TE OGH 2017/2/28 9Ob73/16z

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Veröffentlicht am 28.02.2017
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** GmbH, *****, gegen die beklagte Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Sauerzopf & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen 69.152,86 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Kopf des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 29. November 2016, 9 Ob 73/16z, wird dahin berichtigt, dass der Zusatz „in Arbeits- und Sozialrechtssachen“ zu entfallen hat und vor der Wortfolge „als weitere Richter“ die Wortfolge „sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr“ eingefügt wird.

Um die Berichtigung der den Parteien bereits zugestellten Entscheidungsausfertigungen wird das Erstgericht ersucht.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat entschied die vorliegende allgemeine Zivilrechtssache in der Sitzung vom 29. 11. 2016 und war bei der Beschlussfassung mit der Stammbesetzung vollständig besetzt. Von einer Arbeits- und Sozialrechtssache kann hier keine Rede sein. Die offenbaren Unrichtigkeiten im Kopf der Entscheidung waren gemäß §§ 419, 430 ZPO von Amts wegen richtigzustellen.Der erkennende Senat entschied die vorliegende allgemeine Zivilrechtssache in der Sitzung vom 29. 11. 2016 und war bei der Beschlussfassung mit der Stammbesetzung vollständig besetzt. Von einer Arbeits- und Sozialrechtssache kann hier keine Rede sein. Die offenbaren Unrichtigkeiten im Kopf der Entscheidung waren gemäß Paragraphen 419, 430, ZPO von Amts wegen richtigzustellen.

Die Durchführung der Berichtigung obliegt dem Erstgericht.

Textnummer

E117843

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0090OB00073.16Z.0228.000

Im RIS seit

29.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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