Norm
JN §77 Abs1Rechtssatz
Wurde das Verlassenschaftsverfahren durch die Überlassung der Nachlassaktiva an Zahlungs statt rechtskräftig beendet, besteht der Gerichtsstand des § 77 Abs 1 JN nicht mehr.Wurde das Verlassenschaftsverfahren durch die Überlassung der Nachlassaktiva an Zahlungs statt rechtskräftig beendet, besteht der Gerichtsstand des Paragraph 77, Absatz eins, JN nicht mehr.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0046596Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.04.2025