RS OGH 1990/5/15 15Os37/90 (15Os38/90), 15Os11/96 (15Os12/96), 13Os106/03, 11Os78/06i, 13Os26/10p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1990
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Norm

StPO §290 Abs2 A
StPO §293 Abs2
StPO §363b Abs3

Rechtssatz

Nach Aufhebung eines gesetzwidrigen Strafausspruches gemäß § 292 StPO gilt das Verschlimmerungsverbot auch in bezug auf eine darin gewährte bedingte Strafnachsicht (sowie für das kalendermäßige Ende der Probezeit), welche nach ihrem zwischenzeitigen (mitaufgehobenen) Widerruf im Weg einer bedingten Entlassung aus dem zusammengefassten Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen (§ 1 Z 5 StVG) letztlich in vollem Umfang wiederhergestellt wurde.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 37/90
    Entscheidungstext OGH 15.05.1990 15 Os 37/90
  • 15 Os 11/96
    Entscheidungstext OGH 15.02.1996 15 Os 11/96
    Vgl auch
  • 13 Os 106/03
    Entscheidungstext OGH 16.06.2004 13 Os 106/03
    Vgl; Beisatz: Hier zu § 363b Abs 3 letzter Satz StPO: Die Probezeit einer im erneuerten Verfahren bedingt nachgesehenen Strafe beginnt nicht von neuem zu laufen. (T1)
  • 11 Os 78/06i
    Entscheidungstext OGH 24.10.2006 11 Os 78/06i
    Auch; nur: Nach Aufhebung eines gesetzwidrigen Strafausspruches gilt das Verschlimmerungsverbot auch in bezug auf eine darin gewährte bedingte Strafnachsicht (sowie für das kalendermäßige Ende der Probezeit). (T2); Beis wie T1
  • 13 Os 26/10p
    Entscheidungstext OGH 17.06.2010 13 Os 26/10p
    Auch; Beisatz: Der Beginn der Probezeit bleibt, wenn es wie hier aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu Urteilsaufhebung und Neubemessung der Strafe kommt, unverändert. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0100540

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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