TE OGH 2012/5/24 6Ob85/12m

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Veröffentlicht am 24.05.2012
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** E*****, vertreten durch Mag. Alois Pirkner, Rechtsanwalt in Tamsweg als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei P***** F*****, Deutschland, wegen 5.100 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 22. März 2012, GZ 53 R 48/12h-5, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 27. Jänner 2012, GZ 33 C 14/12g-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Zurückweisung der Pflichtteilsklage wegen fehlender inländischer Gerichtsbarkeit (im Sinne der internationalen Zuständigkeit). Die Klage falle gemäß § 1 Abs 2 lit a EuGVVO nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Da das Verlassenschaftsverfahren nach der Mutter der Streitteile vor dem Bezirksgericht Tamsweg mit Beschluss dieses Gerichts vom 29. 4. 2010 durch Überlassung der Aktiva an Zahlungs statt an eine Tochter der Erblasserin gegen Zahlung der Begräbniskosten rechtskräftig beendet worden sei, sei § 77 Abs 1 JN nicht mehr anzuwenden. Es gelte daher der allgemeine Gerichtsstand (§ 66 Abs 1 JN). Der Beklagte habe seinen allgemeinen Gerichtsstand nach den Klagsbehauptungen in Deutschland. Dort sei die Klage einzubringen. Ein anderer Gerichtsstand, der die internationale und örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts begründen könnte, sei nicht geltend gemacht worden.Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Zurückweisung der Pflichtteilsklage wegen fehlender inländischer Gerichtsbarkeit (im Sinne der internationalen Zuständigkeit). Die Klage falle gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, EuGVVO nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Da das Verlassenschaftsverfahren nach der Mutter der Streitteile vor dem Bezirksgericht Tamsweg mit Beschluss dieses Gerichts vom 29. 4. 2010 durch Überlassung der Aktiva an Zahlungs statt an eine Tochter der Erblasserin gegen Zahlung der Begräbniskosten rechtskräftig beendet worden sei, sei Paragraph 77, Absatz eins, JN nicht mehr anzuwenden. Es gelte daher der allgemeine Gerichtsstand (Paragraph 66, Absatz eins, JN). Der Beklagte habe seinen allgemeinen Gerichtsstand nach den Klagsbehauptungen in Deutschland. Dort sei die Klage einzubringen. Ein anderer Gerichtsstand, der die internationale und örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts begründen könnte, sei nicht geltend gemacht worden.

Das Rekursgericht sprach aus, der ordentliche Revisionrekurs sei zulässig, weil zur Frage der internationalen Zuständigkeit bei Pflichtteilsklagen noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts mangels einer iSd § 528 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts mangels einer iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.

Wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, ist die EuGVVO nach ihrem § 1 Abs 2 lit a auf Verlassenschaftssachen („auf das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts“), wozu auch Pflichtteilsklagen und Pflichtteilsergänzungsklagen zählen (G. Kodek in Fasching/Konecny2 V/1 Art 1 EuGVVO Rz 120 mwN; vgl 7 Ob 202/00g zum EuGVÜ), nicht anzuwenden.Wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, ist die EuGVVO nach ihrem Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, auf Verlassenschaftssachen („auf das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts“), wozu auch Pflichtteilsklagen und Pflichtteilsergänzungsklagen zählen (G. Kodek in Fasching/Konecny2 V/1 Artikel eins, EuGVVO Rz 120 mwN; vergleiche 7 Ob 202/00g zum EuGVÜ), nicht anzuwenden.

§ 77 JN enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, wann in Verlassenschaftsangelegenheiten die internationale Zuständigkeit gegeben ist (2 Ob 236/02y). Nach § 27a JN ist daher die internationale Zuständigkeit für Verlassenschaftsangelegenheiten dann gegeben, wenn es für diese eine örtliche Zuständigkeit gibt (2 Ob 236/02y; Simotta in Fasching2 § 77 JN Rz 14).Paragraph 77, JN enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, wann in Verlassenschaftsangelegenheiten die internationale Zuständigkeit gegeben ist (2 Ob 236/02y). Nach Paragraph 27 a, JN ist daher die internationale Zuständigkeit für Verlassenschaftsangelegenheiten dann gegeben, wenn es für diese eine örtliche Zuständigkeit gibt (2 Ob 236/02y; Simotta in Fasching2 Paragraph 77, JN Rz 14).

§ 77 Abs 1 JN, unter den auch Pflichtteilsklagen und Pflichtteilsergänzungsklagen fallen (7 Ob 202/00g; Simotta aaO § 77 JN Rz 1; Mayr in Rechberger, ZPO3 § 77 JN Rz 1), ist im Anlassfall nicht mehr anwendbar, weil dieser Gerichtsstand mit der Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt wegfällt (8 Ob 574/93).Paragraph 77, Absatz eins, JN, unter den auch Pflichtteilsklagen und Pflichtteilsergänzungsklagen fallen (7 Ob 202/00g; Simotta aaO Paragraph 77, JN Rz 1; Mayr in Rechberger, ZPO3 Paragraph 77, JN Rz 1), ist im Anlassfall nicht mehr anwendbar, weil dieser Gerichtsstand mit der Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt wegfällt (8 Ob 574/93).

§ 77 Abs 2 JN ist nicht anwendbar, weil eine auf Geldzahlung gerichtete Pflichtteilsklage (Pflichtteilsergänzungsklage) nicht unter die von dieser Norm erfassten Erbteilungsklagen zu subsumieren ist (7 Ob 202/00g).Paragraph 77, Absatz 2, JN ist nicht anwendbar, weil eine auf Geldzahlung gerichtete Pflichtteilsklage (Pflichtteilsergänzungsklage) nicht unter die von dieser Norm erfassten Erbteilungsklagen zu subsumieren ist (7 Ob 202/00g).

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E101021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0060OB00085.12M.0524.000

Im RIS seit

01.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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