Norm
ABGB §1295 Ia3aRechtssatz
Wohl hat zwar auch bei rechtlicher Sonderverbindung zwischen Schädiger und Geschädigtem dieser den Eintritt des behaupteten Schadens, dessen Höhe und den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Schadenseintritt zu behaupten und zu beweisen, doch gilt das nach dem für die Verteilung der Beweislast maßgeblichen Grundsatz der "subjektiven Günstigkeit der Norm" nur für die anspruchsbegründenden, nicht aber auf die rechtshemmenden bzw vernichtenden Tatsachen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Beweislast, Beweis, Schaden, Schadenseintritt, VerursachungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0022862Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025