Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann S*****,***** ***** vertreten durch Dr.Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Konrad E*****,***** ***** vertreten durch Dipl.Ing. Dr.Peter Benda, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 10.August 1994, GZ 5 R 32/94-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Voitsberg vom 16.November 1993, GZ 5 C 100/93-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, jede Benützung des im Eigentum des Klägers stehenden Grundstückes Nr ***** der Liegenschaft EZ ***** KG K***** zu unterlassen. Der Beklagte beantragte Klagsabweisung, weil er einerseits auf Grund eines nicht verbücherten Tauschvertrages und andererseits aus dem Titel der Ersitzung Eigentümer des Grundstückes sei. Überdies habe der Kläger das Eigentum des Beklagten am strittigen Grundstück anerkannt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 nicht übersteige und die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 nicht übersteige und die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Beklagten gegen das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz eingebrachte, als "außerordentliche" Revision bezeichnete Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO unzulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), S 50.000 nicht übersteigt und kein Ausnahmefall nach § 502 Abs 3 ZPO vorliegt.Die vom Beklagten gegen das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz eingebrachte, als "außerordentliche" Revision bezeichnete Revision ist gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO unzulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), S 50.000 nicht übersteigt und kein Ausnahmefall nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO vorliegt.
Da der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag bestand, hatte das Gericht zweiter Instanz auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteigt oder nicht (§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO). Gegen einen solchen Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz findet gemäß § 500 Abs 4 ZPO kein Rechtsmittel statt. Dieser Ausspruch bindet den Obersten Gerichtshof nur dann nicht, wenn das Gericht zweiter Instanz die durch § 500 Abs 3 ZPO gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis überschreitet, weil eine Bewertung überhaupt nicht vorzunehmen war oder weil es bei Ermittlung eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes die sinngemäße Anwendung der im § 500 Abs 3 angeführten Bewertungsvorschriften unterläßt (Petrasch in ÖJZ 1989, 749; EvBl 1987/133; RZ 1992/1; RZ 1992/16 ua). Der Ausschluß der Revision in bestimmten Fällen und das dem Gericht zweiter Instanz bei der Bewertung eingeräumte Ermessen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (JBl 1982, 157; ÖBl 1985, 166). Die unzulässige Revision war daher zurückzuweisen.Da der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag bestand, hatte das Gericht zweiter Instanz auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteigt oder nicht (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO). Gegen einen solchen Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz findet gemäß Paragraph 500, Absatz 4, ZPO kein Rechtsmittel statt. Dieser Ausspruch bindet den Obersten Gerichtshof nur dann nicht, wenn das Gericht zweiter Instanz die durch Paragraph 500, Absatz 3, ZPO gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis überschreitet, weil eine Bewertung überhaupt nicht vorzunehmen war oder weil es bei Ermittlung eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes die sinngemäße Anwendung der im Paragraph 500, Absatz 3, angeführten Bewertungsvorschriften unterläßt (Petrasch in ÖJZ 1989, 749; EvBl 1987/133; RZ 1992/1; RZ 1992/16 ua). Der Ausschluß der Revision in bestimmten Fällen und das dem Gericht zweiter Instanz bei der Bewertung eingeräumte Ermessen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (JBl 1982, 157; ÖBl 1985, 166). Die unzulässige Revision war daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0070OB00606.94.1012.000Dokumentnummer
JJT_19941012_OGH0002_0070OB00606_9400000_000