RS OGH 1990/10/9 10ObS315/90, 10ObS220/91, 10ObS251/92, 10ObS339/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1990
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Norm

ASVG §105a

Rechtssatz

Hilflos ist: wer zum Herbeischaffen und Zubereiten von Speisen, zum Zerteilen von Fleisch, zur gründlichen Körperreinigung, zum Säubern des Wohnraums und zum Bettenmachen sowie zum Anziehen (und Ausziehen) von Schuhen und Strümpfen fremder Hilfe bedarf.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 315/90
    Entscheidungstext OGH 09.10.1990 10 ObS 315/90
    Veröff: SSV-NF 4/125
  • 10 ObS 220/91
    Entscheidungstext OGH 17.09.1991 10 ObS 220/91
    Beisatz: Hilflos ist: wer infolge einer Hausstauballergie die Wohnung nicht einmal oberflächlich reinigen, das Bett nicht mehr überziehen und die Hauswäsche nicht besorgen kann, ununterbrochen nur fünf Minuten stehen kann und dann fünf Minuten sitzen muß, bevor er wieder stehen kann, sodaß nur die Bereitung kleinerer Speisen möglich ist und auch keine Lebensmittel selbst einholen kann. (T1) Veröff: SSV-NF 5/90
  • 10 ObS 251/92
    Entscheidungstext OGH 13.10.1992 10 ObS 251/92
    Beisatz: Hilflos ist: wer nur mehr oberflächliche Reinigungsarbeiten im Handniveau (Tischniveau) durchführen kann und daher nicht nur zur gründlichen Wohnungsreinigung, sondern zu allen Reinigungsarbeiten über und unter Tischniveau sowie zum Anziehen von Schuhen und Strümpfen und teilweise zum Einkaufen Hilfe braucht. (T2)
  • 10 ObS 339/92
    Entscheidungstext OGH 28.01.1993 10 ObS 339/92
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084102

Dokumentnummer

JJR_19901009_OGH0002_010OBS00315_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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