TE OGH 2023/3/14 21Ns4/22h

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.03.2023
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 14. März 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Univ.-Prof. Dr. Harrer und Dr. Hausmann als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, Zahl D 71/22 der * Rechtsanwaltskammer, über den Antrag der Disziplinarbeschuldigten auf Delegierung nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 14. März 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Univ.-Prof. Dr. Harrer und Dr. Hausmann als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, Zahl D 71/22 der * Rechtsanwaltskammer, über den Antrag der Disziplinarbeschuldigten auf Delegierung nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]            Weitwendig beklagt die Disziplinarbeschuldigte, die Vielzahl gegen sie anhängiger Anzeigen und Disziplinarverfahren sei auf Fehlverhalten von – namentlich nicht genannten – Rechtsanwälten der * Rechtsanwaltskammer, aber auch von anzeigenden Richtern zurückzuführen.

Rechtliche Beurteilung

[2]       Darauf stützt sie ihren Delegierungsantrag zum inzwischen in erster Instanz beendeten Verfahren D 71/22 der * Rechtsanwaltskammer, mit dem sie aber auch die Delegierung der übrigen wider sie anhängigen Verfahren begehrt.

[3]       Dem auf das angeführte Vorbringen gestützten Delegierungsantrag (an die Rechtsanwaltskammer *) konnte kein Erfolg beschieden sein, weil sich eine derartige Pauschalablehnung einer meritorischen Erledigung entzieht (RIS-Justiz RS0056885, RS0097082 und RS0096774).

Textnummer

E137614

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0210NS00004.22H.0314.000

Im RIS seit

17.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten