TE OGH 2025/2/18 2Nc10/25f

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Veröffentlicht am 18.02.2025
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat MMag. Sloboda als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Thunhart und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Maybach Bechter Hellbert Rechtsanwälte GesbR in Wien, gegen die beklagte Partei A*, wegen 10.613,50 EUR sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Bezirksgericht Josefstadt bestimmt.

Text

Begründung:

[1]            Der Kläger beabsichtigt eine Vermächtnisklage gegen die in Deutschland wohnhafte Erbin einzubringen. Die Mutter der Erbin habe dem Kläger in ihrem Testament verschiedene Vermögenswerte zugewendet, doch habe im Verlassenschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht Josefstadt keine Einigung darüber erzielt werden können, inwieweit der Pflichtteilsanspruch der Erbin diesen Vermächtnissen entgegenstehe. Aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Verstorbenen in Österreich ergebe sich nach Art 4 EuErbVO die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte. Da nach der JN aber kein Gerichtsstand der Beklagten in Österreich bestehe, liege ein Fall des § 28 Abs 1 Z 1 JN vor. [1] Der Kläger beabsichtigt eine Vermächtnisklage gegen die in Deutschland wohnhafte Erbin einzubringen. Die Mutter der Erbin habe dem Kläger in ihrem Testament verschiedene Vermögenswerte zugewendet, doch habe im Verlassenschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht Josefstadt keine Einigung darüber erzielt werden können, inwieweit der Pflichtteilsanspruch der Erbin diesen Vermächtnissen entgegenstehe. Aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Verstorbenen in Österreich ergebe sich nach Artikel 4, EuErbVO die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte. Da nach der JN aber kein Gerichtsstand der Beklagten in Österreich bestehe, liege ein Fall des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN vor.

Rechtliche Beurteilung

[2]       Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

[3]            1. Die Ordination nach § 28 Abs 1 Z 1 JN setzt die – durch einen internationalen Rechtsakt begründete – internationale Zuständigkeit Österreichs und das Fehlen eines örtlich zuständigen Gerichts voraus (RS0118239). Für die österreichische internationale Zuständigkeit in Verlassenschaftssachen ist die EuErbVO maßgeblich, die ein für die Mitgliedstaaten zwingendes Zuständigkeitsregime ausschließlicher Zuständigkeiten enthält. Ihr Anwendungsbereich erstreckt sich nach ihrem Art 1 und ErwGr 9 auf alle zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen. Die Zuständigkeitskonzentration erfasst damit auch Vermächtnisklagen (2 Nc 36/22z Rz 4; 2 Ob 118/24b Rz 4). [3] 1. Die Ordination nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN setzt die – durch einen internationalen Rechtsakt begründete – internationale Zuständigkeit Österreichs und das Fehlen eines örtlich zuständigen Gerichts voraus (RS0118239). Für die österreichische internationale Zuständigkeit in Verlassenschaftssachen ist die EuErbVO maßgeblich, die ein für die Mitgliedstaaten zwingendes Zuständigkeitsregime ausschließlicher Zuständigkeiten enthält. Ihr Anwendungsbereich erstreckt sich nach ihrem Artikel eins und ErwGr 9 auf alle zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen. Die Zuständigkeitskonzentration erfasst damit auch Vermächtnisklagen (2 Nc 36/22z Rz 4; 2 Ob 118/24b Rz 4).

[4]              2. Aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Erblasserin in Österreich ist die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte gemäß Art 4 EuErbVO gegeben. Dieser regelt allerdings nur die internationale, nicht aber die örtliche Zuständigkeit, sodass die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die örtliche Zuständigkeit gemäß Art 2 EuErbVO unberührt bleiben (2 Nc 36/22z Rz 5). [4] 2. Aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Erblasserin in Österreich ist die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte gemäß Artikel 4, EuErbVO gegeben. Dieser regelt allerdings nur die internationale, nicht aber die örtliche Zuständigkeit, sodass die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die örtliche Zuständigkeit gemäß Artikel 2, EuErbVO unberührt bleiben (2 Nc 36/22z Rz 5).

[5]            3. Der Gerichtsstand nach § 77 Abs 1 JN scheidet aufgrund des rechtskräftigen Abschlusses des Verlassenschaftsverfahrens aus (RS0046596). Die Vermächtnisklage wäre damit grundsätzlich beim allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten einzubringen. Da die Beklagte aber – wie vom Kläger ausreichend bescheinigt – im Inland über keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 66 Abs 1 und 2 JN) und auch über kein Vermögen (§ 99 JN) verfügt, lässt sich aus den Vorschriften der JN kein örtlich zuständiges österreichisches Gericht ableiten. [5] 3. Der Gerichtsstand nach Paragraph 77, Absatz eins, JN scheidet aufgrund des rechtskräftigen Abschlusses des Verlassenschaftsverfahrens aus (RS0046596). Die Vermächtnisklage wäre damit grundsätzlich beim allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten einzubringen. Da die Beklagte aber – wie vom Kläger ausreichend bescheinigt – im Inland über keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (Paragraph 66, Absatz eins und 2 JN) und auch über kein Vermögen (Paragraph 99, JN) verfügt, lässt sich aus den Vorschriften der JN kein örtlich zuständiges österreichisches Gericht ableiten.

[6]            4. Für die Auswahl des zu ordinierenden Gerichts enthält § 28 JN keine ausdrücklichen Vorgaben, sodass diese dem Obersten Gerichtshof überlassen bleibt, der dabei die Kriterien der Sach- und Parteinähe sowie der Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen hat (RS0106680 [T13]). In Anbetracht der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens vor dem Bezirksgericht Josefstadt hat im Hinblick auf den Streitwert eine Zuweisung der Sache an eben dieses Gericht zu erfolgen. [6] 4. Für die Auswahl des zu ordinierenden Gerichts enthält Paragraph 28, JN keine ausdrücklichen Vorgaben, sodass diese dem Obersten Gerichtshof überlassen bleibt, der dabei die Kriterien der Sach- und Parteinähe sowie der Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen hat (RS0106680 [T13]). In Anbetracht der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens vor dem Bezirksgericht Josefstadt hat im Hinblick auf den Streitwert eine Zuweisung der Sache an eben dieses Gericht zu erfolgen.

Textnummer

E143861

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0020NC00010.25F.0218.000

Im RIS seit

05.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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