RS OGH 2025/4/29 2Ob11/93; 2Ob27/04s; 2Ob157/09s; 2Ob133/20b; 2Ob47/25p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1993
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Norm

StVO §43
StVO §44 ff
StVO §52 lita Z10a

Rechtssatz

Die Missachtung eines ohne zugrundeliegender Verordnung aufgestellten Verbotszeichens oder Beschränkungszeichens nach § 52 lit a Z 10 a StVO begründet gegenüber einem Verkehrsteilnehmer, der entgegen § 19 Abs 7 StVO sich aus einer Grundstückseinfahrt mangels entsprechender Sicht auf die Straße nicht heraustastet, sondern in diese in einem Zug einfährt, keine zivilrechtliche Haftung. Die für die Beachtlichkeit an sich unwirksame Verkehrszeichen hinsichtlich der Vorrangzeichen (nunmehr § 52 lit c Z 23 und 24 StVO) und des Verbotszeichen oder Beschränkungszeichen "Wartepflicht bei Gegenverkehr" nach § 52 lit a Z 5 StVO maßgeblichen Überlegungen treffen auf das Verkehrszeichen nach § 52 lit a Z 10 a StVO nicht zu.Die Missachtung eines ohne zugrundeliegender Verordnung aufgestellten Verbotszeichens oder Beschränkungszeichens nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, a StVO begründet gegenüber einem Verkehrsteilnehmer, der entgegen Paragraph 19, Absatz 7, StVO sich aus einer Grundstückseinfahrt mangels entsprechender Sicht auf die Straße nicht heraustastet, sondern in diese in einem Zug einfährt, keine zivilrechtliche Haftung. Die für die Beachtlichkeit an sich unwirksame Verkehrszeichen hinsichtlich der Vorrangzeichen (nunmehr Paragraph 52, Litera c, Ziffer 23 und 24 StVO) und des Verbotszeichen oder Beschränkungszeichen "Wartepflicht bei Gegenverkehr" nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 5, StVO maßgeblichen Überlegungen treffen auf das Verkehrszeichen nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, a StVO nicht zu.

Entscheidungstexte

  • RS0075296">2 Ob 11/93
    Entscheidungstext OGH 17.06.1993 2 Ob 11/93
    Veröff: ZVR 1994/59 S 167
  • RS0075296">2 Ob 27/04s
    Entscheidungstext OGH 26.02.2004 2 Ob 27/04s
    Auch; Beisatz: Die zur Rechtfertigung der Beachtlichkeit an sich ungültiger Verkehrszeichen bei Beurteilung der zivilrechtlichen Ersatzpflicht für Schäden aus Verkehrsunfällen herangezogenen Argumente treffen aber jedenfalls auch dann nicht zu, wenn -wie im vorliegenden Fall- für den anderen Verkehrsteilnehmer (den Kläger) offenkundig war, dass ihm kein Recht (kein Vorrang) zustehe. (T1)
  • RS0075296">2 Ob 157/09s
    Entscheidungstext OGH 29.10.2009 2 Ob 157/09s
    Vgl auch; Beisatz: Der Grundsatz, wonach sich jedermann auf die Geltung aufgestellter Verkehrszeichen verlassen kann und damit rechnen muss (darf), dass andere Verkehrsteilnehmer sich dem Verkehrszeichen entsprechend verhalten werden, gilt nicht uneingeschränkt. (T2); Beisatz: Maßgeblich ist, ob durch ein ohne entsprechende Verordnung aufgestelltes Verkehrszeichen ein dem gebotenen Verhalten entsprechendes Recht eines anderen Verkehrsteilnehmers zum Ausdruck kommt. (T3)
  • RS0075296">2 Ob 133/20b
    Entscheidungstext OGH 05.08.2021 2 Ob 133/20b
    Beis wie T3
  • RS0075296">2 Ob 47/25p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.04.2025 2 Ob 47/25p
    vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
    Beisatz: Hier: Verbotszeichen nach § 52 lit a Z 1 StVO („Fahrverbot [in beiden Richtungen]“). (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0075296

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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