RS OGH 2026/2/24 2Ob535/90; 1Ob564/95; 1Ob140/00w; 3Ob127/04d; 6Ob27/05x; 1Ob14/05y; 3Ob24/05h; 4Ob2

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Veröffentlicht am 10.10.1990
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Rechtssatz

Eine Leistung ist nur dann mangelhaft im Sinne des § 922 ABGB, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, das heißt dem Vertragsinhalt, zurückbleibt.Eine Leistung ist nur dann mangelhaft im Sinne des Paragraph 922, ABGB, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, das heißt dem Vertragsinhalt, zurückbleibt.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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