RS OGH 2022/12/22 14Ns6/93, 14Ns2/93, 13Ns7/93, 14Ns9/93, 12Ns8/93, 12Ns14/93, 13Ns11/93, 13Ns13/94,

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Veröffentlicht am 09.03.1993
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Rechtssatz

Die Ablehnung eines Richters ist nur dann gerechtfertigt, wenn Umstände vorliegen, die aus objektiver Sicht zur Befürchtung Anlass geben, der Abgelehnte könnte sich bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (EvBl 1973/326 uva). Daraus folgt, dass Ablehnungserklärungen immer personsbezogen sein müssen, auf unsubstantiierte und haltlose Pauschalvorwürfe ohne individuellen Gehalt aber nicht einzugehen ist (vgl 14 Ns 11/91 mit weiteren Nachweisen, 14 Ns 17/92, 13 Ns 24/92 uva).Die Ablehnung eines Richters ist nur dann gerechtfertigt, wenn Umstände vorliegen, die aus objektiver Sicht zur Befürchtung Anlass geben, der Abgelehnte könnte sich bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (EvBl 1973/326 uva). Daraus folgt, dass Ablehnungserklärungen immer personsbezogen sein müssen, auf unsubstantiierte und haltlose Pauschalvorwürfe ohne individuellen Gehalt aber nicht einzugehen ist vergleiche 14 Ns 11/91 mit weiteren Nachweisen, 14 Ns 17/92, 13 Ns 24/92 uva).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0096774

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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