-             1 Ob 651/90
  Veröff: SZ 63/152 = JBl 1991,455
                             -             10 Ob 503/93
  nur: Er muss ihn aber, um ihm eine selbstbestimmte Entscheidung zu ermöglichen, über mehrere zur Wahl stehende diagnostische oder therapeutische adäquate Verfahren informieren und das Für und Wider mit ihm abwägen, wenn jeweils unterschiedliche Risken entstehen können und der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat. (T1) 
Veröff: RdM 1994,27 (Kopetzki)
                             -             10 Ob 286/99b
  Auch
                             -             3 Ob 87/00s
  Auch; Beisatz: Hier: Blutegelbehandlung. (T2)
                             -             5 Ob 162/03i
  Vgl; nur: Der Arzt muss nicht stets von sich aus alle theoretisch in Betracht kommenden Behandlungsmöglichkeiten oder Operationsmöglichkeiten mit dem Patienten erörtern. (T3)
Beisatz: Mangels Indikation für eine Kaiserschnittentbindung ist der Patientin nicht ungefragt zu erläutern, welche Behandlungs-(Entbindungs-)methoden theoretisch in Betracht kommen und was für und gegen die eine oder andere dieser Methoden spricht, solange der Arzt eine Methode anwendet, die dem medizinischen Standard genügt. (T4)
                             -             7 Ob 299/03a
  Vgl; Beis wie T4
                             -             7 Ob 15/04p
  Auch; nur T1
                             -             5 Ob 121/06i
  nur T1; nur T3
                             -             7 Ob 129/06f
  Auch; nur T1
                             -             9 Ob 76/06a
  nur T1
                             -             7 Ob 50/07i
  Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Durchführung eines Dammschnittes bei einer Geburt. (T5)
                             -             3 Ob 11/08a
  Auch; Beisatz: Hier: Wahl zwischen verschiedenen Arten der Anästhesie. (T6)
                             -             5 Ob 290/08w
  Vgl; Beisatz: Entscheidend für den Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht ist, dass der Patient als Aufklärungsadressat die für seine Entscheidung maßgebenden Kriterien erfährt, die ihn in die Lage versetzen, die Tragweite seiner Zustimmung zum Eingriff zu überblicken. (T7)
Beisatz: Nach dem Zweck der Aufklärungspflicht versteht sich von selbst, dass sie auch die Darstellung der Schwere des Risikos umfasst, was gleichbedeutend ist mit einer Darstellung der Art der Gesundheitsbeeinträchtigung, die aus dem verwirklichten Risiko resultieren kann. (T8)
                             -             8 Ob 30/11m
  Vgl auch; Beis wie T4
                             -             5 Ob 9/11a
  Vgl auch; Beisatz: Der Patient soll durch die ärztliche Aufklärung in die Lage versetzt werden, die Tragweite seiner Entscheidung zu überschauen und eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. (T9)
                             -             7 Ob 64/11d
  Auch; nur T1
                             -             1 Ob 9/11x
  Vgl auch; Beis wie T7
                             -             1 Ob 215/11s
  Entscheidungstext  OGH  24.11.2011  1 Ob 215/11s
  nur T1
                             -             9 Ob 52/12f
  Entscheidungstext  OGH  17.12.2012  9 Ob 52/12f
  Auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos. (T10)
                             -             4 Ob 241/12p
  Entscheidungstext  OGH  12.02.2013  4 Ob 241/12p
  nur T1; nur T3; Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Eine Aufklärung über Behandlungsalternativen ist erforderlich, wenn für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, die gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben. (T11)
                             -             9 Ob 32/12i
  Entscheidungstext  OGH  21.02.2013  9 Ob 32/12i
  Auch
                             -             2 Ob 194/13p
  Entscheidungstext  OGH  22.01.2014  2 Ob 194/13p
  nur T3; Beis wie T4; Beis wie T11
                             -             6 Ob 214/14k
  Entscheidungstext  OGH  29.01.2015  6 Ob 214/14k
  Auch; Beis wie T7; Beis wie T9
                             -             3 Ob 22/15d
  Entscheidungstext  OGH  18.03.2015  3 Ob 22/15d
  Auch; nur T3
                             -             1 Ob 39/16s
  Entscheidungstext  OGH  31.03.2016  1 Ob 39/16s
  Auch; nur T1
                             -             8 Ob 27/17d
  Entscheidungstext  OGH  28.03.2017  8 Ob 27/17d
  Auch; Beisatz: Stehen für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden zur Verfügung, die ? im Sinn einer echten Wahlmöglichkeit ? gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben, so ist über die zur Wahl stehenden diagnostischen oder therapeutischen adäquaten Alternativverfahren zu informieren und das Für und Wider (Vorteile und Nachteile: verschiedene Risiken, verschieden starke Intensitäten der Eingriffe, differierende Folgen, Schmerzbelastungen und unterschiedliche Erfolgsaussichten) mit dem Patienten abzuwägen. (T12)
                             -             9 Ob 72/17d
  Auch; Beis ähnlich wie T7
                             -             5 Ob 75/18t
  Auch; Beis wie T11; Beis wie T12
                             -             3 Ob 155/18t
  Beis wie T11
                             -             2 Ob 10/19p
  Auch; Beis wie T11
                             -             6 Ob 77/19w
  Entscheidungstext  OGH  24.09.2019  6 Ob 77/19w
  nur T1; Beis wie T12
                             -             3 Ob 237/19b
  nur T1; Beis wie T12
                             -             5 Ob 107/20a
  nur T1; Beis wie T12
                             -             1 Ob 107/20x
  Vgl; nur T1; Beis wie T12