Norm
ZPO §500 Abs2 Z1 IIE1Rechtssatz
Den Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO kann der OGH nur dahin überprüfen, ob zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden.Den Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO kann der OGH nur dahin überprüfen, ob zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden.
Entscheidungstexte