Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §154;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ sowie Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 6. März 2000, Zl. 411.523/5- I/A/2000, betreffend Überleitung nach § 247f Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ sowie Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien römisch eins, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 6. März 2000, Zl. 411.523/5- I/A/2000, betreffend Überleitung nach Paragraph 247 f, Absatz 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht seit 1. Dezember 1994 als Bundeslehrer (Verwendungsgruppe L 1) in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Universität für Musik und darstellende Kunst Mozarteum in Salzburg (im Folgenden kurz Mozarteum).
Vor seiner Ernennung zum Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L1 war er am Mozarteum bereits seit dem Studienjahr 1977/78 als Lehrbeauftragter, seit 1. April 1984 auf Grund eines Sondervertrages nach § 7 der Kunsthochschul-Dienstordnung, und seit 1. Oktober 1989 auf Grund eines Dienstvertrages nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 als Vertragslehrer IL/l1(in Verbindung mit Art. X Abs. 9 der Novelle zum BDG 1979, BGBl. Nr. 148/1988) tätig. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen auch in dieser Zeit die (damals so bezeichneten) Fächer Tonsatz, Musiklehre, Gehörbildung und Solfege (auch solfeggio) im Ausmaß von (durchschnittlich) insgesamt 22 Wochenstunden zu unterrichten hatte (vgl. dazu z. B. Pkt. 6 des Sondervertrags vom 19. Oktober 1984 bzw. den Inhalt des Dienstvertrags aus 1989).Vor seiner Ernennung zum Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L1 war er am Mozarteum bereits seit dem Studienjahr 1977/78 als Lehrbeauftragter, seit 1. April 1984 auf Grund eines Sondervertrages nach Paragraph 7, der Kunsthochschul-Dienstordnung, und seit 1. Oktober 1989 auf Grund eines Dienstvertrages nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 als Vertragslehrer IL/l1(in Verbindung mit Artikel römisch zehn, Absatz 9, der Novelle zum BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,) tätig. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen auch in dieser Zeit die (damals so bezeichneten) Fächer Tonsatz, Musiklehre, Gehörbildung und Solfege (auch solfeggio) im Ausmaß von (durchschnittlich) insgesamt 22 Wochenstunden zu unterrichten hatte vergleiche , dazu z. B. Pkt. 6 des Sondervertrags vom 19. Oktober 1984 bzw. den Inhalt des Dienstvertrags aus 1989).
Mit Eingabe vom 22. November 1999 stellte der Beschwerdeführer an die belangte Behörde (im Dienstweg über den Leiter der Abteilung IV) den Antrag auf Überleitung in das Dienstverhältnis eines Universitätsprofessors (nach § 247f Abs. 2 BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 1999). Er wies darauf hin, dass er bereits seit 22 Jahren am "Mozarteum", insbesondere auch an dieser Abteilung, in der Qualität eines Hochschulprofessors unterrichtet habe. Außerdem gehe er davon aus, dass an seinem Unterricht weiterhin Bedarf bestehe.Mit Eingabe vom 22. November 1999 stellte der Beschwerdeführer an die belangte Behörde (im Dienstweg über den Leiter der Abteilung römisch vier) den Antrag auf Überleitung in das Dienstverhältnis eines Universitätsprofessors (nach Paragraph 247 f, Absatz 2, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 1999). Er wies darauf hin, dass er bereits seit 22 Jahren am "Mozarteum", insbesondere auch an dieser Abteilung, in der Qualität eines Hochschulprofessors unterrichtet habe. Außerdem gehe er davon aus, dass an seinem Unterricht weiterhin Bedarf bestehe.
Der Leiter der Abteilung IV (Blas- und Schlaginstrumente) teilte der Zentralen Verwaltung/Personalabteilung des Mozarteums mit Schreiben vom 13. Jänner 2000 mit, dass das Kollegium in seiner Sitzung vom 12. Jänner 2000 einstimmig dem Überleitungsansuchen des Beschwerdeführers "stattgegeben" habe. Es bestätige, dass dessen selbständige Lehrtätigkeit der Lehrtätigkeit eines ordentlichen Universitätsprofessors gleichwertig sei und weiterhin an dieser Lehrtätigkeit Bedarf bestehe. In den Akten findet sich auch eine Übersicht über die vom Beschwerdeführer ab dem WS 96/97 bis einschließlich SS 1999 abgehaltenen Lehrveranstaltungen im Gesamtausmaß von 18 bzw. 19 Semesterstunden (jeweils mit Titel der einzelnen Lehrveranstaltung, ihre Zuordnung zu einem bestimmten Lehrveranstaltungstyp wie Vorlesung, Übung, Proseminar und Seminar, Angabe der Semesterwochenstunden und Zuordnung zu lit. a und b ).Der Leiter der Abteilung römisch vier (Blas- und Schlaginstrumente) teilte der Zentralen Verwaltung/Personalabteilung des Mozarteums mit Schreiben vom 13. Jänner 2000 mit, dass das Kollegium in seiner Sitzung vom 12. Jänner 2000 einstimmig dem Überleitungsansuchen des Beschwerdeführers "stattgegeben" habe. Es bestätige, dass dessen selbständige Lehrtätigkeit der Lehrtätigkeit eines ordentlichen Universitätsprofessors gleichwertig sei und weiterhin an dieser Lehrtätigkeit Bedarf bestehe. In den Akten findet sich auch eine Übersicht über die vom Beschwerdeführer ab dem WS 96/97 bis einschließlich SS 1999 abgehaltenen Lehrveranstaltungen im Gesamtausmaß von 18 bzw. 19 Semesterstunden (jeweils mit Titel der einzelnen Lehrveranstaltung, ihre Zuordnung zu einem bestimmten Lehrveranstaltungstyp wie Vorlesung, Übung, Proseminar und Seminar, Angabe der Semesterwochenstunden und Zuordnung zu Litera a und b ).
Auch der zuständige Dienststellenausschuss befürwortete den Überleitungsantrag.
Mit Schreiben vom 20. Jänner 2000 legte der Rektor der belangten Behörde diese Unterlagen vor. Angeschlossen war auch eine Stellungnahme der Personalabteilung, wonach der Beschwerdeführer auf Grund seiner Unterrichtsverpflichtung (Einführung in die praxisbezogene Musiktheorie, Solfeggio, Harmonielehre und Kontrapunkt/Formenlehre) keinen Unterricht in "Zentralen künstlerischen Fächern oder gleichwertigen künstlerischen Fächern in den Lehramtsstudien" erteile. Außerdem wurde die aktuelle Lehrverpflichtung des Beschwerdeführers (offenbar im WS 1999/2000) gemäß § 194 BDG 1979 "lt. AK-Beschluss" angeschlossen.Mit Schreiben vom 20. Jänner 2000 legte der Rektor der belangten Behörde diese Unterlagen vor. Angeschlossen war auch eine Stellungnahme der Personalabteilung, wonach der Beschwerdeführer auf Grund seiner Unterrichtsverpflichtung (Einführung in die praxisbezogene Musiktheorie, Solfeggio, Harmonielehre und Kontrapunkt/Formenlehre) keinen Unterricht in "Zentralen künstlerischen Fächern oder gleichwertigen künstlerischen Fächern in den Lehramtsstudien" erteile. Außerdem wurde die aktuelle Lehrverpflichtung des Beschwerdeführers (offenbar im WS 1999/2000) gemäß Paragraph 194, BDG 1979 "lt. AK-Beschluss" angeschlossen.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2000 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nach Darstellung der Rechtslage und eines Erlasses den Inhalt der ihr übermittelten Unterlagen, insbesondere die Stellungnahme der Zentralen Verwaltung des Mozarteums mit, die durch die Auflistung seiner Lehrverpflichtung vom WS 1996/97 bis einschließlich SS 1999 bestätigt werde. Unter Zugrundelegung der gültigen Studienpläne der Abteilung "Blas- und Schlaginstrumente" des Mozarteums sei zunächst festzuhalten, dass das Kollegium dieser Abteilung nicht alle zitierten Gesetzesbestimmungen sowie einen näher bezeichneten Erlass der belangten Behörde vom 13. Dezember 1999 beachtet und die vom Beschwerdeführer unterrichteten Fächer zu Unrecht als Zentrales Künstlerisches Fach (im Folgenden ZKF) qualifiziert habe. § 247f Abs. 2 Z 1 BDG 1979 in der Fassung der DR-Nov 1999 verlange ausdrücklich die selbständige Lehrtätigkeit in einem ZKF. Für die vom Beschwerdeführer betreuten Fächer träfen weder die vom Gesetz ausdrücklich verlangten Kriterien noch bestimmte Punkte des Erlasses vom 13. Dezember 1999 zu (letzteres wird näher ausgeführt). Ferner könne keines der vom Beschwerdeführer betreuten Fächer nach § 4 Z. 24 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) als künstlerisches Pflichtfach bezeichnet werden, das den Inhalt eines Studiums an der Abteilung Blas- und Schlaginstrumente charakterisiere, um als ZKF bezeichnet zu werden. Vielmehr handle es sich bei den Fächern "Einführung in die praxisbezogene Musiktheorie", "Solfeggio", "Harmonielehre und Kontrapunkt/Formenlehre" um ergänzende Lehrveranstaltungen.Mit Schreiben vom 9. Februar 2000 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nach Darstellung der Rechtslage und eines Erlasses den Inhalt der ihr übermittelten Unterlagen, insbesondere die Stellungnahme der Zentralen Verwaltung des Mozarteums mit, die durch die Auflistung seiner Lehrverpflichtung vom WS 1996/97 bis einschließlich SS 1999 bestätigt werde. Unter Zugrundelegung der gültigen Studienpläne der Abteilung "Blas- und Schlaginstrumente" des Mozarteums sei zunächst festzuhalten, dass das Kollegium dieser Abteilung nicht alle zitierten Gesetzesbestimmungen sowie einen näher bezeichneten Erlass der belangten Behörde vom 13. Dezember 1999 beachtet und die vom Beschwerdeführer unterrichteten Fächer zu Unrecht als Zentrales Künstlerisches Fach (im Folgenden ZKF) qualifiziert habe. Paragraph 247 f, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 in der Fassung der DR-Nov 1999 verlange ausdrücklich die selbständige Lehrtätigkeit in einem ZKF. Für die vom Beschwerdeführer betreuten Fächer träfen weder die vom Gesetz ausdrücklich verlangten Kriterien noch bestimmte Punkte des Erlasses vom 13. Dezember 1999 zu (letzteres wird näher ausgeführt). Ferner könne keines der vom Beschwerdeführer betreuten Fächer nach Paragraph 4, Ziffer 24, des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) als künstlerisches Pflichtfach bezeichnet werden, das den Inhalt eines Studiums an der Abteilung Blas- und Schlaginstrumente charakterisiere, um als ZKF bezeichnet zu werden. Vielmehr handle es sich bei den Fächern "Einführung in die praxisbezogene Musiktheorie", "Solfeggio", "Harmonielehre und Kontrapunkt/Formenlehre" um ergänzende Lehrveranstaltungen.
In seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2000 wandte der Beschwerdeführer ein, es sei zwar richtig, dass er (aus Gründen, die gegebenenfalls noch gesondert darzulegen seien) überwiegend Studierende der Abteilung IV "Schlag- und Blasinstrumente" unterrichte, aber keinesfalls ausschließlich. Wie sich an Hand der Unterlagen leicht nachprüfen lassen müsste, habe er immer wieder Studierende anderer Abteilungen, und zwar der Abteilungen II (Tasteninstrumente), der Abteilung III (Streich- und andere Saiteninstrumente), der Abteilung IV (Gesang und musikdramatische Darstellung) sowie der Abteilung V (Musikpädagogik) unterrichtet. Der von ihm abgehaltene Unterricht werde in vielen Fällen auch von Ordinarien erteilt. Er verstehe daher die Beschlussfassung der Abteilung IV auch als Bestätigung, dass sich sein Unterricht qualitativ vom Unterricht von Ordinarien nicht unterscheide.In seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2000 wandte der Beschwerdeführer ein, es sei zwar richtig, dass er (aus Gründen, die gegebenenfalls noch gesondert darzulegen seien) überwiegend Studierende der Abteilung römisch vier "Schlag- und Blasinstrumente" unterrichte, aber keinesfalls ausschließlich. Wie sich an Hand der Unterlagen leicht nachprüfen lassen müsste, habe er immer wieder Studierende anderer Abteilungen, und zwar der Abteilungen römisch zwei (Tasteninstrumente), der Abteilung römisch drei (Streich- und andere Saiteninstrumente), der Abteilung römisch vier (Gesang und musikdramatische Darstellung) sowie der Abteilung römisch fünf (Musikpädagogik) unterrichtet. Der von ihm abgehaltene Unterricht werde in vielen Fällen auch von Ordinarien erteilt. Er verstehe daher die Beschlussfassung der Abteilung römisch vier auch als Bestätigung, dass sich sein Unterricht qualitativ vom Unterricht von Ordinarien nicht unterscheide.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. März 2000 gab die belangte Behörde dem Überleitungsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 247f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 in der Fassung der DR-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, keine Folge. Nach (kurzer) Darstellung des Verwaltungsgeschehens und des § 247f Abs. 2 BDG 1979 verwies sie in der Begründung darauf, dass im (nach der dienstrechtlichen Bestimmung) maßgebenden Beobachtungszeitraum das bis zum 31. Juli 1998 in Kraft gestandene Kunst-Hochschulstudiengesetz (KHStG) gegolten habe. In dessen Anlagen A und B seien die ZKF für die Studien (§ 7) und Kurzstudien (§ 17) taxativ aufgezählt gewesen. Zu den Pflichtfächern zählten gemäß § 19 Abs. 2 zweiter Satz die ZKF nach Maßgabe der Anlage A und B und die sonstigen Pflichtfächer. Im Übrigen normiere auch § 4 Z. 24 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), dass in den künstlerischen Studienrichtungen (Z. A der Anlage 1) das künstlerische Pflichtfach, das den Inhalt des Studiums charakterisiere, als ZKF bezeichnet werde.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. März 2000 gab die belangte Behörde dem Überleitungsantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 247 f, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 in der Fassung der DR-Novelle 1999, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 127, keine Folge. Nach (kurzer) Darstellung des Verwaltungsgeschehens und des Paragraph 247 f, Absatz 2, BDG 1979 verwies sie in der Begründung darauf, dass im (nach der dienstrechtlichen Bestimmung) maßgebenden Beobachtungszeitraum das bis zum 31. Juli 1998 in Kraft gestandene Kunst-Hochschulstudiengesetz (KHStG) gegolten habe. In dessen Anlagen A und B seien die ZKF für die Studien (Paragraph 7,) und Kurzstudien (Paragraph 17,) taxativ aufgezählt gewesen. Zu den Pflichtfächern zählten gemäß Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz die ZKF nach Maßgabe der Anlage A und B und die sonstigen Pflichtfächer. Im Übrigen normiere auch Paragraph 4, Ziffer 24, des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), dass in den künstlerischen Studienrichtungen (Z. A der Anlage 1) das künstlerische Pflichtfach, das den Inhalt des Studiums charakterisiere, als ZKF bezeichnet werde.
Der Beschwerdeführer habe als Bundeslehrer der VGr L 1 am Mozarteum in der Abteilung IV "Blas- und Schlaginstrumente" seiner Dienst- und Unterrichtsverpflichtung nachzukommen. Das für ihn zuständige Kollegialorgan (der Universität) sei jenes der genannten Abteilung. Unbestritten sei auch, dass er die Fächer "Einführung in die praxisbezogene Musiktheorie", "Solfeggio", "Harmonielehre und Kontrapunkt/Formenlehre" an dieser Abteilung seit Jahren unterrichte, die gemäß Anlage A, Abschnitt II des KHStG im Rahmen der Instrumentalstudien unter sonstige (Pflicht)Fächer fielen. Der Beschwerdeführer sei auch in keinem Lehramtsstudium tätig, da er keinen Unterricht in einem künstlerischen Fach einer Studienrichtung, die in der Abteilung Musikpädagogik der Universität Mozarteum eingerichtet sei, abzuhalten habe, das einem ZKF gleichzuhalten wäre.Der Beschwerdeführer habe als Bundeslehrer der VGr L 1 am Mozarteum in der Abteilung römisch vier "Blas- und Schlaginstrumente" seiner Dienst- und Unterrichtsverpflichtung nachzukommen. Das für ihn zuständige Kollegialorgan (der Universität) sei jenes der genannten Abteilung. Unbestritten sei auch, dass er die Fächer "Einführung in die praxisbezogene Musiktheorie", "Solfeggio", "Harmonielehre und Kontrapunkt/Formenlehre" an dieser Abteilung seit Jahren unterrichte, die gemäß Anlage A, Abschnitt römisch zwei des KHStG im Rahmen der Instrumentalstudien unter sonstige (Pflicht)Fächer fielen. Der Beschwerdeführer sei auch in keinem Lehramtsstudium tätig, da er keinen Unterricht in einem künstlerischen Fach einer Studienrichtung, die in der Abteilung Musikpädagogik der Universität Mozarteum eingerichtet sei, abzuhalten habe, das einem ZKF gleichzuhalten wäre.
Es möge unbestritten sein, dass an seinem Unterricht auch Studierende anderer Abteilungen teilgenommen hätten. Dies sei für die hier zu beurteilende Rechtsfrage unerheblich, werde doch vom Gesetz ausdrücklich die selbständige Lehrtätigkeit in einem ZKF oder einem gleichzuhaltende künstlerischen Fach der Lehramtsstudien verlangt. Keines der von ihm betreuten Fächer könne aber als künstlerisches Pflichtfach, das den Inhalt eines Studiums an der Abteilung "Blas- und Schlaginstrumente" charakterisiere, gewertet werden, um als ZKF bezeichnet zu werden; vielmehr handle es sich bei diesen Fächern um ergänzende Lehrveranstaltungen.
Da aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse die Voraussetzungen nach § 247f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 nicht erfüllt seien, sei sein Antrag auf Überleitung abzuweisen gewesen.Da aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse die Voraussetzungen nach Paragraph 247 f, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 nicht erfüllt seien, sei sein Antrag auf Überleitung abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert eine Replik erstattet
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Rechtslage römisch eins. Rechtslage
1.BDG 1979
1.1. § 247f 1.1. Paragraph 247 f
§ 247f BDG 1979, der durch die Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, eingefügt wurde und am 1. Oktober 1999 in Kraft getreten ist, lautet (auszugsweise): Paragraph 247 f, BDG 1979, der durch die Dienstrechts-Novelle 1999, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 127, eingefügt wurde und am 1. Oktober 1999 in Kraft getreten ist, lautet (auszugsweise):
"Übergangsbestimmungen zur Dienstrechts-Novelle 1999
§ 247f. (1) Ordentliche Hochschulprofessoren gelten kraft Gesetzes mit dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens des KUOG an der betreffenden Universität der Künste als in die Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren (§ 21 UOG, § 22 KUOG) übergeleitet.Paragraph 247 f, (1) Ordentliche Hochschulprofessoren gelten kraft Gesetzes mit dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens des KUOG an der betreffenden Universität der Künste als in die Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren (Paragraph 21, UOG, Paragraph 22, KUOG) übergeleitet.
1.
selbständige Lehrtätigkeit in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder einem gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien seit dem Wintersemester 1988/89 und im Ausmaß von mindestens neun Semesterstunden einer Lehrverpflichtung gemäß § 194 Abs. 1 Z 2 lit. b im Sommersemester 1998 oder im Durchschnitt der Studienjahre 1995/96 bis 1997/98;selbständige Lehrtätigkeit in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder einem gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien seit dem Wintersemester 1988/89 und im Ausmaß von mindestens neun Semesterstunden einer Lehrverpflichtung gemäß Paragraph 194, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, im Sommersemester 1998 oder im Durchschnitt der Studienjahre 1995/96 bis 1997/98;
2.
Bestätigung des zuständigen Kollegialorgans der betreffenden Universität der Künste, dass diese selbständige Lehrtätigkeit der Lehrtätigkeit eines (Ordentlichen) Universitätsprofessors gleichwertig ist und weiterhin Bedarf an dieser Lehrtätigkeit im Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien besteht.
Das Ausmaß der Lehrtätigkeit als (Ordentlicher) Universitätsprofessor ist anlässlich der Überstellung von dem für die Angelegenheiten der Universitäten der Künste zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen. Dabei ist vom Ausmaß der Lehrtätigkeit als Bundeslehrer in dem für die Überstellung relevanten Zeitraum auszugehen."
Die Erläuterungen zur RV zur DR-Novelle 1999, 1764 Blg NR 20. GP, Seite 75, verweisen auf die Ausführungen zur analogen Übergangsbestimmung in § 57 Abs. 4 VBG 1948, die gleichfalls durch diese Novelle geschaffen wurde und die Überleitung von Vertragslehrern zu Vertragsprofessoren zum Inhalt hat.Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur DR-Novelle 1999, 1764 Blg NR 20. GP, Seite 75, verweisen auf die Ausführungen zur analogen Übergangsbestimmung in Paragraph 57, Absatz 4, VBG 1948, die gleichfalls durch diese Novelle geschaffen wurde und die Überleitung von Vertragslehrern zu Vertragsprofessoren zum Inhalt hat.
Diese Erläuterungen zu Art. III Z. 35, 36 und 42 (§ 57 und § 58 Abs. 6 VBG) auf Seite 91, lauten (auszugsweise).Diese Erläuterungen zu Artikel römisch drei, Ziffer 35, 36 und 42 (Paragraph 57 und Paragraph 58, Absatz 6, VBG) auf Seite 91, lauten (auszugsweise).
"Wie schon bei § 194 BDG 1979 erwähnt, durften Bundes- und Vertragslehrer nach dem bisherigen Organisations- und Studienrecht in einem Zentralen Künstlerischen Fach nicht selbständig Lehrveranstaltungen abhalten. Die selbständige Lehrtätigkeit in einem Zentralen Künstlerischen Fach war bisher grundsätzlich den Ordentlichen Hochschulprofessoren vorbehalten. Auf Grund der hohen Studentenzahlen in einigen Studienrichtungen mussten jedoch abweichend hievon auch Bundes- und Vertragslehrer sowie vereinzelt auch Hochschulassistenten und Lehrbeauftragte mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen in Zentralen Künstlerischen Fächern beauftragt werden. Diese Angehörigen des akademischen Mittelbaus haben daher im Laufe der Zeit eine Funktion übernommen, die der eines Leiters einer Klasse künstlerischer Ausbildung gleichkommt. Unter der Voraussetzung, dass sie seit zehn Jahren (einschließlich von Zeiten als Lehrbeauftragter) im Zentralen Künstlerischen Fach selbständig unterrichten, inzwischen mehr als eine halbe Lehrverpflichtung ausüben, und ihr Unterricht auch qualitativ den Anforderungen entspricht, die an die Lehrtätigkeit eines Ordentlichen Hochschulprofessors gestellt werden, sind diese Angehörigen des akademischen Mittelbaus bei gleichbleibendem Bedarf auf ihren Antrag in die Gruppe der Universitätsprofessoren überzuleiten."Wie schon bei Paragraph 194, BDG 1979 erwähnt, durften Bundes- und Vertragslehrer nach dem bisherigen Organisations- und Studienrecht in einem Zentralen Künstlerischen Fach nicht selbständig Lehrveranstaltungen abhalten. Die selbständige Lehrtätigkeit in einem Zentralen Künstlerischen Fach war bisher grundsätzlich den Ordentlichen Hochschulprofessoren vorbehalten. Auf Grund der hohen Studentenzahlen in einigen Studienrichtungen mussten jedoch abweichend hievon auch Bundes- und Vertragslehrer sowie vereinzelt auch Hochschulassistenten und Lehrbeauftragte mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen in Zentralen Künstlerischen Fächern beauftragt werden. Diese Angehörigen des akademischen Mittelbaus haben daher im Laufe der Zeit eine Funktion übernommen, die der eines Leiters einer Klasse künstlerischer Ausbildung gleichkommt. Unter der Voraussetzung, dass sie seit zehn Jahren (einschließlich von Zeiten als Lehrbeauftragter) im Zentralen Künstlerischen Fach selbständig unterrichten, inzwischen mehr als eine halbe Lehrverpflichtung ausüben, und ihr Unterricht auch qualitativ den Anforderungen entspricht, die an die Lehrtätigkeit eines Ordentlichen Hochschulprofessors gestellt werden, sind diese Angehörigen des akademischen Mittelbaus bei gleichbleibendem Bedarf auf ihren Antrag in die Gruppe der Universitätsprofessoren überzuleiten.
Wie in der mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst am 9. Juni 1998 vereinbarten Punktation festgelegt wurde, hat die Überleitung grundsätzlich in ein Dienstverhältnis als Vertragsprofessor zu erfolgen. Sofern sich der Betreffende schon in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Bundeslehrer oder Hochschulassistent befindet, ist er in ein beamtetes Dienstverhältnis als Professor überzuleiten. ...
Die Entgelt- bzw. Gehaltseinstufung muss sich auch in diesen Fällen an der Praxis orientieren, die in den Berufungsverfahren üblich ist. Der Verzicht auf die Ausschreibung und auf ein volles Berufungsverfahren ist deshalb sachgerecht, weil diese Lehrer nachweislich eine nach Inhalt, Umfang und Qualität einem Hochschulprofessor entsprechende Funktion ausüben. Mit dieser gesetzlichen Maßnahme sind die Bemühungen um die Beseitigung der Diskrepanz zwischen ausgeübter Funktion und dienstrechtlicher Stellung von Hochschullehrern als endgültig abgeschlossen zu betrachten. Die Universitäten der Künste haben dafür zu sorgen, dass weitere 'Sanierungsfälle' nicht mehr entstehen.
Neben der Frage der Änderung der Amtstitel von 'Hochschul-'
... auf 'Universitäts-...' war das Vorhaben der Überleitung von
Vertrags- und Bundeslehrern in die Gruppe der Universitätsprofessoren das zentrale Thema der Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren. Die Reaktionen reichen von entschiedener Zustimmung bis hin zu entschiedener Ablehnung. In den ablehnenden Stellungnahmen wurde darauf hingewiesen, dass damit Lehrer ohne öffentliche Ausschreibung und ohne Berufungs- bzw. Habilitationsverfahren in die höchste Universitätslehrer-Kategorie gehoben würden. Es sei nicht garantiert, dass die Qualität der Unterrichtstätigkeit jedes dieser Lehrer den Anforderungen entspreche, die man an einen Hochschulprofessor stellen müsse. Außerdem seien die geforderte Zehnjahresfrist und das Mindestausmaß von neun Semesterstunden zu starr, dieses Mindestausmaß für Assistenten sei überdies nach der bisherigen Rechtslage nicht erreichbar. Schließlich seien nicht wenige Assistenten zwar tatsächlich selbständig in der Lehre tätig, formal seien sie jedoch nur als an Lehrveranstaltungen eines Ordentlichen Hochschulprofessors 'verantwortlich mitwirkend' ausgewiesen.
Dem ist zu entgegnen, dass die für eine Überleitung in Betracht kommenden Lehrer vom zuständigen Kollegialorgan der betreffenden künstlerischen Hochschule seit zehn und mehr Jahren mit selbständiger Lehre und mit Aufgaben betraut worden sind, die sich inhaltlich und vom Umfang her nicht von denen eines Ordentlichen Hochschulprofessors unterscheiden. Der vorliegende Gesetzestext sichert den betreffenden Universitäten der Künste das Recht, überträgt ihnen aber auch die Pflicht, alle Ansuchen von Vertrags- und Bundeslehrern sowie Hochschulassistenten um Überleitung in ein Dienstverhältnis als Vertragsprofessor (Universitätsprofessor) zu prüfen und insbesondere zu entscheiden, ob die bisherige Lehrtätigkeit dieser Vertrags- oder Bundeslehrer bzw. Hochschulassistenten nach Art, Inhalt, Umfang und Qualität der Lehrtätigkeit entspricht, wie sie von einem Ordentlichen Hochschulprofessor erwartet werden muss. Überdies muss von der Universität der Künste geprüft werden, ob nach dieser Lehrtätigkeit weiterhin Bedarf besteht. Eine Lockerung der Zehnjahresfrist für die Überleitung würde das Problem nur verschieben, aber nicht lösen; ein Unterschreiten der geforderten Lehrtätigkeit von neun Semesterwochenstunden (halbe Lehrverpflichtung) würde den Bedarf nach der Universitätsprofessorenplanstelle ernsthaft in Frage stellen.
Diese Überleitungsbestimmung gilt auch für Lehrer, die eine solche Lehrtätigkeit in einem gleichzuhaltenden Fach der seinerzeit nach AHStG geregelten Lehramtsstudien (Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten und Werken) erfüllen."
1.2. Sonstige dienstrechtliche Bestimmungen
Das BDG 1979 enthält seit der sogenannten Hochschullehrer-Dienstrechtsnovelle (BGBl. Nr. 148/1988) im 6. Abschnitt "Hochschullehrer" (Überschrift seit der DR-Novelle 1999: "Universitätslehrer") in den §§ 154 ff nähere Bestimmungen zu den unter dieser Bezeichnung zusammengefassten Gruppen.Das BDG 1979 enthält seit der sogenannten Hochschullehrer-Dienstrechtsnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,) im 6. Abschnitt "Hochschullehrer" (Überschrift seit der DR-Novelle 1999: "Universitätslehrer") in den Paragraphen 154, ff nähere Bestimmungen zu den unter dieser Bezeichnung zusammengefassten Gruppen.
1.2.1. § 154