Norm
ABGB §215Rechtssatz
§ 215 Abs 1 erster Satz ABGB begründet nur die subjektive Pflicht des Jugendwohlfahrtsträgers zum Tätigwerden. Auf Grund dieser Bestimmung allein kommt ihm aber Parteistellung und Rechtsmittellegitimation im Pflegschaftsverfahren in derartigen Fällen nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0049136Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.04.2015