Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Juli 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Schindler, Mag.Strieder und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hatvagner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Martin K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 StGB über die Erklärung des Genannten, das gesamte Oberlandesgericht Innsbruck (einschließlich dessen Präsidenten) sowie das gesamte Landesgericht Innsbruck abzulehnen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 14.Juli 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Schindler, Mag.Strieder und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hatvagner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Martin K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach dem Paragraph 75, StGB über die Erklärung des Genannten, das gesamte Oberlandesgericht Innsbruck (einschließlich dessen Präsidenten) sowie das gesamte Landesgericht Innsbruck abzulehnen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Innsbruck (einschließlich dessen Präsidenten) ist nicht gerechtfertigt.
Zur Entscheidung über die Ablehnung des Landesgerichtes Innsbruck werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
In der Strafsache gegen Martin K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 StGB hat das Oberlandesgericht Innsbruck über eine Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck zu entscheiden, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen wurde (ON 177).In der Strafsache gegen Martin K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach dem Paragraph 75, StGB hat das Oberlandesgericht Innsbruck über eine Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck zu entscheiden, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen wurde (ON 177).
In der Beschwerde lehnt der Verurteilte "alle sachlich und örtlich zuständigen Richter des Landesgerichtes und Oberlandesgerichtes Innsbruck" ab, weil durch Bruch der Amtsverschwiegenheit der Inhalt einer Entscheidung an die Presse weitergegeben worden sei.
Demnach ist das Oberlandesgericht Innsbruck auch konkret zur Entscheidung über die Ablehnung des Landesgerichtes Innsbruck berufen.
Über die Ablehnungserklärung betreffend das Oberlandesgericht Innsbruck hat gemäß dem § 74 Abs. 2, letzter Halbsatz, StPO der Oberste Gerichtshof zu entscheiden.Über die Ablehnungserklärung betreffend das Oberlandesgericht Innsbruck hat gemäß dem Paragraph 74, Absatz 2,, letzter Halbsatz, StPO der Oberste Gerichtshof zu entscheiden.
Die Ablehnung ist nicht gerechtfertigt.
Mitglieder eines Gerichtes können gemäß dem § 72 Abs. 1 StPO (ua) vom Beschuldigten abgelehnt werden, wenn er - außer den in den §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Ausschließungsfällen - andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen. Die Ablehnungsgründe müssen genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (§ 73, zweiter Satz, StPO).Mitglieder eines Gerichtes können gemäß dem Paragraph 72, Absatz eins, StPO (ua) vom Beschuldigten abgelehnt werden, wenn er - außer den in den Paragraphen 67 bis 69 StPO bezeichneten Ausschließungsfällen - andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen. Die Ablehnungsgründe müssen genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (Paragraph 73,, zweiter Satz, StPO).
Die Ablehnung eines Richters ist nur dann gerechtfertigt, wenn Umstände vorliegen, die aus objektiver Sicht zur Befürchtung Anlaß geben, der Abgelehnte könnte sich bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (EvBl. 1973/326 uva). Daraus folgt, daß Ablehnungserklärungen immer personsbezogen sein müssen, auf unsubstantiierte Pauschalvorwürfe ohne individuellen Gehalt, wie sie der Verurteilte hier vorbringt, aber nicht einzugehen ist (14 Ns 11/91 mwN, 13 Ns 24/92, 13 Ns 7/93 uva).
Dem Antrag auf Ablehnung aller "sachlich und örtlich zuständigen Richter" des Oberlandesgerichtes Innsbruck war daher der Erfolg zu versagen.
Zur Entscheidung über die Ablehnung des Landesgerichtes Innsbruck waren die Akten demnach dem genannten Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten (§ 74 Abs. 2, zweiter Halbsatz, StPO).Zur Entscheidung über die Ablehnung des Landesgerichtes Innsbruck waren die Akten demnach dem genannten Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten (Paragraph 74, Absatz 2,, zweiter Halbsatz, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0130NS00011.9306.0714.0Dokumentnummer
JJT_19930714_OGH0002_0130NS00011_9300006_000