RS OGH 2025/10/23 4Ob25/93; 4Ob79/10m; 17Ob22/10z; 4Ob162/10t; 4Ob67/11y; 4Ob110/11x; 1Ob47/12m; 4Ob

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Veröffentlicht am 04.05.1993
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Norm

ZPO idF WGN 1989 §500 Abs3 IIIb

Rechtssatz

Ein Beschluss, der über mehrere Ansprüche abspricht, kann für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit nur dann als Einheit behandelt werden, wenn die einzelnen Ansprüche nach § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen sind. Soweit die Ansprüche einheitlich zu bewerten sind, sind sie auch mit einem einheitlichen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu versehen.Ein Beschluss, der über mehrere Ansprüche abspricht, kann für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit nur dann als Einheit behandelt werden, wenn die einzelnen Ansprüche nach Paragraph 55, Absatz eins, JN zusammenzurechnen sind. Soweit die Ansprüche einheitlich zu bewerten sind, sind sie auch mit einem einheitlichen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu versehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0042349

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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