RS OGH 1992/9/29 4Ob541/92, 1Ob597/93, 9Ob111/98h, 1Ob315/99a, 1Ob42/03p, 11Bkd5/03, 7Ob41/04m, 2Ob1

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Norm

ABGB §1152 I
AHR §1
RAO §37

Rechtssatz

Die AHR haben zwar keinen normativen Charakter, sind aber ein kodifiziertes Sachverständigengutachten über die Angemessenheit (§ 1152 ABGB) der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen. Enthalten auch die AHR keinen Hinweis, dann ist jenes Entgelt im Sinne des § 1152 ABGB angemessen, welches sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf ähnliche Fälle als üblich erweist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052139

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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