/94, 1Ob8/95, 1Ob152/97b, 6Ob1

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Veröffentlicht am 08.03.1990
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Norm

ABGB §1295 Ia9

Rechtssatz

Der rechtswidrig handelnde Täter hat dann für den Schaden nicht zu haften, wenn dieser auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Dieser Beweis obliegt aber dem Schädiger.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0022895

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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