Norm
DSt 1990 §25 Abs1Rechtssatz
§ 25 Abs 1 DSt 1990 sieht - wie schon bisher § 27 DSt 1872 - die Möglichkeit der Delegierung an einen anderen Disziplinarrat wegen Befangenheit des gesamten Disziplinarrats vor. Eine Befangenheit des gesamten Disziplinarrates setzt aber das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes voraus, der alle Disziplinarratsmitglieder gemeinsam betrifft, oder das Vorliegen verschiedener individueller Gründe bei allen abgelehnten Disziplinarratsmitgliedern; in diesem Fall kommt eine Delegierung nur in Betracht, wenn aus den nicht abgelehnten Mitgliedern ein Senat im Sinne des § 15 DSt 1990 nicht mehr gebildet werden kann (Bkd 54/87). Eine Pauschalablehnung des Disziplinarrates hingegen ist durch das Gesetz nicht gedeckt.Paragraph 25, Absatz eins, DSt 1990 sieht - wie schon bisher Paragraph 27, DSt 1872 - die Möglichkeit der Delegierung an einen anderen Disziplinarrat wegen Befangenheit des gesamten Disziplinarrats vor. Eine Befangenheit des gesamten Disziplinarrates setzt aber das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes voraus, der alle Disziplinarratsmitglieder gemeinsam betrifft, oder das Vorliegen verschiedener individueller Gründe bei allen abgelehnten Disziplinarratsmitgliedern; in diesem Fall kommt eine Delegierung nur in Betracht, wenn aus den nicht abgelehnten Mitgliedern ein Senat im Sinne des Paragraph 15, DSt 1990 nicht mehr gebildet werden kann (Bkd 54/87). Eine Pauschalablehnung des Disziplinarrates hingegen ist durch das Gesetz nicht gedeckt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056885Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.07.2025