TE OGH 2024/3/25 2Nc16/24m

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Veröffentlicht am 25.03.2024
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie den Hofrat MMag. Sloboda und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Andreas König ua Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei G*, Deutschland, wegen 84.904,60 EUR sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Landesgericht Innsbruck bestimmt.

Text

Begründung:

[1]            Die Klägerin beabsichtigt, auf ihr gesetzliches Erbrecht als Cousine des 2021 verstorbenen Erblassers gestützte Ansprüche gegen den in Deutschland wohnhaften Beklagten (ebenfalls ein Cousin des Erblassers) geltend zu machen. Der gesamte Nachlass des kinderlos und ohne Ehepartner verstorbenen Erblassers sei auf Basis des gesetzlichen Erbrechts dem Beklagten eingeantwortet worden. Da dem Gerichtskommissär ihr Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser nicht bekannt gewesen sei, sei sie im Verlassenschaftsverfahren übergangen worden. Die durch die EuErbVO geschaffene Zuständigkeitskonzentration gelte auch für die von der Klägerin beabsichtigte Erbschaftsklage, sodass gemäß Art 4 EuErbVO österreichische Gerichte international zuständig seien. Da kein Gerichtsstand des Beklagten nach der JN in Österreich bestehe, liege ein Fall des § 28 Abs 1 Z 1 JN vor. [1] Die Klägerin beabsichtigt, auf ihr gesetzliches Erbrecht als Cousine des 2021 verstorbenen Erblassers gestützte Ansprüche gegen den in Deutschland wohnhaften Beklagten (ebenfalls ein Cousin des Erblassers) geltend zu machen. Der gesamte Nachlass des kinderlos und ohne Ehepartner verstorbenen Erblassers sei auf Basis des gesetzlichen Erbrechts dem Beklagten eingeantwortet worden. Da dem Gerichtskommissär ihr Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser nicht bekannt gewesen sei, sei sie im Verlassenschaftsverfahren übergangen worden. Die durch die EuErbVO geschaffene Zuständigkeitskonzentration gelte auch für die von der Klägerin beabsichtigte Erbschaftsklage, sodass gemäß Artikel 4, EuErbVO österreichische Gerichte international zuständig seien. Da kein Gerichtsstand des Beklagten nach der JN in Österreich bestehe, liege ein Fall des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN vor.

Rechtliche Beurteilung

[2]       Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

[3]       1. Die Ordination nach § 28 Abs 1 Z 1 JN setzt die – durch einen internationalen Rechtsakt begründete – internationale Zuständigkeit Österreichs und das Fehlen eines örtlich zuständigen Gerichts voraus (RS0118239). Die internationale Zuständigkeit hat der Oberste Gerichtshof im Ordinationsverfahren mangels Vorliegens einer rechtskräftigen Entscheidung frei zu prüfen (RS0046568 [T1]). [3] 1. Die Ordination nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN setzt die – durch einen internationalen Rechtsakt begründete – internationale Zuständigkeit Österreichs und das Fehlen eines örtlich zuständigen Gerichts voraus (RS0118239). Die internationale Zuständigkeit hat der Oberste Gerichtshof im Ordinationsverfahren mangels Vorliegens einer rechtskräftigen Entscheidung frei zu prüfen (RS0046568 [T1]).

[4]       2. Für die österreichische internationale Zuständigkeit in Verlassenschaftssachen ist seit ihrem Inkrafttreten am 17. 8. 2015 die EuErbVO maßgeblich. Diese hat ein für die Mitgliedstaaten zwingendes Zuständigkeitsregime ausschließlicher Zuständigkeiten geschaffen. Ihr Anwendungsbereich erstreckt sich nach ihrem Art 1 und ErwGr 9 auf alle zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen. Die Zuständigkeitskonzentration gilt für streitige und nicht streitige Erbverfahren (2 Ob 59/18t Pkt 1. mwN) und erfasst auch Erbschaftsklagen (Traar in Neumayr/Geroldinger, Internationales Zivilverfahrensrecht, Art 1 EuErbVO Rz 2; Simotta in Fasching/Konecny I³, § 77 JN Rz 33; Fucik in Schauer/Scheuba, Europäische Erbrechtsverordnung Seite 59). [4] 2. Für die österreichische internationale Zuständigkeit in Verlassenschaftssachen ist seit ihrem Inkrafttreten am 17. 8. 2015 die EuErbVO maßgeblich. Diese hat ein für die Mitgliedstaaten zwingendes Zuständigkeitsregime ausschließlicher Zuständigkeiten geschaffen. Ihr Anwendungsbereich erstreckt sich nach ihrem Artikel eins und ErwGr 9 auf alle zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen. Die Zuständigkeitskonzentration gilt für streitige und nicht streitige Erbverfahren (2 Ob 59/18t Pkt 1. mwN) und erfasst auch Erbschaftsklagen (Traar in Neumayr/Geroldinger, Internationales Zivilverfahrensrecht, Artikel eins, EuErbVO Rz 2; Simotta in Fasching/Konecny I³, Paragraph 77, JN Rz 33; Fucik in Schauer/Scheuba, Europäische Erbrechtsverordnung Seite 59).

[5]       3. Aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers in Österreich ist die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte gemäß Art 4 EuErbVO gegeben. Dieser regelt allerdings nur die internationale, nicht aber die örtliche Zuständigkeit. Vielmehr bleiben die sachlichen, örtlichen und funktionalen Zuständigkeitsbestimmungen in den Mitgliedstaaten gemäß Art 2 EuErbVO (weitgehend) unberührt (Traar aaO Art 4 EuErbVO Rz 1; Deixler-Hübner in Deixler-Hübner/Schauer, EuErbVO² Vor Art 4 ff Rz 5). [5] 3. Aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers in Österreich ist die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte gemäß Artikel 4, EuErbVO gegeben. Dieser regelt allerdings nur die internationale, nicht aber die örtliche Zuständigkeit. Vielmehr bleiben die sachlichen, örtlichen und funktionalen Zuständigkeitsbestimmungen in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2, EuErbVO (weitgehend) unberührt (Traar aaO Artikel 4, EuErbVO Rz 1; Deixler-Hübner in Deixler-Hübner/Schauer, EuErbVO² Vor Artikel 4, ff Rz 5).

[6]       4. Der Gerichtsstand nach § 77 Abs 1 JN scheidet aufgrund des rechtskräftigen Abschlusses des Verlassenschaftsverfahrens aus (RS0046596). § 77 Abs 2 JN ist ebenfalls nicht anwendbar, weil eine Erbschaftsklage nicht unter die in dieser Bestimmung genannten Erbteilungsklagen zu subsumieren ist (Mayr in Rechberger/Klicka5 § 77 JN Rz 4, Simotta in Fasching/Konecny I³, § 77 JN Rz 11/1). Grundsätzlich wäre daher die Erbschaftsklage beim allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten geltend zu machen (Simotta aaO Rz 5). [6] 4. Der Gerichtsstand nach Paragraph 77, Absatz eins, JN scheidet aufgrund des rechtskräftigen Abschlusses des Verlassenschaftsverfahrens aus (RS0046596). Paragraph 77, Absatz 2, JN ist ebenfalls nicht anwendbar, weil eine Erbschaftsklage nicht unter die in dieser Bestimmung genannten Erbteilungsklagen zu subsumieren ist (Mayr in Rechberger/Klicka5 Paragraph 77, JN Rz 4, Simotta in Fasching/Konecny I³, Paragraph 77, JN Rz 11/1). Grundsätzlich wäre daher die Erbschaftsklage beim allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten geltend zu machen (Simotta aaO Rz 5).

[7]       5. Da der Beklagte – wie von der Klägerin ausreichend bescheinigt – im Inland weder über einen Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt (§ 66 Abs 1 und 2 JN) oder Vermögen (§ 99 JN) verfügt, lässt sich aus der JN insgesamt kein örtlich zuständiges österreichisches Gericht ableiten. [7] 5. Da der Beklagte – wie von der Klägerin ausreichend bescheinigt – im Inland weder über einen Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt (Paragraph 66, Absatz eins und 2 JN) oder Vermögen (Paragraph 99, JN) verfügt, lässt sich aus der JN insgesamt kein örtlich zuständiges österreichisches Gericht ableiten.

[8]       6. Für die Auswahl des zu ordinierenden Gerichts (in örtlicher Hinsicht) enthält § 28 JN keine ausdrücklichen Vorgaben; es ist dabei auf die Kriterien der Sach- und Parteinähe sowie der Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen (RS0106680 [T13]). In Anbetracht der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens vor dem Bezirksgericht Reutte in Tirol hat eine Zuweisung der Sache an das sachlich zuständige Landesgericht Innsbruck zu erfolgen. [8] 6. Für die Auswahl des zu ordinierenden Gerichts (in örtlicher Hinsicht) enthält Paragraph 28, JN keine ausdrücklichen Vorgaben; es ist dabei auf die Kriterien der Sach- und Parteinähe sowie der Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen (RS0106680 [T13]). In Anbetracht der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens vor dem Bezirksgericht Reutte in Tirol hat eine Zuweisung der Sache an das sachlich zuständige Landesgericht Innsbruck zu erfolgen.

Textnummer

E141147

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0020NC00016.24M.0325.000

Im RIS seit

09.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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