TE OGH 1992/9/29 4Ob541/92

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Helmut P*****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei Helmut M. ***** Stiftung, Schaan, Fürstentum Liechtenstein, vertreten durch Dr.Hans Georg Mondel, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 3,774.902,06 sA (Streitwert im Revisionsverfahren S 1,147.920), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 21.Jänner 1992, GZ 11 R 156/91-95, womit das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 22.Feber 1991, GZ 25 Cg 27/84-81, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung (einschließlich der in Rechtskraft erwachsenen Teile) insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"1. Die Forderung des Klägers gegen die Beklagte besteht mit S

492.146 sA zu Recht und mit S 3,280.756,06 sA nicht zu Recht.

2. Die Gegenforderung der Beklagten gegen den Kläger in Höhe von S 700.000 besteht mit S 101.918,15 zu Recht und mit S 598.081,85 nicht zu Recht. Die weiteren Gegenforderungen von sfrs 8.288,25 und sfrs 7.978,60 bestehen nicht zu Recht.

3. Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger S 392.327,85 samt 4 % Zinsen seit 6.2.1984 zu zahlen und die mit S 15.291,50 bestimmten Verfahrenskosten (Gerichtsgebühren und Sachverständigenkosten) zu ersetzen. Das Mehrbegehren von S 3,382.674,75 samt 4 % Zinsen seit 6.2.1984 sowie das Zinsenmehrbegehren werden abgewiesen.

4. Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 525.620,70 bestimmten Verfahrenskosten erster Instanz (davon S 64.666,20 Umsatzsteuer und S 137.623,50 Barauslagen) sowie die mit S 47.525,93 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (davon S 5.317,70 Umsatzsteuer und S 15.620 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der klagende Rechtsanwalt war in den 70-iger Jahren Konzipient des Rechtsanwaltes Dr.Peter R***** in Vaduz. Diese Kanzlei hatte auch Aufgaben der Präsidialanstalt Vaduz zu besorgen. Dadurch lernte der Kläger den Gründer und Seniorchef dieser Anstalt, Senator Dr.Helmut M***** und dessen Frau Elfriede (Ellie) M*****, gegen deren Verlassenschaft sich die vorliegende Honorarklage ursprünglich richtete, kennen. Es entwickelten sich freundschaftliche Beziehungen. Als Senator M***** am 24.12.1978 starb, bot der Kläger der Witwe Ellie M***** seine Dienste als österreichischer Rechtsanwalt an. Ihr damaliger Vertreter und Generalbevollmächtigter war Rechtsanwalt Dr.Jörg R***** in Zürich. Ellie M***** beauftragte den Kläger zunächst mit einer "begleitenden" Kontrolle der Tätigkeit ihres schweizerischen Anwalts. Für die Tätigkeit vom 10.3.1979 bis 12.11.1979 legte der Kläger Frau M***** eine Honorarnote über S 206.163,81. Mit Schreiben vom 30.5.1980 wandte sich der Kläger erneut an Ellie M***** mit der Bitte, "ihn zu einem privaten Gespräch..... zu empfangen". Es kam zu einer neuerlichen Bevollmächtigung des Klägers. Am 5.4.1981 unterzeichnete Frau M***** eine Prozeßvollmacht, in der sie sich zur Berichtigung der Kosten des Klägers in Wien verpflichtete. Nach dem Wortlaut dieser Vollmacht wurden der Honorarverrechnung die jeweils gültigen "Autonomen Honorar-Richtlinien", beschlossen vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag, zugrunde gelegt (Beilage 2, C). Am 12.10.1981 erteilte Frau M***** dem Kläger eine unbeglaubigte und am 6.11.1981 eine beglaubigte Generalvollmacht (Beilage B und 3), in der dem Bevollmächtigten auch die Befugnis zum Selbstkontrahieren eingeräumt wurde. Gleichzeitig entzog Frau M***** ihrem bisherigen Generalbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr.R***** alle Vollmachten. Der Kläger erhielt das Einzelzeichnungsrecht über die Konten der Ellie M***** und übernahm auch die Frau M***** auf Grund ihrer Beteiligungen zustehenden Verwaltungsratsfunktionen in der Ellie und Helmut *****M***** Verwaltungsanstalt (kurz: EHMVA) und im F*****-Trust. Für diese Tätigkeit bezog der Kläger von den betreffenden Verwaltungsanstalten auch Verwaltungsgebühren und Barauslagenersatz. In der Zeit von Mai 1980 bis 4.11.1981 verrechnete der Kläger Ellie M***** mit Kostennote vom 5.11.1981 ein Honorar von 1,107.929,91 S. Am 5.5.1983 löste Frau M***** das Vollmachtsverhältnis mit dem Kläger auf. Der Kläger verzeichnete für die Zeit vom 5.11.1981 bis 5.5.1983 mit Kostennote vom 30.6.1983 (modifiziert am 30.1.1984) weitere Kosten in der Höhe von 5,811.663,56 S.

Der Kläger hat Frau Ellie M***** im Zusammenhang mit der Verwaltung ihres ererbten Vermögens beraten und vertreten; vorwiegend handelte es sich um eine Beratung im Rahmen der Vermögensverwaltung. Im wesentlichen konzentrierte sich seine Tätigkeit darauf, die Rechtsstellung Ellie M*****s gegenüber den anderen Erben nach Senator Dr.M***** zu verbessern, Ansprüche gegen die EHMVA und den F*****-Trust durchzusetzen und die Generalvereinbarung vom 16.1.1980, durch die die Rechtsstellung der Ellie M***** gegenüber diesen Anstalten in eine Ertragsbegünstigung umgewandelt worden war, anzufechten und Frau M***** die Stellung einer (substanzbegünstigten) Universalerbin einzuräumen.

Am 28.1.1984 starb Frau M*****.

Der Kläger begehrte von der Verlassenschaft der Ellie M***** mit Klage vom 6.2.1984 auf Grund der Kostennote vom 30.6.1983/30.1.1984 für die Zeit vom 5.11.1981 bis 5.5.1983 nach Abzug empfangener Honorarvorschüsse Zahlung von S 3,947.442,06 sA und schränkte sein Klagebegehren in der Folge um einen weiteren anrechenbaren

Honorarvorschuß von sfr 20.000 = S 172.540 auf S 3,774.902,60 sA ein

(zur Änderung des Zinsenbegehrens siehe III [= Band] 173 und 263 [=

AS]). An die Stelle der beklagten Verlassenschaft ist während des Verfahrens die Helmut *****M***** Stiftung als Erbin getreten.

Von dieser Honorarforderung stützte der Kläger mit Schriftsatz vom 27.5.1987 einen Teilbetrag von S 1,508.569 hilfsweise auch auf bis dahin nicht geltend gemachte Zuschläge gemäß §§ 4 und 16 AHR.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Kostenforderung des Klägers sei weit überhöht. Die von ihm in Ansatz gebrachten Tarife seien nicht gerechtfertigt; zum Teil habe der Kläger die verzeichneten Leistungen nicht erbracht. Die Überhöhung erreiche ein Ausmaß, daß die Honorarforderung sittenwidrig sei. Das gelte insbesondere für den für die Testamentserrichtung begehrten Betrag von S 67.570. Die Besprechungen und Telefonate zwischen dem Kläger und Frau M***** hätten überwiegend privaten Charakter gehabt; das treffe insbesondere auf gemeinsame "Arbeitsessen" zu (II 42).

Auf die ebenfalls überhöhte Kostennote vom 5.11.1981 habe der Kläger bereits S 1,075.851,91 und - vom F*****-Trust - S 36.324,64 erhalten oder eigenmächtig und ohne Zustimmung seiner Mandantin kassiert. Da er bereits mehr erhalten habe, als ihm gebühre, wende die Beklagte aus diesem Abrechnungszeitraum eine Gegenforderung von mindestens 700.000 S ein. Außerdem machte die Beklagte Schadenersatzforderungen von sfrs 8.288,25 wegen fahrlässiger Ausführung von Devisenspekulationen und von sfrs 7.978,60 wegen fahrlässiger Prozeßführung geltend.

Zu den umfangreichen Kostennoten des Klägers für die Zeit von Mai 1980 bis 4.11.1981 und die klagsgegenständliche Periode vom 5.11.1981 bis 5.5.1983 nahm die Beklagte in einem weitläufigen Schriftsatz (230 Seiten!) zu insgesamt 214 Positionen der ersten und 686 Positionen der klagsgegenständlichen Kostennote im einzelnen Stellung. Der Kläger erwiderte darauf ausführlichst. In diesen detaillierten Einwendungen machte die Beklagte im wesentlichen (wiederum) geltend, daß der Kläger für einzelne Leistungen zu hohe Bemessungsgrundlagen bzw unrichtige Gebührenansätze (zB für einfache Schreiben und Telefonate mit Kanzleiangestellten und Terminabsprachen) verzeichnet habe, daß ihm keine Zuschläge nach § 16 AHR gebührten, daß er auch für die Besprechung privater Angelegenheiten, die infolge seiner Freundschaft zu Frau M***** erörtert wurden, hohe Kosten verrechnet und für Reise- und Aufenthaltskosten unangemessen hohe Beträge in Rechnung gestellt habe; ferner machte die Beklagte geltend, daß der Kläger für das Studium eigener Akten ungerechtfertigt hohe Beträge in Anschlag gebracht habe und daß er sich jene Pauschalentschädigungen, die er als Verwaltungsrat (Treuhänderrat) als Generalbevollmächtigter Frau M*****s bezogen habe, auf die ihr für die Teilnahme an den Sitzungen dieser Gesellschaften verrechneten Beträge anrechnen lassen müsse. Die Beklagte stellt den Antrag, die Belohnung des Klägers nach § 273 ZPO festzusetzen (III 34).

Das Erstgericht holte zur Berechnung des Honoraranspruches des Klägers das Gutachten eines vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer vorgeschlagenen Sachverständigen ein. Dieses Gutachten wurden zweimal ergänzt. Erst nach siebenjähriger Verfahrensdauer erging das Ersturteil.

Das Erstgericht stellte die Forderung des Klägers mit S 1,172.415 als zu Recht und die Gegenforderung der Beklagten (aus der Kostennote vom 5.11.1981) mit S 24.495 als zu Recht bestehend fest und sprach dem Kläger daher S 1,147.920 samt 4 % Zinsen seit Klagstag zu; das Mehrbegehren von S 2,626.982 einschließlich des Zinsenmehrbegehrens wies es ab.

Es traf - außer dem bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt - folgende wesentliche Feststellungen:

Senator Dr.M***** war in der EHMVA und im F*****-Trust kapital- und ertragsbegünstigt. Bei den beiden Verwaltungsanstalten (Trusts) handelt es sich um ein sogenanntes anonymes Vermögen, dessen Eigentümer offiziell nicht aufscheint. Nach dem Tode Dr.M*****s mußte daher über die Nachfolge der Frau Ellie M***** Beweis darüber geführt werden, daß das Vermögen "dieses F*****-Trusts" dem Vermögen des Erblassers wirtschaftlich zuzuordnen sei.

Wegen dieses Anspruches mußte Frau M***** gegen den F*****-Trust Streitigkeiten ausfechten, da RA Dr.R***** als Präsident des Verwaltungsrates dieses Trusts Frau M***** in die Stellung einer bloßen Ertragsbegünstigten verdrängte. Bei diesen Streitigkeiten bediente sich Frau M***** nach Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mit Dr.R*****des Klägers. Ziel seiner Tätigkeit war, Frau M***** auch hinsichtlich des Kapitals dieser Vermögenswerte Verfügungsberechtigung zu verschaffen.

Frau M***** beabsichtigte, neben der bereits von ihrem verstorbenen Gatten gegründeten Stiftung für vergleichende Forschung der freien Berufe eine weitere Stiftung, nämlich eine Helmut M***** Stiftung für internes Gesellschaftsrecht zu gründen; diese sollte dann ihre Universalerbin sein, da sie selbst kinderlos war. Diese Gesellschaft wurde durch Überweisung eines Stiftungskapitals im Betrag von rund sfr 150.000 errichtet. Da Frau M***** nur verhältnismäßig geringes Privatvermögen hatte, trat hiebei die von Dr.M***** bereits gegründete Stiftung für vergleichende Forschung der freien Berufe als Trägerstiftung auf.

In der Generalvollmacht vom 12.10.1981 wurde vereinbart, daß der Kläger für die Übernahme der Generalvollmacht und diverser Verwaltungsratsfunktionen einmalig sfrs 20.000 erhält und als Akonto auf das weitere Honorar pro Quartal sfrs 30.000 ausgezahlt werden (Beilage J und 10 a).

Zum Bruch zwischen dem Kläger und Frau M***** kam es im Jahre 1983 dadurch, daß Frau M***** anläßlich der Abgabe der Steuererklärung ihre Banken um die Saldostände per 31.12.1982 ersuchte und darüber erstaunt war, daß sich der Kläger selbst Beträge als Akontozahlungen auf sein Honorar überwiesen hatte. Mit Schreiben vom 5.5.1983 kündigte Frau M***** dem Kläger alle jene Vollmachten die sie ihm jemals erteilt hatte, auf. Sie forderte ihn auf, seine Mandate als Mitglied der Verwaltung EHMVA sowie des F*****-Trusts unverzüglich zur Verfügung zu stellen und ihr die entsprechenden Demissionserklärungen zuzustellen. Auf Grund dieser Aufforderung legte der Kläger seine Tätigkeit bei den beiden Verwaltungsanstalten sowie seine Tätigkeit als Mitglied des Stiftungsrates der Stiftung für die vergleichende Forschung der freien Berufe zurück.

Für seine Tätigkeit vom 5.11.1981 bis 5.5.1983 verrechnete der Kläger Frau M***** (zunächst) restlich S 2,338.577,66 (laut Beilage 46 ein Honorar von S 3,960.554,40 und Barauslagen von S 132.740,81 abzüglich erhaltener Vorschüsse). In dieser Kostennote wies der Kläger darauf hin, daß er von Zuschlägen gemäß §§ 4 und 16 AHR im allgemeinen Abstand nehme. Da es zu keiner Einigung kam, stellte er mit der (bereits eingangs erwähnten) modifizierten Kostennote vom 30.1.1984 (Beilage G = 47) restliche S 3,947.442,06 in Rechnung. Hiebei berücksichtigte er sieben Akontozahlungen a sfrs 30.000 und weitere sfr 20.000 und öS 1.126,16 und bei den Barauslagen von S 225.784,86 Spesenvorschüsse in Höhe von S 149.256,81 und S 25.198,53. Die weitere Zahlung von sfr 20.000 am 7.10.1986 berücksichtigte der Kläger durch die Einschränkung der Klage am 7.10.1986. Der Kläger hat sich jedoch einen weiteren Betrag von sfrs 16.260,75 auf sein Honorar zur Überweisung gebracht.

Das Erstgericht folgte der Honorarberechnung des Sachverständigen. Für die Zeit bis 5.11.1981 gebühre dem Kläger demnach ein Honorar von S 954.515,80 und Barauslagen von S 31.204. Da der Kläger auf diese Kostennote bereits Zahlungen von S 238.530 und am 7.12.1981 einen weiteren Betrag von sfrs 97.052 (was einem Schillinggegenwert von S 771.684 entspreche) erhalten habe, ergebe sich zugunsten der Beklagten eine Differenz von 24.495 S; in dieser Höhe sei ihre Gegenforderung als zu Recht bestehend festzustellen.

Der angemessene Honoraranspruch für die klagsgegenständliche Tätigkeit des Klägers (vom 5.11.1981 bis 5.5.1983) betrage einschließlich Spesen S 3,234.211. Da der Sachverständige jedoch einige Positionen höher beziffert habe, als sie vom Kläger verzeichnet wurden, sei ein Abzug von S 65.964 vorzunehmen. Dem Kläger gebühre daher ein Betrag von S 3,177.227, von dem die bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von 2,004.812 in Abzug zu bringen seien, so daß die Restforderung S 1,172.415 betrage. Nach Abzug der Gegenforderung bleibe ein Betrag von S 1,147.920.

Das Pauschalhonorar von je sfrs 7.000 (richtig: 7.500), das der Kläger als Verwaltungsrat der EHMVA und des F*****-Trusts jährlich erhalten habe, sei von seinem Honorar nicht abzuziehen. Ein Zuschlag nach § 4 AHR gebühre dem Kläger nicht, da sein Honorar in fast allen Fällen auf der höchstzulässigen Bemessungsgrundlage ermittelt worden sei. Der am 5.10.1987 geltend gemachte Zuschlag nach § 16 AHR sei verjährt.

Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Parteien nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Die zweite Instanz billigte die Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Soweit die Beklagte Einwände gegen einzelne Positionen der Honorarnote des Klägers wiederhole, bekämpfe sie das Gutachten des Sachverständigen und damit die Beweiswürdigung. Insgesamt handle es sich bei der Begutachtung anwaltlicher Honorarforderungen um die Lösung gemischter Fragen, da die Beurteilung in wesentlichen Tatfragen auch in den Bereich einfachster Rechtsfragen eingreife. Bei deren Lösung handle es sich allerdings nicht um eine dem Gericht vorbehaltene rein rechtliche Beurteilung, sondern um die Anwendung von Erfahrungssätzen. Die Überprüfung der Honorarnote eines Rechtsanwaltes durch einen Gutachter enthalte zwar neben der Klärung von Tatfragen auch eine einfache rechtliche Zuordnungstätigkeit, welche aber "die Gesamtbeurteilung nicht in den Rang einer rechtlichen Beurteilung heben" könne. Die Bekämpfung der auf dem Sachverständigengutachten beruhenden Feststellungen des Erstgerichtes bilde daher in Wahrheit eine Anfechtung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung. Gegen das Gutachten des Sachverständigen bestünden keine Bedenken, habe er sich doch auf 86 Seiten sorgfältig und eingehend begründend mit einer fast 700 Einzelpositionen umfassenden Honorarnote auseinandergesetzt und auf Antrag der Parteien zwei wiederum eingehend und sorgfältig begründete Ergänzungsgutachten erstattet. Die Beklagte habe in einem mehrere hundert Seiten umfassenden Schriftsatz zu Einzelfragen Stellung genommen und nach der Erstattung des Gutachtens und seiner Ergänzungen weder eine weitere Befragung des Sachverständigen beantragt noch irgendwelche Mängel des Gutachtens behauptet; daraus ergebe sich, daß sie an der abschließenden Klärung durch den Sachverständigen nichts mehr zu bemängeln hatte.

Was die Anwendung des § 273 ZPO betrifft, sei der Beklagten im Ergebnis teilweise beizupflichten. Der Versuch der Beklagten, selbst kleinste Teilbeträge der Gesamtforderung neuerlich in Zweifel zu ziehen, und dadurch einen prozeßökonomisch nicht mehr gerechtfertigten Prozeßaufwand zu provozieren, rechtfertige die Anwendung des § 273 ZPO. Unbeschadet der Richtigkeit der erstgerichtlichen Entscheidung billige das Berufungsgericht den vom Erstgericht zugesprochenen Betrag auch unter Bedachtnahme auf § 273 ZPO als angemessenes Honorar. Der Weg für die Anwendung dieser Bestimmung sei nicht erst dann offen, wenn jede Einzelleistung dem Grunde nach feststehe, weil sonst der prozeßökonomische Zweck des § 273 Abs 1 ZPO bei Forderungen, die sich aus vielen einzelnen Teilen zusammensetzen (und gerade deshalb besonders schwer zu ermitteln sind), überhaupt nicht zum Tragen käme. Die Zulässigkeit der Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO auf eine sich aus vielen kleinen Teilen zusammensetzende, jedenfalls teilweise zu Recht bestehende Gesamtforderung ergebe sich schon aus der Überlegung, daß für die einzelnen Teilforderungen, wenn sie im Verhältnis zum Gesamtbetrag jeweils unbedeutend sind (was hier zutreffe) auch § 273 Abs 2 ZPO gelte.

Die in sfr bezifferten Gegenforderungen habe die Beklagte nicht konkretisiert.

Die Beklagte bekämpft den stattgebenden Teil des Urteiles des Berufungsgerichtes mit außerordentlicher Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens. Sie beantragt, die angefochtene Entscheidung im stattgebenden Teil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde; in eventu wolle festgestellt werden, daß die Gegenforderung der Beklagten mit weiteren S 564.023,38 zu Recht bestehe; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen oder ihr nicht Folge zu geben.

Die Revision der Beklagten ist zulässig und auch teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte hat schon in der Berufung als Aktenwidrigkeit geltend gemacht, daß das Erstgericht den an den Kläger (zur Abdeckung der Kostennote vom 5.11.1981) am 7.12.1981 gezahlten Betrag von sfr 97.052 nur mit einem Gegenwert von S 771.684 in Rechnung gestellt hat (III 387 und 409). Das Berufungsgericht ist auf diese Rüge nicht eingangen, obwohl der Kläger selbst für den am selben Tag (7.12.1981) an ihn überwiesenen Honorarvorschuß von sfr 20.000 von einem Tageskurs von S 862,70 am Tag des Einlangens (10.12.1981) ausgeht (II 445). Tatsächlich entsprachen sfrs 97.052 am 7.12.1981 bei einem Notenmittelkurs von S 874,90 einem Gegenwert von S 849.107,95. Allein dadurch ergibt sich aus der Kostennote vom 5.11.1981 statt einer Überzahlung (und damit einer Gegenforderung) von S 24.495,80 eine solche von S 101.918,15. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit war dieser Mangel auch im Rahmen einer außerordentlichen Revision wahrzunehmen.

Auch bezüglich der Forderung aus der klagsgegenständlichen Kostennote hat das Berufungsgericht vom Beklagten geltend gemachte Rechenfehler (III 380 und 404) nicht aufgegriffen. Obwohl die zweite Instanz dem Gutachten des Sachverständigen vollinhaltlich folgte, hat es die vom Sachverständigen in seinem ergänzenden Gutachten (ON 69) vorgenommenen Korrekturen um weitere S 645 und S 3.975 (III 234 ff und 239) nicht berücksichtigt. Insofern liegt ein Verfahrensmangel des Berufungsgerichtes vor, der unrichtige rechtliche Beurteilung zur Folge hat und aus Gründen der Rechtssicherheit auch im Rahmen einer außerordentlichen Revision aufzugreifen ist.

Ist aber die Revision sowohl in Ansehung der Hauptforderung als auch der (noch strittigen) Gegenforderung (aus der Kostennote vom 5.11.1981) wegen der aufgezeigten Fehler zulässig, dann ist die Revisionswerberin auch bezüglich anderer Fragen der Kostenberechnung nicht auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO beschränkt, sondern kann jeden der vier Revisionsgründe des § 503 ZPO geltend machen. Da die Ansprüche aus den beiden Kostennoten jeweils zusammenzurechnen sind, steht es der Rechtsmittelwerberin, welche jeweils zu einer Forderungspost erhebliche Rechtsfragen geltend machen konnte, frei, "einfache" Rechtsfragen auch zu anderen Anspruchsteilen vorzutragen (Petrasch, ÖJZ 1989, 743 [747]). Damit erübrigt es sich, auf die Zulassungsbeschwerde der Beklagten sowie auf die Einwendungen des Klägers in der Revisionsbeantwortung, daß den von der Beklagten vorgetragenen Ausführungen nicht das Gewicht einer erheblichen Rechtsfrage zukomme, im einzelnen einzugehen.

Das Berufungsgericht ist auf die - zahlreiche Punkte (1.2.1. bis 1.2.7.) umfassende - Rechtsrüge in der Berufung (die im Revisionsverfahren noch mit 19 Punkten geltend gemacht wird [siehe die Zusammenfassung in 1.24. der Revision]) nicht eingegangen, weil es die Ansicht vertreten hat, daß das Sachverständigengutachten auch in jenen Punkten, "die eine rechtliche Zuordnungstätigkeit" enthalten, nur mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung bekämpft werden könne; soweit aber eine Frage der Beweiswürdigung vorliege, könne das Berufungsgericht zur Vermeidung eines weiteren, nach achtjähriger Prozeßdauer nicht mehr vertretbaren Verfahrensaufwandes das Gesamthonorar nach § 273 ZPO bestimmen. Das Berufungsgericht widerspricht sich selbst, wenn es die Nichtanwendung des § 273 ZPO durch das Erstgericht billigt, weil dieses ohnehin nach einem vieljährigen aufwendigen Beweisverfahren auf Grund eines sorgfältigen Sachverständigengutachtens zu einem präzise errechneten Ergebnis gelangte, dieses Ergebnis als richtig ansieht, dann aber doch - offenbar um Rechtsfragen, welche die Beklagte zu verschiedenen Gruppen der vom Kläger verrechneten Einzelleistungen geltend macht, nicht lösen zu müssen - das restliche Gesamthonorar gemäß § 273 ZPO genau mit dem vom Erstgericht zugesprochenen Betrag festsetzt, ohne auch nur gravierende Rechenfehler (im Bereich der Gegenforderung) zu berücksichtigen.

Auf die Entscheidung 9 Ob 64, 65/87 vom 21.10.1987 vermag sich die zweite Instanz für diese Vorgangsweise nicht zu berufen. Setzt sich eine Forderung aus vielen Teilen zusammen (- im vorliegenden Fall sind es zahlreiche Einzeleistungen eines Rechtsanwaltes aus einem mehrjährigen Vertretungsverhältnis; im Fall der zitierten Vorentscheidungen waren es Provisionen und Prämien aus zahlreichen einzelnen Geschäften -), dann wird freilich der Weg für die Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO nicht erst dann frei, wenn jede Einzelleistung dem Grunde nach feststeht, weil sonst der prozeßökonomische Zweck des § 273 Abs 1 ZPO bei Forderungen, die sich aus vielen einzelnen Teilen zusammensetzen, überhaupt nicht zum Tragen käme. Die Zulässigkeit der Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO auf eine sich aus vielen kleinen Teilen zusammensetzende, jedenfalls teilweise zu Recht bestehende Gesamtforderung ergibt sich schon aus der Überlegung, daß für die einzelnen Teilforderungen, wenn sie im Verhältnis zum Gesamtbetrag jeweils unbedeutend sind (was hier nur teilweise zutrifft), auch § 273 Abs 2 ZPO gilt, der das Gericht berechtigt, nicht nur die Höhe, sondern sogar den Bestand der Forderung nach freier Überzeugung anzunehmen (Fasching, Komm III 289; derselbe, Die richterliche Beitragsfestsetzung gemäß § 273 ZPO, JBl 1981, 225 [238]; derselbe, ZPR2 Rz 870).

§ 273 ZPO ist aber ausschießlich eine Beweisbefreiungsnorm. Bereits zur Frage der Höhe des Betrages (bei Anwendung des § 273 Abs 2 ZPO auch zum Grund des Anspruches) aufgenommene Beweismittel und diesbezügliche Beweisergebnisse müssen berücksichtigt werden. Materiellrechtlich ist der Rahmen des Ermessens durch die Vorschriften des materiellen Rechts vorgegeben, die über den Umfang einer Forderung bestehen (Fasching, JBl 1981, 231 iVm 238).

Soweit also der Sachverständige tatsächlich ermitteln konnte, welche Einzelleistungen der Kläger insgesamt erbracht hat - in seinem Ergänzungsgutachten hat er allerdings zu einzelnen Positionen, bei denen die Erbringung der Leistung strittig war, darauf verwiesen, daß diesbezüglich eine Frage der Beweiswürdigung vorliege -, und die Tatsacheninstanzen den Ermittlungen des Sachverständigen gefolgt sind, ist bei der Beurteilung der Frage, welche Beträge dem Kläger hiefür auf Grund der einschlägigen Vorschriften des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) oder der AHR gebühren, also insbesondere welche Tarifposten und Bemessungsgrundlagen jeweils heranzuziehen sind, für die Anwendung des § 273 ZPO kein Raum, wenn die Feststellungen im Sachverständigengutachten für die jeweils erforderliche Subsumierung ausreichen. Nur soweit auch Tatfragen offen geblieben sind (wie etwa bei der Beurteilung des Ausmasses privater Gesprächsanteile der vom Kläger verzeichneten Konferenzen oder bei der Frage, ob er die Annahme- und Firmenzeichnungserklärungen vom 27.11.1981 selbst verfaßt hat) kann auf § 273 ZPO zurückgegriffen werden. Nur soweit es dabei um im Verhältnis zum Gesamtbetrag unbedeutende Teilbeträge geht, kommt auch eine Anwendung des § 273 Abs 2 ZPO in Betracht.

Im einzelnen ist zu den von der Revision aufgegriffenen Streitfragen folgendes auszuführen:

1. Zeitversäumnis:

Die Beklagte rügt, daß die Vorinstanzen dem Kläger auf Grund des Sachverständigengutachtens insgesamt S 1.992 und S 31.714 an Zeitversäumnis zugesprochen haben, obwohl eine solche Entschädigung nach TP 9 RATG (weitere Zitate mit TP beziehen sich ebenfalls auf das RATG), nur bei der Vornahme von Geschäften in gerichtlichen Verfahren in Betracht komme. Dem ist jedoch nicht zu folgen.

Die vom Kläger für Zeitversäumnis verzeichneten Beträge betreffen seine Reisezeiten, die im Zusammenhang mit zahlreichen Besprechungen in der Schweiz entstanden sind und sich nicht einem (bestimmten) gerichtlichen Verfahren zuordnen lassen, sondern mit den verschiedensten Agenden im Zusammenhang stehen. TP 9 sieht eine Entschädigung für Zeitversäumnis (und zwar für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, die auf dem Weg zum oder vom Ort der Geschäftsvornahme oder an diesem Ort außer der für die Vornahme des Geschäftes selbst erforderlichen Zeit zugebracht wurde) nur vor, wenn das Geschäft nicht unter TP 7 fällt und es sich um Geschäfte in gerichtlichen Verfahren außerhalb des Ortes, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, handelt. Daraus ist jedoch nicht abzuleiten, daß der Kläger für die erheblichen Zeitversäumnisse durch seine Reisen zu Besprechungen in die Schweiz keinen Entgeltanspruch hätte; mangels einer Vereinbarung hat der Rechtsanwalt für seine dem Klienten erbrachten Leistungen Anspruch auf angemessene Entlohnung (EvBl 1972/124; NZ 1973, 156; AnwBl 1990, 45; AnwBl 1992, 326). Soweit für Leistungen ein besonderer - verbindlicher - Tarifansatz besteht, ist regelmäßig dieser als angemessenes Entgelt anzusehen (EvBl 1972/124; SZ 51/27; AnwBl 1990, 45; AnwBl 1992, 326). Dasselbe gilt für die - hier ausdrücklich vereinbarten - von der Vertreterversammlung des österreichsichen Rechtsanwaltskammertages gemäß § 37 RAO beschlossenen Autonomen Honorarrichtlinien 1976 (AHR-1976), die zwar keinen normativen Charakter haben, aber ein kodifiziertes Sachverständigengutachten über die Angemessenheit (§ 1152 ABGB) der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen bilden (Schwimann-Grillberger, ABGB IV/2, § 1152 Rz 20; Krejci in Rummel, ABGB2, Rz 26 zu § 1152; Orator in AnwBl 1984, 39 ff; EvBl 1972/124; SZ 51/27; AnwBl 1990, 45; AnwBl 1992, 326). Enthalten auch die AHR keinen Hinweis, dann ist jenes Entgelt im Sinne des § 1152 ABGB angemessen, welches sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf ähnliche Fälle als üblich erweist (vgl NZ 1973, 156). Aus der Beschränkung der TP 9 auf Geschäfte in gerichtlichen Verfahren ist nicht der Schluß zu ziehen, daß der Rechtsanwalt bei Zeitversäumnissen in Zusammenhang mit anderen Geschäften für die außer der Vornahme des Geschäftes selbst erforderliche Zeit gegenüber dem eigenen Mandanten keinen Entgeltanspruch hätte; auf solche Fälle ist vielmehr TP 9 sinngemäß anzuwenden (vgl auch RZ 1990/107). Die von den Vorinstanzen aus diesem Titel zugesprochenen Beträge bestehen daher zu Recht.

2. Aktenstudium:

Die Beklagte macht ferner geltend, daß die Vorinstanzen, dem Sachverständigen folgend, dem Kläger für Aktenstudium insgesamt S

310.180 gemäß TP 7 Abs 3 zugesprochen haben (II 474; III 75 und 227 ff). Eine Entlohnung für Aktenstudium nach TP 7 gebühre aber nur, wenn der Anwalt gezwungen sei, einen Akt außerhalb seiner Kanzlei einzusehen bzw von diesem Kopien anzufertigen. Für das Studium des eigenen Aktes innerhalb oder außerhalb der eigenen Kanzleiräume gebühre kein Honorar. Für die gesamte abgeführte Korrespondenz seien dem Kläger nach TP 5 und 6 nur S 74.068 zugesprochen worden. Nach den Anmerkungen zu TP 5 und 6 stünden dem Kläger für Information aus den Akten höchstens 50 % dieser Summe, also S 37.034 zu.

Diesen Ausführungen ist teilweise beizupflichten. Das RATG erwähnt das "Aktenstudium" wörtlich nur in TP 7 Abs 3 als Beispiel einer auswärtigen Tätigkeit des Anwalts ("Aktenstudium bei Behörden"); hingegen bezieht sich die von der Beklagten erwähnte Anmerkung zu den TP 5 und 6 auf die Information aus den (eigenen) Akten, also ebenfalls auf "Aktenstudium" im weiteren Sinn. Über diese Vorschriften hinaus ist eine Entlohnung für ein Aktenstudium nur anzuerkennen, wenn es mit einem Aktenstudium bei Behörden vergleichbar ist. Das trifft nur zu, wenn der Rechtsanwalt fremde Akten einsehen und zu diesem Zweck ein Geschäft außerhalb der Rechtsanwaltskanzlei vornehmen muß, weil ihm die Akten sonst nicht zur Verfügung stehen. Außerdem kommt eine besondere Entlohnung für Aktenstudium nur dann in Betracht, wenn dies auf Grund des besonderen Umfanges des Aktenmaterials gerechtfertigt erscheint, zB wenn der Rechtsanwalt eine Vertretung in einer bereits anhängigen komplizierten Rechtssache übernimmt, zu der umfangreiches Aktenmaterial vorliegt, in das sich der neue Vertreter erst einarbeiten muß. Im übrigen gebührt aber für das Studium eigener Akten, soweit nicht die Anmerkung zu TP 5 und 6 eingreift, keine Entschädigung.

Von diesen Grundsätzen ist auch der Sachverständige bei der Berechnung des Honorars des Klägers ausgegangen. Er hat aber dem Kläger in seiner Berechnung in zahlreichen (in der Revision exakt aufgelisteten) Fällen ein Honorar zuerkannt, obwohl die Kostennote des Klägers (in den meisten derartigen Fällen) keinen Vermerk über die Art der studierten Akten oder die Notwendigkeit des Studiums außerhalb der Kanzlei enthält.

Berechtigt erscheint allerdings eine gesonderte Entlohnung des Aktenstudiums der von Rechtsanwalt Dr.R***** übergebenen Unterlagen (7.11.1984), die, wie die Beklagte selbst schildert (I 19), 22 Aktenordner und noch etwa 10 bis 12 weitere Sammeldossiers umfaßten, wahrscheinlich auch das Aktenstudium vom 7.1.1983 ("Studium der von Herrn F***** übergebenen Unterlagen") und möglicherweise auch das Aktenstudium für die Vorbereitung der Verwaltungs- und Treuhänderratssitzung vom 3.12.1981. Die Klärung aller weiteren Tatfragen, die zur exakten Beurteilung dieses Teils des Honoaranspruches des Klägers erforderlich wären, würde aber einen unverhältnismäßigen Prozeßaufwand verursachen. Da der Kläger in den meisten Fällen keine Aufzeichnungen in seinem Handakt gemacht hat (siehe die Bemerkungen im Sachverständigengutachten), ist eine weitgehende Kürzung des strittigen Betrages von S 310.180 auf insgesamt S 100.000 (Abstrich daher S 210.180) gemäß § 273 Abs 1 ZPO angemessen. Mit dem festgesetzten Betrag sind auch allfällige Informationen aus den Akten im Sinne der Anmerkungen zu den TP 5 und 6 abgegolten.

3. Zuschlag nach § 16 AHR:

Gemäß § 16 AHR 1976 ist zu den Honorarsätzen für Leistungen eines Rechtsanwaltes, die zwischen 19.00 Uhr und 8.00 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen sowie an Samstagen erbracht werden, ein Zuschlag in der Höhe von 100 % zulässig. Die Beklagte wendet sich gegen den in 29 Fällen für die Kostennote vom 5.11.1981 gemäß § 16 AHR zuerkannten Zuschlag von insgesamt S 112.332 plus 8 % USt (= S 121.318,56), weil nach den AHR niemals ein höherer Betrag als der im RATG erwähnte Höchstbetrag zuerkannt werden dürfe. Auf die von der Beklagten in diesem Zusammenhang aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen ist schon deshalb nicht einzugehen, weil gemäß § 2 Abs 1 RATG durch diesen Tarif das Recht der freien Vereinbarung nicht berührt wird, zwischen dem Kläger und Frau Ellie M***** aber die Anwendung der AHR ausdrücklich (in der Vollmacht) vereinbart wurde.

Dennoch ist die Revision auch in diesem Punkt teilweise berechtigt. Die Anwendung des § 16 AHR 1976 setzt voraus, daß die Leistung des Rechtsanwaltes aus Gründen der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit oder auf ausdrücklichen Wunsch des Klienten zwischen 19.00 Uhr und 8.00 Uhr bzw an Samstagen oder Sonn- und Feiertagen erbracht werden muß. Wird die Leistung lediglich auf Grund der freien Zeiteinteilung des Rechtsanwaltes in dieser Zeit vorgenommen (etwa weil er seine Schriftsätze lieber am Abend diktiert oder einen auswärtigen Klientenbesuch auf ein Wochenende verlegt, um seinen übrigen Kanzleibetrieb nicht zu stören oder dies mit einer privaten Reise zu verbinden), so gebührt der Zuschlag nicht, es sei denn, daß der Rechtsanwalt den Klienten ausdrücklich darauf hinweist, daß er die Leistung nur in der zuschlagspflichtigen Zeit erbringen könne.

Die Klärung der auf Grund dieser Rechtsansicht zu prüfenden Tatfragen würde wiederum einen unverhältnismäßig hohen Verfahrensaufwand erfordern. Die aus dem Kostenverzeichnis des Klägers zu entnehmende Abfolge seiner auswärtigen Tätigkeiten für Frau M***** läßt darauf schließen, daß die Vornahme der betreffenden Tätigkeiten zu zuschlagspflichtigen Zeiten durchaus nicht immer geboten war; schon gar nicht ging es an, daß der Kläger seine Klientin um ein privates Gespräch bat (Schreiben vom 30.5.1980), mit ihr dann eine Terminvereinbarung traf und für diesen Termin einen Zuschlag gemäß § 16 AHR von 20.736 S (!) verrechnete. Die restlichen in der Kostennote enthaltenen Zuschläge nach § 16 AHR setzt der Senat gemäß § 273 ZPO mit S 30.000 fest (Abstrich daher S 82.332).

4. Honorar für das Testament vom 8.4.1982:

Vehement wendet sich die Beklagte gegen das vom Kläger für die Verfassung des Testaments vom 8.4.1982 nach TP 3a verzeichnete Honorar von S 67.650; sie macht Sittenwidrigkeit wegen überhöhter Kostenforderung geltend.

Bei dem Testament handelt es sich um einen relativ einfachen, kurzen Aufsatz (eine Seite mit 22 Zeilen), der lediglich die Erbeinsetzung einer erst zu gründenden Stiftung, die Bestimmung des Klägers zum Testamentsvollstrecker und Anweisungen darüber enthält, wie er vorzugehen hat, wenn die Stiftung im Fall des Todes der Erblasserin noch nicht rechtskräftig sein sollte; außerdem sollte der Kläger Stiftungskurator werden.

Dieses Testament hat der Kläger Frau Ellie M***** (offensichtlich zur Wahrung der Form der Eigenhändigkeit) diktiert. Nach dem damals geltenden § 8 Abs 2 AHR war für Rechtsgutachten und letztwillige Verfügungen, deren Gegenstand oder Abfassung eine durchschnittliche Bewertung zulassen, der Honoraransatz gemäß TP 3 bis zum doppelten Betrag der TP 3c angemessen. Bei Zugrundelegung des Notariatstarifs hätte der Kläger für dieses Testament im Jahre 1982 (einseitige Erklärung gemäß § 20 NTG) hingegen nicht mehr als S 9.149 verrechnen dürfen (Tabellen in Michalek-Tades, Notariatsgebühren, Rechtsanwaltstarif18 und 19, 23; abzüglich des dort bereits berücksichtigten 25 %igen Zuschlages gemäß § 1 der V BGBl 1985/99).

Die Beklagte ist daher der Ansicht, daß der Kläger aus dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes niemals ein Vielfaches jener Beträge beanspruchen dürfe, die nach dem Notariatstarif für ein Testament höchstens gebührten.

Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liegt allerdings nicht vor, weil die AHR, wie oben ausgeführt, keinen normativen Charakter haben, sondern ein kodifiziertes Sachverständigengutachten über die Angemessenheit (§ 1152 ABGB) anwaltlicher Leistungen sind, denen im vorliegenden Fall aus rechtlichen Erwägungen nicht zu folgen ist. Für eine Testamentserrichtung durch einen Rechtsanwalt kann nicht ein Vielfaches jenes Betrages angemessen sein, den ein Notar hiefür höchstens verrechnen dürfte. Diesen Standpunkt nimmt jetzt offensichtlich auch die Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages ein. In der letzten Fassung der AHR (Feil-Hajek, Rechtsanwaltskosten2, 107 f) findet sich die - völlig unangemessene - Gleichbehandlung von Rechtsgutachten und letztwilligen Verfügungen in § 8 Abs 2 nicht mehr; es heißt dort lediglich, daß für Rechtsgutachten der Honoraransatz gemäß TP 3 bis zum doppelten Betrag der TP 3c angemessen ist. In Übereinstimmung damit bestimmt jetzt § 8 Abs 5 AHR, daß für die Verfassung von Urkunden, Verträgen und sonstigen Erklärungen jeder Art, einschließlich letztwilliger Verfügungen, die Ansätze des Notariatstarifes unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlagen der AHR - unter gesonderter Verrechnung der sonstigen Leistungen - angemessen sind (in der alten Fassung hieß es, daß zumindest die Ansätze des Notariatstarifes angemessen sind). Da der Kläger für die Besprechung mit Frau Ellie M***** am 8.4.1982, die auch das Testament und Auseinandersetzungen zwischen den Erben zum Gegenstand hatte, ohnehin S 79.525 (!) verrechnet hat, ist ihm für die Verfassung des Testaments nur ein Betrag von S 9.149 zuzuerkennen. Es ergibt sich daher ein Abstrich von S 70.376.

5. Testamentsentwurf:

Der Kläger hat für Frau Ellie M***** einen Entwurf zur Ergänzung ihres Testamentes verfaßt, für den der Sachverständige eine Gebühr nach TP 2 in Höhe von 8.943 S berechnet hat, deren Höhe die Beklagte nicht beanstandet. Sie verweist aber darauf, daß dieser Entwurf kein formgültiges Testament sei (II 208), und berief sich erst im Rechtsmittelverfahren auf § 9 NTG, wonach für eine wegen Formgebrechen oder sonst aus Verschulden des Notars unwirksame Urkunde, für Ausfertigungen, Auszüge, Abschriften, Zeugnisse und Beurkundungen, die wegen eines Mangels unbrauchbar sind, keine Gebühr zu entrichten sei.

Diese Bestimmung ist aber (auch nicht sinngemäß) anzuwenden, da im Beweisverfahren nicht hervorgekommen ist, daß dieser Entwurf bereits als endgültige Ergänzung der früheren letztwilligen Verfügung beabsichtigt war und durch ein vom Kläger verschuldetes Formgebrechen unwirksam geblieben ist. Die von Frau Ellie M***** angebrachten handschriftlichen Zusätze sprechen eher dafür, daß diese Fassung noch nicht ihrem endgültigen Willen entsprach, also umgearbeitet und erst dann in die gesetzliche Form gebracht werden sollte. Warum es schließlich nicht mehr zur Testamentsergänzung gekommen ist, steht nicht fest. So wie der Notar hat aber auch der Rechtsanwalt Anspruch auf (anteilmäßige) Entlohnung, wenn Privaturkunden unvollendet bleiben (vgl § 8 NTG). Dem Kläger gebührt daher für diese Leistung der Betrag von S 8.943.

6. Telefonate von und mit Kanzleiangestellten:

Die Beklagte ist der Ansicht, daß dem Kläger für die in den Kostennoten vom 5.11.1981 und 30.6.1983/30.1.1984 verzeichneten Telefonate, die er nicht selbst, sondern seine Kanzleiangestellten geführt haben, keine Entlohnung gebühre, weil das RATG die Entlohnung von Rechtsanwälten regle und eine Entlohnung anderer Personen nach diesem Gesetz nur so weit in Betracht komme, als sie, wie etwa die Notare oder bei einzelnen Tarifposten die Rechtsanwaltsgehilfen, ausdrücklich genannt sind.

Dieser Rechtsansicht ist nicht zu folgen. Der Rechtsanwalt hat für alle nach Maßgabe des RATG bzw der AHR selbständig verrechenbaren Leistungen, die er oder seine Gehilfen unter seiner Verantwortung erbringen, unabhängig davon Anspruch auf Entlohnung, ob er sie selbst erbracht hat oder ob sie von Rechtsanwaltsanwärtern, Rechtsanwaltsgehilfen oder sonstigen dritten Personen ausgeführt wurden. Wäre der Standpunkt der Beklagten richtig, dann dürfte der Rechtsanwalt etwa auch für einfache Schreiben oder für Grundbuchsgesuche und Firmenbuchanträge udgl, die in einer entsprechend organisierten Rechtsanwaltskanzlei üblicherweise nicht vom Rechtsanwalt selbst, sondern - wenn auch unter seiner Verantwortung - von Kanzleiangestellten verfaßt werden, kein Honorar beanspruchen. Dies widerspräche dem allgemeinen Grundsatz, daß in der Regel jedermann im Rahmen von Werk- und Bevollmächtigungsverträgen Gehilfen verwenden darf, für deren Handeln er ja auch einstehen muß.

Im übrigen wurde ein Teil der von der Beklagten aufgelisteten Telefonate offensichtlich ohnehin vom Kläger selbst geführt. Für die von Kanzleiangestellten geführten kurzen Telefonate hat der Sachverständige entsprechend der Anmerkung zu TP 8 ("sehr kurze Mitteilungen im Fernsprechweg, mit Ausschluß von Rechtsbelehrungen") die Entlohnung zutreffend ohnehin nur nach TP 5 berechnet.

7. Annahme- und Firmenzeichnungserklärungen vom 27.11.1981:

Zu diesen Positionen verweist die Beklagte darauf, daß aus einem Aktenvermerk des Klägers (Beilage 103 Position 60) hervorgehe, daß ihm die vorbereiteten Zeichnungserklärungen von Herrn O***** überreicht worden seien (siehe auch II 72, III 22); die Leistung des Klägers habe daher nicht in der Verfassung der Urkunden, sondern nur in deren Unterfertigung bestanden. Der Sachverständige hat nach Bemängelung seines Gutachtens in diesem Punkt erklärt, es handle sich um eine Beweisfrage, die er nicht beurteilen könne (III 579). Aus Beilage 52 ergibt sich, daß diese Annahme- und Firmenzeichnungserklärungen nur aus einem einzigen Satz bestehen und vom Kläger bei einem Notar in Wien Innere Stadt beglaubigt unterfertigt wurden.

Aus diesem Grund billigt der erkennende Senat dem Kläger aus diesem Titel gemäß § 273 ZPO nur die (gesondert verrechnete) Kommissionsgebühr zum Notar in Höhe von S 2.386 zu, so daß ein weiterer Entlohnungsanspruch in Höhe von S 17.886 entfällt.

8. Anfechtungsschreiben des Klägers vom 19.8. und 20.8.1982 an die EHMVA und den F*****-Trust:

Die Beklagte bemängelt, daß das Gericht dem Kläger - dem Sachverständigengutachten folgend - für je zwei Aufforderungsschreiben an die EHMVA und den F*****-Trust (Beilage 130b Position 342, 344, 363 und 365) Kosten nach TP 2 zugesprochen habe, obwohl diese Schreiben nur nach TP 6 zu entlohnen gewesen wären.

Der Sachverständige hat dies damit begründet (III 85), daß die Briefe eine förmliche, vom Gesetz vorgeschriebene Ankündigung der Anfechtung bestimmter Beschlüsse, welche in den Sitzungen der betreffenden Gesellschaften gefaßt wurden, enthalte. Für diese Briefe könne nur eine Tarifpost für vergleichbare Leistungen herangezogen werden.

Nach einer späteren, im Zeitpunkt der Erbringung der Leistung durch den Kläger noch nicht geltenden Fassung des § 8 Abs 3 AHR sind für das Aufforderungsschreiben, das inhaltlich einem Schriftsatz nach TP 3a entspricht, insbesondere das Aufforderungsschreiben in Amtshaftungs- und Versicherungsschadenssachen, Honorare nach dieser Tarifpost angemessen.

Im vorliegenden Fall ist diese Bestimmung noch nicht anzuwenden. Außerdem enthalten die gleichlautenden Schreiben an die EHMVA und den F*****-Trust vom 19.8.1982 nichts anderes als die Erklärung, daß Frau Ellie M***** die sieben dort aufgezählten, in der Verwaltungsratssitzung vom 26.7.1982 gefaßten Beschlüsse anfechten werde. Eine Sachverhaltsdarstellung oder Rechtsausführungen (mit Ausnahme der Zitierung des Art 179 GGR) enthalten die Schreiben nicht. In dem weiteren Schreiben vom 20.8.1982 wird die Ankündigung der Anfechtung nur wiederholt und bezüglich eines Tagesordnungspunktes präzisiert. Die beiden Schreiben sind daher nach ihrem Inhalt weder mit einem Schriftsatz nach TP 3a noch nach TP 2 vergleichbar; es handelt sich um Briefe "anderer Art" nach TP 6, also nicht um einfache Schreiben nach TP 5. Eine Entlohnung nach diesem Ansatz gebührt dem Kläger allerdings auch für die wiederholenden Erklärungen vom 20.8.1982, mit denen eine Klarstellung erfolgte. Dem Kläger gebühren daher anstelle von S 35.772 nur S 4.772. Die weitere Entlohnung von S 31.000 entfällt.

9. Fernschreiben:

Die Beklagte wendet sich gegen die Honorierung dreier Fernschreiben des Klägers (22.9.1982, 15.10.1982 und 10.11.1982 [detailliertes Vorbringen dazu II 150, 157 und 165]) und zweier Anfechtungsschreiben vom 4.11.1982 (II 164) nach TP 2 bzw 3a; es handle sich um Schreiben, die nach TP 5 oder 6 zu entlohnen seien.

Auch diese Ausführungen sind teilweise berechtigt. Die drei Fernschreiben betreffen Stellungnahmen, die der Kläger zu den ihm von Rechtsanwalt Dr.J***** übermittelten Klageentwürfen bzw zu einem Entwurf eines "Vermittleramtsbegehrens" erstattet hat. Der Kläger hat in diesen drei Fernschreiben in erheblichem Umfang Abänderungs- und Ergänzungsvorschläge zu den behördlichen Eingaben des mit der Parteienvertretung Ellie M*****s in Liechtenstein betrauten Rechtsanwaltes erstattet. Dieser Inhalt der Schreiben rechtfertigt es, sie bezüglich des Honoraranspruches ähnlich wie behördliche Eingaben zu behandeln, doch muß berücksichtigt werden, daß die Eingaben selbst von einem anderen Anwalt verfaßt wurden und der Kläger sie nur kontrolliert und Änderungen vorgeschlagen hat; daher ist eine Entlohnung nach TP 2 gerechtfertigt. Bezüglich der Schreiben vom 4.11.1982, welche gleichlautende Anfechtungsankündigungen enthalten, wird auf Punkt 8. verwiesen.

Dem Kläger gebührt daher

a) für das Telex vom 22.9.1982    wie bisher          S  8.943

b) für das Telex vom 15.10.1982 statt S 27.129        S 13.564,50

c) für das Telex vom 10.10.1982 statt S 27.129        S 13.564,50

d) für die Anfechtungsschreiben

vom 4.11.1982 statt je                S  8.943        S  1.193

(zusammen S 19.886) (zusammen S 2.386).

Der Abstrich von der Kostennote beträgt daher (ohne Umsatzsteuer) S

44.629.

10. Vom Sachverständige erhöhte Positionen:

Das Erstgericht hat einige Positionen, die der Sachverständige in seinem Gutachten höher bezifferte hatte, als sie vom Kläger verzeichnet worden waren, abgezogen; bei mehreren anderen gleichartigen Positionen hat aber das Erstgericht die höhere Entlohnung des Sachverständigen ungekürzt gelassen, ohne dies zu begründen.

Da der Kläger ein Gesamthonorar für eine zusammenhängende Vertretung innerhalb eines bestimmten Zeitraums geltend macht, hatte der Sachverständige die Angemessenheit des Honorars insgesamt zu überprüfen; bei der Angemessenheit des Honorars hatte er daher auch Erhöhungen einzelner Positionen zu berücksichtigen, durch die Abstriche bei anderen Positionen teilweise aufgewogen wurden. Anders gilt nur, soweit der Kläger erkennbar für die betreffende Einzelleistungen nicht mehr als verzeichnet beanspruchen wollte.

Dies trifft vermutlich (§ 273 ZPO) nur zu:

a) für die Besprechung vom 7.4.1982, 13.30 Uhr, in der Dauer von einer halben Stunde (da um 14.00 Uhr nach einer gemeinsamen Fahrt schon wieder eine andere Besprechung stattfand);

b) für das Telefonat vom 17.9.1982 (das laut Kostennote des Klägers nur fünf Minuten und nicht, wie vom Sachverständigen zugrunde gelegt, 15 Minuten gedauert hat);

c) für das Telefonat vom 29.12.1982, das der Kläger in seiner Kostennote unter Anbringung einer Leerzeile in der rechten Spalte ausdrücklich anführt, ohne hiefür etwas zu verzeichnen.

Hingegen dürfte die Verzeichnung der Besprechung vom 14.3.1982 mit S

11.925 statt S 18.875 auf einem Rechenfehler beruhen. Das Telefonat vom 1.7.1982 hat der Kläger in seiner Kostennote mit demselben Betrag verzeichnet, den auch der Sachverständige errechnet.

Die gemäß § 273 ZPO in Abzug zu bringende Differenz beträgt daher S

5.365.

11. Rechenfehler (Punkt 1.12., 1.13 und 1.19 der Revision):

Auf diese Ausführungen wird bei der zusammenfassenden Berechnung der Honoraransprüche des Klägers eingegangen werden.

12. Doppelentlohnungen:

Die Beklagte macht geltend, daß der Kläger in drei Fällen (II 74, 183, 192) während einer Besprechung Telefonate mit Dritten geführt und dafür als Besprechungen im Fernsprechweg gesondert Honorar angesprochen hat; da er die volle Besprechungszeit verzeichnet habe, gebühre ihm aber für die Telefonate mit Dritten keine zusätzliche Entlohnung.

Diesen Ausführungen ist nur teilweise zuzustimmen. Führt der Anwalt während einer Besprechung eine weitere Besprechung (im Fernsprechweg) mit Dritten (die demselben Klienten zu verrechnen wäre), so kann er auch für diese Leistung die tarifmäßige Gebühr in Anspruch nehmen. Für den Honoraranspruch kann es nämlich keinen Unterschied ausmachen, ob der Anwalt eine solche telefonische Besprechung während oder nach der Besprechung mit dem Klienten führt. Die Zeit der Telefonate mit Dritten ist jedoch von der Dauer der (Haupt-)Besprechung abzuziehen.

Durch die Telefonate während der Besprechung des Klägers vom 25.1.1983 mit RA Dr.J***** verringert sich daher die Gebühr für die Besprechung auf zwei halbe Stunden, also von S 11.925 auf S 7.950.

In den beiden anderen von der Revisionswerberin geltend gemachten Fällen ändert sich der Gebührenanspruch des Klägers durch die "Zwischentelefonate" nicht, da sich bei beiden Besprechungen (26.11.1981 und 21.2.1983) die gebührenpflichtige Dauer der Besprechung durch den Abzug der beiden Telefonate nicht ändert (vier halbe Stunden bzw fünf halbe Stunden); es genügt nämlich für den nach halben Stunden zu berechnenden Gebührenanspruch, daß die letzte halbe Stunde der Besprechung nur begonnen wurde.

Der Abstrich beträgt daher S 3.975.

13. Honorierung kurzer fernmündlicher Mitteilungen:

Der Sachverständige hat Telefonate des Klägers zum Teil nach TP 8 Abs 2 als "Besprechungen in der Dauer von weniger als 10 Minuten" und zum Teil nach TP 5 als "kurze Mitteilungen im Fernsprechweg", mit Ausschluß von Rechtsbelehrungen, berechnet. Die Beklagte behauptet in 43 Fällen, von denen 12 Positionen auf die Kostennote vom 5.11.1981 (Gegenforderung) und 31 Positionen auf die Kostennote vom 30.6.1983/30.1.1984 entfallen, daß es sich um sehr kurze Mitteilungen gehandelt habe, für die dem Kläger Kosten nur nach TP 5 gebührt hätten. Die Differenz betrage (bei beiden Kostennoten) zusammen S 43.522,14. Auf alle diese Fälle ist die Beklagte im Schriftsatz ON 6 bei den entsprechenden Positionen im einzelnen eingegangen.

Nach TP 5 sind nur "sehr kurze Mitteilungen" im Fernsprechweg, mit Ausschluß von Rechtsbelehrungen, zu entlohnen. Berücksichtigt man, daß auch Besprechungen in der Dauer von weniger als zehn Minuten unter TP 8 Abs 2 fallen, so kann TP 5 nur dann Anwendung finden, wenn es sich um knappe Mitteilungen oder Durchsagen, wie eine Terminbekanntgabe oder um ganz kurze Erörterungen, wie etwa eine Terminabsprache udgl, handelt.

Aus dem Gutachten des Sachverständigen läßt sich in vielen Fällen, in denen er die höhere Gebühr in Anschlag gebracht hat, nicht entnehmen, ob Gespräche (die in der Kostennote regelmäßig als Fünf-Minuten-Gespräche bezeichnet wurden) nach Dauer und Inhalt als sehr kurze Mitteilungen im Sinne der Anmerkung zur TP 8 nach TP 5 zu entlohnen gewesen wären. Eine genaue Abgrenzung dieser kurzen Telefonate nach den für die TP 8 Abs 2 und TP 5 maßgeblichen Kriterien würde einen weiteren unvertretbaren Verfahrensaufwand erfordern. Da der Sachverständige bereits in einer Reihe von leichter aufklärbaren Fällen eine Kürzung vorgenommen hat, erscheint eine weitere Kürzung dieser Leistungen gemäß § 273 ZPO um S 10.000 angemessen. Diese Kürzung wird zur Vereinfachung der Schlußberechnung ausschließlich der Kostennote vom 30.6.1983/30.1.1984 zugeschlagen.

14. Arbeitsessen:

Die Revisionswerberin verweist darauf, daß der Kläger in 11 Fällen Entlohnung für Konferenzen angesprochen habe, die während eines (Mittag-)Essens stattgefunden hätten ("Arbeitsessen"); dies rechtfertige einen Abstrich von den betreffenden Positionen, da ein Teil der Zeit für die Fahrt zum Lokal, die Bestellung usw aufgehe.

Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Frage nur im Rahmen der Beweiswürdigung befaßt und die Ansicht vertreten, daß das Einnehmen einer Mahlzeit während einer langen Besprechung nicht zwingend zur Unterbrechung des geschäftlichen Charakters der Unterredung führen müsse; Essenszeiten könnten zumindest auch Geschäftsgesprächen dienen. Der Sachverständige hat zunächst darauf verwiesen, daß der Kläger bei derartigen Besprechungen nicht die gesamte Zeit verrechnet, sondern in den Aktenvermerken die "anrechenbare Dauer" der Besprechung angeführt habe (III 94); er hat aber in seinem weiteren Ergänzungsgutachten doch eingeräumt, daß er in verschiedenen Fällen den Aufzeichnungen des Klägers nicht entnehmen könne, ob während der Besprechung eine Mahlzeit eingenommen wurde (III 237 ff), woraus sich ergibt, daß der Vermerk der "anrechenbaren Dauer" nicht immer gesetzt worden ist. Tatsächlich findet er sich im Gutachten des Sachverständigen nur in wenigen Fällen.

Eine anwaltliche Besprechung kann während eines Essens in einem öffentlichen Lokal nicht ohne Unterbrechungen (insbesondere durch die Bestellung, das Auftragen von Speisen, das Zahlen der Rechnung usw) und in der Regel auch nicht in der sonst üblichen Intensität geführt werden; ein Abzug von mindestens einer halben Stunde pro Besprechung erscheint angemessen (§ 273 ZPO). Da der Kläger nur in wenigen Fällen auf die "anrechenbare Dauer" der Besprechung verwiesen hat, bei den von der Beklagten angeführten Positionen aber das Einnehmen einer gemeinsamen Mahlzeit während der verzeichneten Besprechung entweder aus den Akten hervorgeht oder doch sehr wahrscheinlich ist, wird zur Vermeidung weiterer Beweisaufnahmen der Abzug für die während gemeinsamer Mahlzeiten geführten Besprechungen mit S 40.000 bemessen, was etwa der Gebühr für eine halbe Stunde bei 10 Konferenzen entspricht (§ 273 ZPO).

15. Qualifikation als anwaltliche Besprechung:

Die Beklagte behauptet, daß der Kläger mit Frau M***** auch private Gespräche geführt und ebenfalls als anwaltliche Besprechungen verrechnet habe; er nennt aber in der Revision - im Gegensatz zu der genauen Auflistung aller Positionen in den anderen Streitfragen - keinen einzigen konkreten Fall, in dem der Kläger mit Frau M***** nur private Gespräche geführt hätte. Wegen teilweiser Erörterung privater Angelegenheiten während der Besprechungen ist aber ein Abzug nicht gerechtfertigt. Bei einem entsprechenden Vertrauensverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Klienten, wie es sich zwischen dem Kläger und seiner Mandantin entwickelt und dann durch geraume Zeit bestanden hatte, ergibt es sich häufig, daß Klienten während der anwaltlichen Tätigkeit auch private Dinge zur Sprache bringen und ihre Sorgen dem Rechtsanwalt weit über dessen eigentlichen Auftrag hinaus anvertrauen. In einem gewissen Ausmaß wird sich der Rechtsanwalt solchen Gesprächen auch gar nicht entziehen können. Im vorliegenden Fall ist jedenfalls nicht hervorgekommen, daß der Privatanteil solcher Gespräche so groß war, daß der Charakter einer anwaltlichen Besprechung nicht mehr gegeben war. In Einzelfällen hat der Kläger ohnehin Besprechungen mit Frau M***** nicht verrechnet bzw eine kürzere anrechenbare Dauer angenommen. Eine Kürzung des Honorars für Besprechungen um einen nach § 273 ZPO zu bestimmenden Privatanteil hat daher nicht stattzufinden.

16. Tätigkeit des Klägers als Verwaltungs- und Treuhänderrat:

Der Kläger hat als Generalbevollmächtigter Ellie M*****s auch die ihr auf Grund ihrer Beteiligung zustehenden Verwaltungsratsfunktionen in der EHMVA und im F*****-Trust übernommen; er hat von diesen beiden Gesellschaften im Jahr 1982 und 1983 Verwaltungsgebühren in der Höhe von sfr 30.000 bezogen. Der Kläger behauptet, daß diese Gebühren das einmalige Pauschalhonorar für die Übernahme dieser Verwaltungstätigkeiten ersetzten und daß er die Teilnahme an den sporadischen Verwaltungsrats

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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