RS OGH 2020/2/20 7Ob8/90; 1Ob42/90; 1Ob16/92; 1Ob25/93; 1Ob11/94; 1Ob14/94; 1Ob8/95; 1Ob152/97b; 6Ob

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Veröffentlicht am 08.03.1990
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Norm

ABGB §1295 Ia9
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der rechtswidrig handelnde Täter hat dann für den Schaden nicht zu haften, wenn dieser auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Dieser Beweis obliegt aber dem Schädiger.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0022895

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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