RS OGH 1991/7/4 6Ob584/91, 4Ob549/91, 3Ob558/91, 6Ob608/91, 8Ob623/91, 8Ob649/91, 7Ob637/91, 1Ob559/

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Veröffentlicht am 04.07.1991
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Norm

UVG §6 Abs1

Rechtssatz

Bezieht das minderjährige Kind eigene Einkünfte oder sind die ihm titelmäßig zustehenden Unterhaltsansprüche zum Teil einbringlich, dürfen die Vorschüsse monatlich den Unterschiedsbetrag zwischen dem erwähnten Richtsatz und den eigenen Einkünften, soweit diese zur Befriedigung der vom Unterhaltsschuldner in Geld abzudeckenden Bedürfnisse heranzuziehen sind, oder den einbringlichen Unterhaltsforderungen nicht übersteigen. (Korrektur zu 6 Ob 598/90 und 7 Ob 519/91).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076340

Dokumentnummer

JJR_19910704_OGH0002_0060OB00584_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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