Norm
UVG §4 Z1Rechtssatz
Der bloße Hinweis auf eine Konkurseröffnung reicht zur Glaubhaftmachung des Vorliegens der Voraussetzung für die Gewährung von Vorschüssen im Hinblick auf § 5 KO (Überlassung bzw Gewährung jener Mittel, die zu einer bescheidenen Lebensführung unerlässlich sind) nicht hin.Der bloße Hinweis auf eine Konkurseröffnung reicht zur Glaubhaftmachung des Vorliegens der Voraussetzung für die Gewährung von Vorschüssen im Hinblick auf Paragraph 5, KO (Überlassung bzw Gewährung jener Mittel, die zu einer bescheidenen Lebensführung unerlässlich sind) nicht hin.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076082Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025