Norm
JN §77 Abs1Rechtssatz
Wurde das Verlassenschaftsverfahren durch die Überlassung der Nachlassaktiva an Zahlungs statt rechtskräftig beendet, besteht der Gerichtsstand des § 77 Abs 1 JN nicht mehr.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0046596Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.06.2012