Norm
ZPO §510 Abs3Rechtssatz
Die Regelung des letzten Satzes des § 510 Abs 3 ZPO gilt kraft Größenschlusses auch für die Zurückweisung eines von der zweiten Instanz wegen einer - in Wahrheit nicht vorliegenden - erheblichen Rechtsfrage zugelassenen Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss im Berufungsverfahren nach § 519 Abs 2 ZPO.Die Regelung des letzten Satzes des Paragraph 510, Absatz 3, ZPO gilt kraft Größenschlusses auch für die Zurückweisung eines von der zweiten Instanz wegen einer - in Wahrheit nicht vorliegenden - erheblichen Rechtsfrage zugelassenen Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss im Berufungsverfahren nach Paragraph 519, Absatz 2, ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0043691Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026