RS OGH 2025/10/16 9ObA181/90; 9ObA282/92; 9ObA126/93; 9ObA48/94; 9ObA28/95; 9ObA2148/96i; 9ObA197/97

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Veröffentlicht am 12.09.1990
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Norm

ABGB §1162 IIIA
AngG §27 C1
  1. ABGB § 1162 heute
  2. ABGB § 1162 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Der Grundsatz, dass die Entlassung unverzüglich auszusprechen ist, beruht auf dem Gedanken, dass ein Arbeitgeber, der eine Verfehlung seines Arbeitnehmers nicht sofort mit der Entlassung beantwortet, dessen Weiterbeschäftigung nicht als unzumutbar ansieht und auf die Ausübung des Entlassungsrechtes im konkreten Fall verzichtet. Andererseits kann nicht aus jeder Verzögerung - etwa im Falle einer Geschäftsreise des allein zum Ausspruch der Entlassung zuständigen Geschäftsführers - auf den Verzicht des Arbeitgebers auf die Ausübung des Entlassungsrechtes geschlossen werden. Es ist daher Sache des Arbeitnehmers, einen derartigen Verzicht des Arbeitgebers auf das Entlassungsrecht zumindest implicite zu behaupten. Die bloße Anführung der Daten der Begehung des Entlassungsgrundes und des Ausspruches der Entlassung genügen hiefür nicht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Angestellte, Entlassungsgrund, Unverzüglichkeit, Behauptungslast, Beweislast, Geltendmachung, Fortbeschäftigung, Zumutbarkeit, Unzumutbarkeit, Arbeitsverhältnis, Dienstverhältnis, Fortsetzung, Verwirkung, Verfristung, Verspätung, Verschweigung, Erklärung, Ausspruch, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Rechtzeitigkeit, Verlust, Untergang, wichtiger Grund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0029249

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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