Norm
ABGB §1330 Abs2 BIRechtssatz
Ob nach den besonderen Umständen des jeweiligen Falles Wiederholungsgefahr anzunehmen ist, hat grundsätzlich keine "erhebliche Bedeutung" im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.Ob nach den besonderen Umständen des jeweiligen Falles Wiederholungsgefahr anzunehmen ist, hat grundsätzlich keine "erhebliche Bedeutung" im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0031891Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026