Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 22. Dezember 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Waizer und Mag. Eigner als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, KA 112/2022 bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, über den Antrag der Angezeigten auf Delegierung nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 22. Dezember 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Waizer und Mag. Eigner als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, KA 112/2022 bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, über den Antrag der Angezeigten auf Delegierung nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Wortreich beklagt die Angezeigte, die Vielzahl gegen sie anhängiger Anzeigen und Disziplinarverfahren sei auf Fehlverhalten von – namentlich nicht genannten – Rechtsanwälten der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, aber auch von anzeigenden Richtern zurückzuführen.
[2] Dem darauf gestützten Delegierungsantrag (an die Rechtsanwaltskammer Innsbruck) konnte kein Erfolg beschieden sein, weil sich eine derartige Pauschalablehnung einer meritorischen Erledigung entzieht (RIS-Justiz RS0056885, auch RS0097082 und RS0096774).
Textnummer
E136896European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0200NS00005.22Y.1222.000Im RIS seit
30.12.2022Zuletzt aktualisiert am
30.12.2022