TE Vwgh Erkenntnis 2004/4/21 2003/12/0053

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Veröffentlicht am 21.04.2004
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung;

Norm

BDG 1979 §247f Abs2 Z1 idF 1999/I/127;
KHStG 1983 §19 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des X in S, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 6. Februar 2003, Zl. 411.523/1-VII/5/2003, betreffend Überleitung nach § 247f Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit 1. Dezember 1994 als Bundeslehrer (Verwendungsgruppe L1) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Universität für Musik und darstellende Kunst Mozarteum in Salzburg (im Folgenden kurz Mozarteum).

Vor seiner Ernennung zum Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L1 war er am Mozarteum bereits seit dem Studienjahr 1977/78 als Lehrbeauftragter, seit 1. April 1984 aufgrund eines Sondervertrages nach § 7 der Kunsthochschul-Dienstordnung, und seit 1. Oktober 1989 aufgrund eines Dienstvertrages nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 als Vertragslehrer IL/11 (in Verbindung mit Art. X Abs. 9 der Novelle zum BDG 1979, BGBl. Nr. 148/1988) tätig. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen auch in dieser Zeit die (damals so bezeichneten) Fächer Tonsatz, Musiklehre, Gehörbildung und Solfege (auch solfeggio) im Ausmaß von (durchschnittlich) insgesamt 22 Wochenstunden zu unterrichten hatte.

Mit Eingabe vom 22. November 1999 stellte der Beschwerdeführer an die belangte Behörde (im Dienstweg über den Leiter der Abteilung IV) den Antrag auf Überleitung in das Dienstverhältnis eines Universitätsprofessors (nach § 247f Abs. 2 BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 1999). Er wies darauf hin, dass er bereits seit 22 Jahren am "Mozarteum", insbesondere auch an dieser Abteilung, in der Qualität eines Hochschulprofessors unterrichtet habe. Außerdem gehe er davon aus, dass an seinem Unterricht weiterhin Bedarf bestehe.

In dieser Angelegenheit befindet sich der Beschwerdeführer mittlerweile im zweiten Rechtsgang vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der erste Rechtsgang endete mit der wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erfolgten Aufhebung des den geltend gemachten Anspruch verneinenden Bescheides der belangten Behörde vom 6. März 2000, Zl. 411.523/5-I/A/2000, durch das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 2000/12/0130. Dabei ging der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen davon aus, dass im Beschwerdefall strittig sei, ob der Beschwerdeführer die in § 247f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 für die Überleitung eines ausschließlich an Universitäten der Künste verwendeten Bundeslehrers in die Verwendungsgruppe der Universitätslehrer geregelte Tatbestandsvoraussetzung (selbstständige Lehrtätigkeit in einem zentralen künstlerischen Fach (ZKF) während eines näher genannten Zeitraums) erfülle. Was ein ZKF oder ein sonstiges (Pflicht)Fach sei, sei auf Grund der in Betracht kommenden Studienpläne zu beurteilen, an Hand derer primär zu prüfen sei, ob ihnen die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Lehrverpflichtung abgehaltenen Lehrveranstaltungen zugeordnet werden könnten oder nicht. Ließe sich demnach eine Lehrveranstaltung nicht einem ZKF zuordnen, könne ihr diese Eigenschaft nicht deshalb zukommen, weil sie in ihrer Bedeutung einem ZKF gleichzuhalten sei. Die im (damals) angefochtenen Bescheid enthaltene lapidare Feststellung, die vom Beschwerdeführer abgehaltenen Lehrveranstaltungen seien nicht dem ZKF einer der in der (damaligen) Abteilung IV "Blas- und Schlaginstrumente" eingerichteten Studienrichtung zuzuordnen, es handle sich dabei vielmehr um ergänzende Lehrveranstaltungen, ließen eine nachprüfende Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu. Im Übrigen wird auf dessen ausführliche Begründung - auch den Gang des Verwaltungsverfahrens und die Rechtslage betreffend - zur Vermeidung unnotwendiger Wiederholungen verwiesen.

Am 27. November 2002 erörterte die belangte Behörde mit dem Beschwerdeführer die Rechtssituation und räumte ihm neuerlich Parteiengehör ein. Hiebei legte er eine schriftliche Stellungnahme vor, in der er - nach Darstellung seines beruflichen Werdeganges - ausführte, er habe seit seiner Entfernung aus der Abteilung I (mit 18. November 1987) Tonsatz (Harmonielehre-Kontrapunkt bzw. Harmonielehre-Kontrapunkt-Formlehre) für die Abteilungen III, IV, VII und fallweise Il und V unterrichtet. Das Lehrfach Tonsatz werde in den Studienplänen nicht als zentrales künstlerisches Fach genannt, obwohl seine Bedeutung für die gesamtkünstlerische Ausbildung in der europäischen Musiktradition für jede Studienrichtung wesentlich und es daher als absolut gleichwertig anzusehen sei. Er beantrage daher die "Sanierung" seiner hieraus resultierenden finanziellen Benachteiligungen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Februar 2003 gab die belangte Behörde dem Überleitungsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 247f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 in der Fassung der DR-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, neuerlich keine Folge. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrens und der maßgebenden (studienrechtlichen) Rechtslage (KHStG und die auf seiner Grundlage erlassenen Studienpläne) verneinte sie, dass der Beschwerdeführer im gesetzlich vorgesehenen Beobachtungszeitraum Unterricht in einem ZKF insbesondere in der (ehemaligen) Abteilung IV (Blas- und Schlaginstrumente) des Mozarteums erteilt habe.

An der (ehemaligen) Abteilung IV - Blas- und Schlaginstrumente - seien die gemäß Anlage A zum KHStG, II. Abschnitt - Instrumentalstudien, lit. B - Besondere Bestimmungen, Z. 15 bis 24, angeführten Studienrichtungen Flöte, Blockflöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Saxophon, Horn, Trompete, Posaune, Basstuba und Schlaginstrumente eingerichtet gewesen. In den einzelnen gemäß § 8 KHStG von der zuständigen Studienkommission erlassenen (auf Grund von Übergangsbestimmungen nach dem UniStG), bis 30. September 2002 gültigen Studienplänen werde für die taxativ aufgezählten Instrumentalstudienrichtungen unter § 2 Z. 1 bzw. § 3 Z. 1 für den ersten und unter § 7 Z. 1 bzw. § 8 Z. 1 für den zweiten Studienabschnitt das jeweilige Musikinstrument selbst als ZKF mit der entsprechenden Semesterstundenanzahl als Einzelunterricht angeführt. Als "Sonstige Pflichtfächer" werde in den zitierten Studienplänen unter § 2 Z. 2 lit. a für den ersten und § 7 Abs. 2 lit. a für den zweiten Studienabschnitt "Theorie der Musik" mit der entsprechenden Gesamtzahl an Semesterwochenstunden festgehalten. Lediglich im ersten Studienabschnitt werden unter dem Fach "Theorie der Musik" gemäß § 3 Z. 2 lit. a leg. cit. die Lehrveranstaltungen "Einführung in die praxisbezogene Musiktheorie" (Vorlesung und Übung), gemäß § 3 Z. 2 lit. c leg. cit. "Harmonielehre und Kontrapunkt" (als Proseminar bzw. Seminar), gemäß § 3 Z. 2 lit. e leg. cit. "Formenlehre" (als Vorlesung) und gemäß § 3 Z. 2 lit. f leg. cit. "Solfeggio" (als Übung) genannt. Im zweiten Studienabschnitt zähle zu "Theorie der Musik" jeweils gemäß § 8 Z. 2 leg. cit. nur die Lehrveranstaltung "Musikanalyse".

Gemäß § 20 Abs. 2 KHStG diene der Einzelunterricht in den zentralen künstlerischen Fächern der Entfaltung der individuellen künstlerischen Anlagen des Studierenden sowie der Vermittlung künstlerisch-technischer Fertigkeiten. Dies bedeute, dass der Einzelunterricht im ZKF den bei weitem wichtigsten Typus darstelle. Die vom Beschwerdeführer abgehaltenen Lehrveranstaltungen "Einführung in die praxisbezogene Musiktheorie", "Harmonielehre und Kontrapunkt", "Formenlehre" und "Solfeggio" können nicht als künstlerisches Pflichtfach, das den Inhalt eines Studiums an der Abteilung Blas- und Schlaginstrumente charakterisiere, und daher auch nicht als ZKF gewertet werden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Überleitung nach § 247f Abs. 2 BDG 1979 (in der Fassung der DR-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127) durch unrichtige Anwendung dieser Norm, sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt. Er räumt jedoch selbst ein, seine Lehrtätigkeit in Lehrveranstaltungen abgehalten zu haben, die "studienplanmäßig nicht ausdrücklich als 'zentrales künstlerisches Fach' bezeichnet" worden seien, die jedoch entsprechende Elemente in einem solchen Ausmaß enthalten hätten, dass jedenfalls von einer Abhaltung von Lehrveranstaltungen mit mehr als neun Wochenstunden im ZKF auszugehen sei.

Schon ausgehend von diesem Hintergrund erweist sich der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig. Die belangte Behörde ist nämlich, wie ihr im ersten Rechtsgang mit ausführlicher Begründung überbunden wurde, von den maßgebenden Studienplänen ausgegangen und hat die in der Beschwerde im Ergebnis geforderte (nur bei Lehramtsstudien vorgesehene) "Gleichwertigkeitsprüfung" rechtsrichtig unterlassen.

Die Studienpläne haben nach den gesetzlichen Vorgaben den für jede Studienrichtung vorgesehenen Rahmen näher zu präzisieren. Danach haben sie unter anderem auch die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den Pflichtfächern, zu denen nach § 19 Abs. 2 KHStG die ZKF und die sonstigen Pflichtfächer zählen, vorzunehmen. Für die Beurteilung, was ein ZKF oder sonstiges (Pflicht)Fach ist, kommen daher nur die jeweiligen Studienpläne in Betracht, anhand derer primär zu prüfen ist, ob eine Zuordnung der in Rede stehenden Lehrveranstaltungen im eben dargestellten Sinn vorgenommen werden kann. Nur dann, wenn eine Gegenüberstellung der festgelegten Lehrveranstaltungen, der vorgesehenen Pflichtfächer, der Semesterwochenstundenzahl und der Lehrveranstaltungstypen mit den vom Überleitungswerber im maßgebenden Zeitraum abgehaltenen Lehrveranstaltungen (mit diesen Merkmalen) keine hinreichende Zuordnung zu einem ZKF oder den sonstigen (Pflicht)Fächern zuließe, wäre für die Auslegung allfälliger sich aus dem Studienplan in Verbindung mit dem KHStG ergebender Zweifelsfragen letztlich die objektivierte bzw. objektivierbare Gesamtauffassung der betroffenen Fächer und ihrer Vertreter maßgebend. Der in der Beschwerde reklamierte Umstand, die vom Beschwerdeführer abgehaltenen Lehrveranstaltungen wären inhaltlich als solche im ZKF zu werten, ist daher nicht von Bedeutung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. März 2002, Zl. 2000/12/0229 mwN).

Ebenso wenig ändert ein allenfalls bestehender (etwa vorbereitender oder methodischer) inhaltlicher Zusammenhang der vom Beschwerdeführer unterrichteten Fächer mit den Instrumentalfächern etwas an diesem Ergebnis (vgl. etwa das zu Lehrveranstaltungen in "Didaktik der Rhythmik mit Kindern", "Rhythmikunterricht mit Kindern in musik- und sozialpädagogischen Einrichtungen" und ähnlichen ergangene hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 2000/12/0099).

Mangels Gleichwertigkeitsprüfung hat auch der Umstand keine Bedeutung, ob den vom Überleitungswerber abgehaltenen Lehrveranstaltungen in anderen Studienrichtungen nach dem KHStG in Verbindung mit den dafür geltenden Studienplänen die Rolle eines ZKF zuzuordnen wäre (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 2000/12/0173). Die belangte Behörde streicht zu diesem Aspekt in ihrer Gegenschrift zutreffend heraus, dass nach den Zielen der Studienpläne für reproduzierende Musiker (etwa Bläser, Pianisten oder Sänger) Kenntnisse in "Harmonielehre und Kontrapunkt" weit weniger im Mittelpunkt zu stehen haben als etwa bei einem produzierenden Musiker (wie insbesondere einem Komponisten). Unbeschadet einer breiten akademischen Ausbildung liegt der zentrale Sinn von Instrumentalstudien nämlich darin, vornehmlich die künstlerische Ausbildung zu hoch qualifizierten Musikern bzw. Solisten zu erreichen. Dies spiegelt sich in den Studienplänen wider, die ihrerseits, wie im ersten Rechtsgang ausführlich dargelegt, die Grundlage für eine Überleitung nach § 247f Abs. 2 BDG 1979 in der Fassung der DR-Novelle 1999 bilden. Ausgehend vom erklärten Gesetzeszweck, die Diskrepanz zwischen ausgeübter Funktion und dienstrechtlicher Stellung von Hochschullehrern zu bereinigen, führt diese Interpretation auch nicht zu dem in der Beschwerde unterstellten verfassungswidrigen Ergebnis. Die Entscheidung hängt nämlich von der Bedeutung und Stellung des Lehrenden in der Studienrichtung ab, in der er als Angehöriger des akademischen Mittelbaues die Funktion ordentlicher Hochschulprofessoren übernommen hat.

Nach dem unstrittigen Inhalt der Studienpläne, die für die Entscheidung der entsprechend dargestellten Rechtslage allein maßgebend sind, fehlt den in der Beschwerde vermissten ergänzenden Erhebungen jeder mögliche Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens. Auch eine Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG ist demnach zu verneinen.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 21. April 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120053.X00

Im RIS seit

28.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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