TE OGH 1990/3/8 7Ob8/90

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Veröffentlicht am 08.03.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*** A*** Versicherungs-Aktiengesellschaft, Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 8, vertreten durch Dr. Erwin Gstirner, Rechtsanwalt in Graz, Nebenintervenient auf Seiten der klagenden Partei U*** Gesellschaft mbH, Feldbach, Gleichenberger Straße 33, vertreten durch Dr. Günther Forenbacher, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Johann M***, Stahlbauunternehmer, Mühldorf 322, vertreten durch Dr. Heinrich Kammerlander, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 1,061.298,- s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 20. November 1989, GZ 3 R 155/89-25, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 25. Mai 1989, GZ 9 Cg 51/88-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei und der Nebenintervenientin die mit je S 18.833,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 3.138,90 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 22. August 1986 kam es im Betriebsgebäude der Lederfabrik S*** in Feldbach zu einem Brand. Die klagende Partei erbrachte aufgrund einer Feuerversicherung an die Geschädigte eine Versicherungsleistung von S 1,061.298,- und begehrt, gestützt auf § 67 VersVG, den Ersatz des Schadens vom Beklagten. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Nach seinen Feststellungen beauftragte die Firma S*** im Zuge der Durchführung von Montagearbeiten die U*** GesmbH zu Rohrverlegungsarbeiten, die Firma K*** zur Verlegung von Abluftleitungen und den Beklagten zur Fertigung von Durchbrüchen durch das Hallendach. Nachdem am 21. August 1986 beschlossen wurde, wegen der Feuergefährlichkeit der Halle eine Brandwache beizuziehen, wurde am folgenden Tag mit den Arbeiten begonnen. Am Vormittag des 22. August 1986 wurden sämtliche Arbeiten ohne Zwischenfälle verrichtet und zu jeder feuergefährlichen Tätigkeit die Brandwache zugezogen. Gegen 13,15 Uhr ersuchte Ludwig S***, ein Arbeitnehmer der Firma K***, den Schlosser des Beklagten, Franz K***, einen kreisförmigen Durchbruch, den Josef S***, ein Vorarbeiter des Beklagten, bereits am Vormittag in das Hallendach geschnitten hatte, zu vergrößern. Im Gegensatz zu Josef S*** verzichtete Franz K*** bei der Ausführung darauf, die Brandwache zuzuziehen. Er arbeitete etwa 5 Minuten mit der Trennschleifmaschine am Hallendach. Aufgrund des hiebei entstehenden Funkenfluges wurde eine Assmanitplatte, die sich etwa 7 m von der Arbeitsstelle entfernt am Hallendach befand, entzündet. Der daraufhin entstehende Brand griff in das Halleninnere über.

Nach der Auffassung des Erstgerichtes habe sich Franz K*** fahrlässig verhalten, weil er es trotz der getroffenen Vereinbarung unterlassen habe, bei seiner feuergefährlichen Arbeit die Brandwache beizuziehen. Der Beklagte habe für das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen einzustehen und sei daher zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Der Anspruch der Firma S*** auf Ersatz des Schadens sei gemäß § 67 VersVG auf die klagende Partei übergegangen. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte auch dessen Rechtsansicht.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision des Beklagten ist nicht berechtigt.

Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO).

Fahrlässig handelt, wer bei gehöriger Willensanspannung hätte erkennen können, daß er gefährlich und rechtswidrig handelt, und anders hätte handeln können (Koziol, Haftpflichtrecht2 I 128; SZ 55/185). Der Auffassung der Revision, daß Franz K*** die Gefährlichkeit seiner Tätigkeit nicht habe erkennen können, kann nicht gefolgt werden. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war wegen der Feuergefährlichkeit der Halle den Arbeiten eine Brandwache beizuziehen. Es wurde auch am Vormittag des 22. August 1986 zu jeder feuergefährlichen Tätigkeit die Brandwache beigezogen, insbesondere auch von Josef S***, der den kreisförmigen Durchbruch auf dem Dach herstellte, dessen Vergrößerung am Nachmittag Franz K*** vorzunehmen hatte. Bei gehöriger Willensanspannung hätte Franz K*** erkennen können, daß die benannte Feuergefährlichkeit nicht nur das Halleninnere betraf. Ergänzende Feststellungen über die Beschaffenheit des Daches sind daher nicht notwendig. Richtig ist, daß nach überwiegender Ansicht der rechtswidrig handelnde Täter dann für den Schaden nicht zu haften hat, wenn dieser auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Dieser Beweis obliegt aber dem Schädiger (Koziol-Welser8 I 419; JBl 1985, 548). Der Beklagte hat diesen Beweis nicht einmal angetreten und in dieser Richtung kein Sachvorbringen erstattet.

Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Ein Streitgenossenzuschlag war nicht zuzusprechen, weil dieser gemäß § 15 RAT dem Rechtsanwalt nur dann gebührt, wenn er in einer Sache mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht. Dies ist hier nicht der Fall.

Anmerkung

E20396

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0070OB00008.9.0308.000

Dokumentnummer

JJT_19900308_OGH0002_0070OB00008_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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