Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. August 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Dr. Blecha in der Strafsache gegen K* W* und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten * B* gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 13. Jänner 2022, GZ 36 Hv 81/21t-221, sowie über deren implizite Beschwerde gegen den gleichzeitig ergangenen Beschluss auf Erteilung einer Weisung und Anordnung von Bewährungshilfe nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 18. August 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Dr. Blecha in der Strafsache gegen K* W* und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten * B* gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 13. Jänner 2022, GZ 36 Hv 81/21t-221, sowie über deren implizite Beschwerde gegen den gleichzeitig ergangenen Beschluss auf Erteilung einer Weisung und Anordnung von Bewährungshilfe nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten * B* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche weiterer Angeklagter enthält, wurde * B* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A./?./2./), des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall SMG (A./?./3./) und mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (C./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche weiterer Angeklagter enthält, wurde * B* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A./?./2./), des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG (A./?./3./) und mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG (C./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat sie in E* und an anderen Orten Österreichs
A./ vorschriftswidrig Suchtgift
I./ durch Anbau und Aufzucht von Cannabispflanzen sowie Aberntung der Blüten nach Reife, in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge erzeugt, und zwarrömisch eins./ durch Anbau und Aufzucht von Cannabispflanzen sowie Aberntung der Blüten nach Reife, in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge erzeugt, und zwar
2./ mit K* W*, D* W* und dem abgesondert verfolgten * K* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) von Herbst 2018 bis Juni 2021 in mehrfachen Angriffen zumindest insgesamt 13.000 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 9,77 % THCA und 0,74 % Delta-9-THC;2./ mit K* W*, D* W* und dem abgesondert verfolgten * K* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) von Herbst 2018 bis Juni 2021 in mehrfachen Angriffen zumindest insgesamt 13.000 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 9,77 % THCA und 0,74 % Delta-9-THC;
II./3./ anderen überlassen, und zwar im Zeitraum von Ende 2020 bis Anfang 2021 dem D* W* zum Weiterverkauf ca 300 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 9,77 % THCA und 0,74 % Delta-9-THC;römisch zwei./3./ anderen überlassen, und zwar im Zeitraum von Ende 2020 bis Anfang 2021 dem D* W* zum Weiterverkauf ca 300 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 9,77 % THCA und 0,74 % Delta-9-THC;
C./ in vielfachen Angriffen vorschriftswidrig Suchtgift zum ausschließlich persönlichen Gebrauch besessen, und zwar seit dem Jahr 2016 bis Juni 2021 Cannabiskraut.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die von der Angeklagten B* aus § 281 Abs 1 Z 10 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, welche sich als nicht berechtigt erweist. [3] Dagegen richtet sich die von der Angeklagten B* aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, welche sich als nicht berechtigt erweist.
[4] Zu A./?./3./ reklamiert die Rechtsmittelwerberin für sich die Privilegierung nach § 27 Abs 2 SMG (Z 10) und behauptet, sie hätte die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen. Sie übersieht dabei jedoch, dass die von ihr angesprochene erstgerichtliche Konstatierung, wonach die Angeklagte sich an der Erzeugung der in ihrem Haus in H* befindlichen Cannabisplantage beteiligte, um primär an günstige Suchtmittel zum persönlichen Gebrauch zu kommen (US 12 f), sich auf den Schuldspruchpunkt A./?./2./ bezieht, nicht jedoch auf das Überlassen des Suchtgifts. [4] Zu A./?./3./ reklamiert die Rechtsmittelwerberin für sich die Privilegierung nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG (Ziffer 10,) und behauptet, sie hätte die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen. Sie übersieht dabei jedoch, dass die von ihr angesprochene erstgerichtliche Konstatierung, wonach die Angeklagte sich an der Erzeugung der in ihrem Haus in H* befindlichen Cannabisplantage beteiligte, um primär an günstige Suchtmittel zum persönlichen Gebrauch zu kommen (US 12 f), sich auf den Schuldspruchpunkt A./?./2./ bezieht, nicht jedoch auf das Überlassen des Suchtgifts.
[5] Mit dem Vorbringen, wegen beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe hätte die Strafe gemäß § 41 Abs 3 StGB iVm § 43 StGB zur Gänze bedingt nachgesehen werden sollen (Z 11), wird lediglich ein Berufungsvorbringen erstattet (vgl RIS-Justiz RS0091303). [5] Mit dem Vorbringen, wegen beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe hätte die Strafe gemäß Paragraph 41, Absatz 3, StGB in Verbindung mit Paragraph 43, StGB zur Gänze bedingt nachgesehen werden sollen (Ziffer 11,), wird lediglich ein Berufungsvorbringen erstattet vergleiche RIS-Justiz RS0091303).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde der Angeklagten folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO). [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde der Angeklagten folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
[7] Die Kostenersatzpflicht gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [7] Die Kostenersatzpflicht gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
[8] Über eine Maßnahme gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO in Ansehung des den Angeklagten K* W* betreffenden Strafausspruchs (§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO) entscheidet der Oberste Gerichtshof gesondert in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung (§ 285d Abs 2 StPO). [8] Über eine Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO in Ansehung des den Angeklagten K* W* betreffenden Strafausspruchs (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO) entscheidet der Oberste Gerichtshof gesondert in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung (Paragraph 285 d, Absatz 2, StPO).
Textnummer
E135932European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00055.22P.0818.000Im RIS seit
15.09.2022Zuletzt aktualisiert am
05.12.2024