TE Vwgh Erkenntnis 2002/2/20 2000/12/0130

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Veröffentlicht am 20.02.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung;

Norm

BDG 1979 §154;
BDG 1979 §155;
BDG 1979 §192;
BDG 1979 §193;
BDG 1979 §194 Abs1 Z2 litb;
BDG 1979 §247f Abs2 Z1;
BDG 1979 §247f Abs2;
KHStG 1983 §19 Abs2;
KHStG 1983 §20;
KHStG 1983 AnlA Abschn2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ sowie Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 6. März 2000, Zl. 411.523/5- I/A/2000, betreffend Überleitung nach § 247f Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit 1. Dezember 1994 als Bundeslehrer (Verwendungsgruppe L 1) in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Universität für Musik und darstellende Kunst Mozarteum in Salzburg (im Folgenden kurz Mozarteum).

Vor seiner Ernennung zum Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L1 war er am Mozarteum bereits seit dem Studienjahr 1977/78 als Lehrbeauftragter, seit 1. April 1984 auf Grund eines Sondervertrages nach § 7 der Kunsthochschul-Dienstordnung, und seit 1. Oktober 1989 auf Grund eines Dienstvertrages nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 als Vertragslehrer IL/l1(in Verbindung mit Art. X Abs. 9 der Novelle zum BDG 1979, BGBl. Nr. 148/1988) tätig. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen auch in dieser Zeit die (damals so bezeichneten) Fächer Tonsatz, Musiklehre, Gehörbildung und Solfege (auch solfeggio) im Ausmaß von (durchschnittlich) insgesamt 22 Wochenstunden zu unterrichten hatte (vgl. dazu z. B. Pkt. 6 des Sondervertrags vom 19. Oktober 1984 bzw. den Inhalt des Dienstvertrags aus 1989).

Mit Eingabe vom 22. November 1999 stellte der Beschwerdeführer an die belangte Behörde (im Dienstweg über den Leiter der Abteilung IV) den Antrag auf Überleitung in das Dienstverhältnis eines Universitätsprofessors (nach § 247f Abs. 2 BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 1999). Er wies darauf hin, dass er bereits seit 22 Jahren am "Mozarteum", insbesondere auch an dieser Abteilung, in der Qualität eines Hochschulprofessors unterrichtet habe. Außerdem gehe er davon aus, dass an seinem Unterricht weiterhin Bedarf bestehe.

Der Leiter der Abteilung IV (Blas- und Schlaginstrumente) teilte der Zentralen Verwaltung/Personalabteilung des Mozarteums mit Schreiben vom 13. Jänner 2000 mit, dass das Kollegium in seiner Sitzung vom 12. Jänner 2000 einstimmig dem Überleitungsansuchen des Beschwerdeführers "stattgegeben" habe. Es bestätige, dass dessen selbständige Lehrtätigkeit der Lehrtätigkeit eines ordentlichen Universitätsprofessors gleichwertig sei und weiterhin an dieser Lehrtätigkeit Bedarf bestehe. In den Akten findet sich auch eine Übersicht über die vom Beschwerdeführer ab dem WS 96/97 bis einschließlich SS 1999 abgehaltenen Lehrveranstaltungen im Gesamtausmaß von 18 bzw. 19 Semesterstunden (jeweils mit Titel der einzelnen Lehrveranstaltung, ihre Zuordnung zu einem bestimmten Lehrveranstaltungstyp wie Vorlesung, Übung, Proseminar und Seminar, Angabe der Semesterwochenstunden und Zuordnung zu lit. a und b ).

Auch der zuständige Dienststellenausschuss befürwortete den Überleitungsantrag.

Mit Schreiben vom 20. Jänner 2000 legte der Rektor der belangten Behörde diese Unterlagen vor. Angeschlossen war auch eine Stellungnahme der Personalabteilung, wonach der Beschwerdeführer auf Grund seiner Unterrichtsverpflichtung (Einführung in die praxisbezogene Musiktheorie, Solfeggio, Harmonielehre und Kontrapunkt/Formenlehre) keinen Unterricht in "Zentralen künstlerischen Fächern oder gleichwertigen künstlerischen Fächern in den Lehramtsstudien" erteile. Außerdem wurde die aktuelle Lehrverpflichtung des Beschwerdeführers (offenbar im WS 1999/2000) gemäß § 194 BDG 1979 "lt. AK-Beschluss" angeschlossen.

Mit Schreiben vom 9. Februar 2000 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nach Darstellung der Rechtslage und eines Erlasses den Inhalt der ihr übermittelten Unterlagen, insbesondere die Stellungnahme der Zentralen Verwaltung des Mozarteums mit, die durch die Auflistung seiner Lehrverpflichtung vom WS 1996/97 bis einschließlich SS 1999 bestätigt werde. Unter Zugrundelegung der gültigen Studienpläne der Abteilung "Blas- und Schlaginstrumente" des Mozarteums sei zunächst festzuhalten, dass das Kollegium dieser Abteilung nicht alle zitierten Gesetzesbestimmungen sowie einen näher bezeichneten Erlass der belangten Behörde vom 13. Dezember 1999 beachtet und die vom Beschwerdeführer unterrichteten Fächer zu Unrecht als Zentrales Künstlerisches Fach (im Folgenden ZKF) qualifiziert habe. § 247f Abs. 2 Z 1 BDG 1979 in der Fassung der DR-Nov 1999 verlange ausdrücklich die selbständige Lehrtätigkeit in einem ZKF. Für die vom Beschwerdeführer betreuten Fächer träfen weder die vom Gesetz ausdrücklich verlangten Kriterien noch bestimmte Punkte des Erlasses vom 13. Dezember 1999 zu (letzteres wird näher ausgeführt). Ferner könne keines der vom Beschwerdeführer betreuten Fächer nach § 4 Z. 24 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) als künstlerisches Pflichtfach bezeichnet werden, das den Inhalt eines Studiums an der Abteilung Blas- und Schlaginstrumente charakterisiere, um als ZKF bezeichnet zu werden. Vielmehr handle es sich bei den Fächern "Einführung in die praxisbezogene Musiktheorie", "Solfeggio", "Harmonielehre und Kontrapunkt/Formenlehre" um ergänzende Lehrveranstaltungen.

In seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2000 wandte der Beschwerdeführer ein, es sei zwar richtig, dass er (aus Gründen, die gegebenenfalls noch gesondert darzulegen seien) überwiegend Studierende der Abteilung IV "Schlag- und Blasinstrumente" unterrichte, aber keinesfalls ausschließlich. Wie sich an Hand der Unterlagen leicht nachprüfen lassen müsste, habe er immer wieder Studierende anderer Abteilungen, und zwar der Abteilungen II (Tasteninstrumente), der Abteilung III (Streich- und andere Saiteninstrumente), der Abteilung IV (Gesang und musikdramatische Darstellung) sowie der Abteilung V (Musikpädagogik) unterrichtet. Der von ihm abgehaltene Unterricht werde in vielen Fällen auch von Ordinarien erteilt. Er verstehe daher die Beschlussfassung der Abteilung IV auch als Bestätigung, dass sich sein Unterricht qualitativ vom Unterricht von Ordinarien nicht unterscheide.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. März 2000 gab die belangte Behörde dem Überleitungsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 247f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 in der Fassung der DR-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, keine Folge. Nach (kurzer) Darstellung des Verwaltungsgeschehens und des § 247f Abs. 2 BDG 1979 verwies sie in der Begründung darauf, dass im (nach der dienstrechtlichen Bestimmung) maßgebenden Beobachtungszeitraum das bis zum 31. Juli 1998 in Kraft gestandene Kunst-Hochschulstudiengesetz (KHStG) gegolten habe. In dessen Anlagen A und B seien die ZKF für die Studien (§ 7) und Kurzstudien (§ 17) taxativ aufgezählt gewesen. Zu den Pflichtfächern zählten gemäß § 19 Abs. 2 zweiter Satz die ZKF nach Maßgabe der Anlage A und B und die sonstigen Pflichtfächer. Im Übrigen normiere auch § 4 Z. 24 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), dass in den künstlerischen Studienrichtungen (Z. A der Anlage 1) das künstlerische Pflichtfach, das den Inhalt des Studiums charakterisiere, als ZKF bezeichnet werde.

Der Beschwerdeführer habe als Bundeslehrer der VGr L 1 am Mozarteum in der Abteilung IV "Blas- und Schlaginstrumente" seiner Dienst- und Unterrichtsverpflichtung nachzukommen. Das für ihn zuständige Kollegialorgan (der Universität) sei jenes der genannten Abteilung. Unbestritten sei auch, dass er die Fächer "Einführung in die praxisbezogene Musiktheorie", "Solfeggio", "Harmonielehre und Kontrapunkt/Formenlehre" an dieser Abteilung seit Jahren unterrichte, die gemäß Anlage A, Abschnitt II des KHStG im Rahmen der Instrumentalstudien unter sonstige (Pflicht)Fächer fielen. Der Beschwerdeführer sei auch in keinem Lehramtsstudium tätig, da er keinen Unterricht in einem künstlerischen Fach einer Studienrichtung, die in der Abteilung Musikpädagogik der Universität Mozarteum eingerichtet sei, abzuhalten habe, das einem ZKF gleichzuhalten wäre.

Es möge unbestritten sein, dass an seinem Unterricht auch Studierende anderer Abteilungen teilgenommen hätten. Dies sei für die hier zu beurteilende Rechtsfrage unerheblich, werde doch vom Gesetz ausdrücklich die selbständige Lehrtätigkeit in einem ZKF oder einem gleichzuhaltende künstlerischen Fach der Lehramtsstudien verlangt. Keines der von ihm betreuten Fächer könne aber als künstlerisches Pflichtfach, das den Inhalt eines Studiums an der Abteilung "Blas- und Schlaginstrumente" charakterisiere, gewertet werden, um als ZKF bezeichnet zu werden; vielmehr handle es sich bei diesen Fächern um ergänzende Lehrveranstaltungen.

Da aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse die Voraussetzungen nach § 247f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 nicht erfüllt seien, sei sein Antrag auf Überleitung abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert eine Replik erstattet

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage

1.BDG 1979

1.1. § 247f

§ 247f BDG 1979, der durch die Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, eingefügt wurde und am 1. Oktober 1999 in Kraft getreten ist, lautet (auszugsweise):

"Übergangsbestimmungen zur Dienstrechts-Novelle 1999

§ 247f. (1) Ordentliche Hochschulprofessoren gelten kraft Gesetzes mit dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens des KUOG an der betreffenden Universität der Künste als in die Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren (§ 21 UOG, § 22 KUOG) übergeleitet.

(2) Ausschließlich an Universitäten der Künste verwendete Bundeslehrer sind auf ihr Ansuchen unter folgenden Voraussetzungen mit Wirkung vom 1. März 2000 in die Verwendungsgruppe der Ordentlichen Universitätsprofessoren, wenn jedoch an der betreffenden Universität der Künste zu diesem Zeitpunkt das KUOG bereits vollständig wirksam geworden ist, in die Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren überzuleiten:

1.

selbständige Lehrtätigkeit in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder einem gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien seit dem Wintersemester 1988/89 und im Ausmaß von mindestens neun Semesterstunden einer Lehrverpflichtung gemäß § 194 Abs. 1 Z 2 lit. b im Sommersemester 1998 oder im Durchschnitt der Studienjahre 1995/96 bis 1997/98;

2.

Bestätigung des zuständigen Kollegialorgans der betreffenden Universität der Künste, dass diese selbständige Lehrtätigkeit der Lehrtätigkeit eines (Ordentlichen) Universitätsprofessors gleichwertig ist und weiterhin Bedarf an dieser Lehrtätigkeit im Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien besteht.

Das Ausmaß der Lehrtätigkeit als (Ordentlicher) Universitätsprofessor ist anlässlich der Überstellung von dem für die Angelegenheiten der Universitäten der Künste zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen. Dabei ist vom Ausmaß der Lehrtätigkeit als Bundeslehrer in dem für die Überstellung relevanten Zeitraum auszugehen."

Die Erläuterungen zur RV zur DR-Novelle 1999, 1764 Blg NR 20. GP, Seite 75, verweisen auf die Ausführungen zur analogen Übergangsbestimmung in § 57 Abs. 4 VBG 1948, die gleichfalls durch diese Novelle geschaffen wurde und die Überleitung von Vertragslehrern zu Vertragsprofessoren zum Inhalt hat.

Diese Erläuterungen zu Art. III Z. 35, 36 und 42 (§ 57 und § 58 Abs. 6 VBG) auf Seite 91, lauten (auszugsweise).

"Wie schon bei § 194 BDG 1979 erwähnt, durften Bundes- und Vertragslehrer nach dem bisherigen Organisations- und Studienrecht in einem Zentralen Künstlerischen Fach nicht selbständig Lehrveranstaltungen abhalten. Die selbständige Lehrtätigkeit in einem Zentralen Künstlerischen Fach war bisher grundsätzlich den Ordentlichen Hochschulprofessoren vorbehalten. Auf Grund der hohen Studentenzahlen in einigen Studienrichtungen mussten jedoch abweichend hievon auch Bundes- und Vertragslehrer sowie vereinzelt auch Hochschulassistenten und Lehrbeauftragte mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen in Zentralen Künstlerischen Fächern beauftragt werden. Diese Angehörigen des akademischen Mittelbaus haben daher im Laufe der Zeit eine Funktion übernommen, die der eines Leiters einer Klasse künstlerischer Ausbildung gleichkommt. Unter der Voraussetzung, dass sie seit zehn Jahren (einschließlich von Zeiten als Lehrbeauftragter) im Zentralen Künstlerischen Fach selbständig unterrichten, inzwischen mehr als eine halbe Lehrverpflichtung ausüben, und ihr Unterricht auch qualitativ den Anforderungen entspricht, die an die Lehrtätigkeit eines Ordentlichen Hochschulprofessors gestellt werden, sind diese Angehörigen des akademischen Mittelbaus bei gleichbleibendem Bedarf auf ihren Antrag in die Gruppe der Universitätsprofessoren überzuleiten.

Wie in der mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst am 9. Juni 1998 vereinbarten Punktation festgelegt wurde, hat die Überleitung grundsätzlich in ein Dienstverhältnis als Vertragsprofessor zu erfolgen. Sofern sich der Betreffende schon in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Bundeslehrer oder Hochschulassistent befindet, ist er in ein beamtetes Dienstverhältnis als Professor überzuleiten. ...

Die Entgelt- bzw. Gehaltseinstufung muss sich auch in diesen Fällen an der Praxis orientieren, die in den Berufungsverfahren üblich ist. Der Verzicht auf die Ausschreibung und auf ein volles Berufungsverfahren ist deshalb sachgerecht, weil diese Lehrer nachweislich eine nach Inhalt, Umfang und Qualität einem Hochschulprofessor entsprechende Funktion ausüben. Mit dieser gesetzlichen Maßnahme sind die Bemühungen um die Beseitigung der Diskrepanz zwischen ausgeübter Funktion und dienstrechtlicher Stellung von Hochschullehrern als endgültig abgeschlossen zu betrachten. Die Universitäten der Künste haben dafür zu sorgen, dass weitere 'Sanierungsfälle' nicht mehr entstehen.

Neben der Frage der Änderung der Amtstitel von 'Hochschul-'

... auf 'Universitäts-...' war das Vorhaben der Überleitung von

Vertrags- und Bundeslehrern in die Gruppe der Universitätsprofessoren das zentrale Thema der Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren. Die Reaktionen reichen von entschiedener Zustimmung bis hin zu entschiedener Ablehnung. In den ablehnenden Stellungnahmen wurde darauf hingewiesen, dass damit Lehrer ohne öffentliche Ausschreibung und ohne Berufungs- bzw. Habilitationsverfahren in die höchste Universitätslehrer-Kategorie gehoben würden. Es sei nicht garantiert, dass die Qualität der Unterrichtstätigkeit jedes dieser Lehrer den Anforderungen entspreche, die man an einen Hochschulprofessor stellen müsse. Außerdem seien die geforderte Zehnjahresfrist und das Mindestausmaß von neun Semesterstunden zu starr, dieses Mindestausmaß für Assistenten sei überdies nach der bisherigen Rechtslage nicht erreichbar. Schließlich seien nicht wenige Assistenten zwar tatsächlich selbständig in der Lehre tätig, formal seien sie jedoch nur als an Lehrveranstaltungen eines Ordentlichen Hochschulprofessors 'verantwortlich mitwirkend' ausgewiesen.

Dem ist zu entgegnen, dass die für eine Überleitung in Betracht kommenden Lehrer vom zuständigen Kollegialorgan der betreffenden künstlerischen Hochschule seit zehn und mehr Jahren mit selbständiger Lehre und mit Aufgaben betraut worden sind, die sich inhaltlich und vom Umfang her nicht von denen eines Ordentlichen Hochschulprofessors unterscheiden. Der vorliegende Gesetzestext sichert den betreffenden Universitäten der Künste das Recht, überträgt ihnen aber auch die Pflicht, alle Ansuchen von Vertrags- und Bundeslehrern sowie Hochschulassistenten um Überleitung in ein Dienstverhältnis als Vertragsprofessor (Universitätsprofessor) zu prüfen und insbesondere zu entscheiden, ob die bisherige Lehrtätigkeit dieser Vertrags- oder Bundeslehrer bzw. Hochschulassistenten nach Art, Inhalt, Umfang und Qualität der Lehrtätigkeit entspricht, wie sie von einem Ordentlichen Hochschulprofessor erwartet werden muss. Überdies muss von der Universität der Künste geprüft werden, ob nach dieser Lehrtätigkeit weiterhin Bedarf besteht. Eine Lockerung der Zehnjahresfrist für die Überleitung würde das Problem nur verschieben, aber nicht lösen; ein Unterschreiten der geforderten Lehrtätigkeit von neun Semesterwochenstunden (halbe Lehrverpflichtung) würde den Bedarf nach der Universitätsprofessorenplanstelle ernsthaft in Frage stellen.

Diese Überleitungsbestimmung gilt auch für Lehrer, die eine solche Lehrtätigkeit in einem gleichzuhaltenden Fach der seinerzeit nach AHStG geregelten Lehramtsstudien (Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten und Werken) erfüllen."

1.2. Sonstige dienstrechtliche Bestimmungen

Das BDG 1979 enthält seit der sogenannten Hochschullehrer-Dienstrechtsnovelle (BGBl. Nr. 148/1988) im 6. Abschnitt "Hochschullehrer" (Überschrift seit der DR-Novelle 1999: "Universitätslehrer") in den §§ 154 ff nähere Bestimmungen zu den unter dieser Bezeichnung zusammengefassten Gruppen.

1.2.1. § 154 BDG 1979 (weitere Novellierungen erfolgten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/1997 sowie die DR-Novelle 1999) erfasst alle Hochschullehrer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen und die nach dem Organisationsrecht zur Lehre an den Universitäten (Hochschulen) berufen sind (so die zutreffende Umschreibung in den Erläuterungen zu dieser Bestimmung in der Regierungsvorlage zur Hochschullehrer-Dienstrechtsnovelle 1988, 320 Blg NR 17. GP.). Dazu gehören an künstlerischen Hochschulen (seit der DR-Novelle 1999:

Universitäten der Künste, was auch zu einer entsprechenden Umbenennung eines Teiles der Untergruppen führte, die in Klammer angeführt werden) ua. a) ordentliche Hochschulprofessoren (Universitätsprofessoren) aa) Universitätsprofessoren (§ 22 KUOG)

bb) Ordentliche Universitätsprofessoren (§ 9 Abs. 1 Z. 1 KHOG, § 14 AOG), c) Hochschulassistenten (Universitätsassistenten),

d) Bundeslehrer.

§ 155 BDG 1979 umschreibt die Aufgaben der Hochschullehrer (Rechte und Pflichten) für alle Gruppen. In dem in § 247 f Abs. 2 angesprochenen Zeitraum (WS 1988/89 bis einschließlich SS 1988) galt § 155 in der Fassung der Hochschullehrer-Dienstrechtsnovelle 1988 bis 30. September 1997 (als aF bezeichnet); seit 1. Oktober 1997 gilt die Bestimmung in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 109/1997 (als nF bezeichnet).

§ 155 aF lautete (auszugsweise):

"(1) Die Aufgaben der Hochschullehrer umfassen Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Prüfungstätigkeit sowie zusätzlich Verwaltungstätigkeit.

(2) Die Hochschullehrer haben ihre Aufgaben in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre in Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität (Hochschule) zu erfüllen.

(3) Die Hochschullehrer sind entsprechend ihrer fachlichen Qualifikation und Aufgabenstellung zur fachlichen, pädagogischen und didaktischen Weiterbildung verpflichtet.

(4) Die Abhaltung remunerierter Lehraufträge und die Mitwirkung an der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, zählen nicht zu den Dienstpflichten, sondern sind Nebentätigkeiten (§ 37).

(5) Die Verwaltung umfasst die Tätigkeiten, die in den Organisations-, Studien- und Dienstrechtsvorschriften für die Universitäten (Hochschulen) umschrieben sind.

...

(8) Bei der Auslegung der folgenden Bestimmungen über die Rechte und Pflichten hat die in den Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 umschriebene Aufgabenstellung im Vordergrund zu stehen. Der Schwerpunkt der Aufgabenstellung des Hochschullehrers ergibt sich aus seiner organisatorischen Eingliederung in den universitären Bereich (in den Bereich der Hochschulen), aus der erreichten dienstrechtlichen Stellung und aus seiner fachlichen Qualifikation.

..."

§ 155 nF lautet (auszugsweise):

"(1) Die Aufgaben der Hochschullehrer umfassen Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungstätigkeit, Management und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.

(2) Die Hochschullehrer haben ihre Aufgaben in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre in Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität (Hochschule) zu erfüllen.

(3) Die Hochschullehrer sind zur fachlichen, pädagogischen und didaktischen Weiterbildung verpflichtet. Soweit sie Organisations- und Verwaltungstätigkeiten sowie Managementaufgaben auszuüben und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken haben, sind sie auch zu einer entsprechenden und zeitgerechten Aus- und Weiterbildung verpflichtet.

(4) Die Mitwirkung an der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, oder gemäß § 4 UOG 1993 zählt nicht zu den Dienstpflichten, sondern ist eine Nebentätigkeit (§ 37).

...

(7) Bei der Auslegung der folgenden Bestimmungen über die Rechte und Pflichten hat die in den Abs. 1 bis 3, 5 und 6 umschriebene Aufgabenstellung im Vordergrund zu stehen. Der Schwerpunkt der Aufgabenstellung des Hochschullehrers ergibt sich aus seiner organisatorischen Eingliederung in den universitären Bereich (in den Bereich der Hochschulen), aus der erreichten dienstrechtlichen Stellung und aus seiner fachlichen Qualifikation.

(8) Die zuständigen Universitäts(Hochschul)organe haben unter Berücksichtigung des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der budgetären Bedeckbarkeit dafür zu sorgen, dass das Lehrangebot entsprechend der fachlichen Qualifikation der im jeweiligen Fach vorhandenen Hochschullehrer möglichst ausgewogen verteilt wird und insbesondere möglichst alle Hochschullehrer im Lehrbetrieb eingesetzt werden.

..."

1.2.2. Im Unterabschnitt E sind in den §§ 190 bis 200 die dienstrechtlichen Sonderbestimmungen für "Lehrer an Universitäten und Hochschulen" (neue Überschrift seit der DR-Novelle 1999: "Lehrer an Universitäten und Universitäten der Künste") enthalten.

Dieser Unterabschnitt gilt für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1, die u.a. ausschließlich an Hochschulen, seit der DR-Novelle 1999 (terminologische Anpassung an die Bezeichnung nach dem neuen Organisationsrecht) an Universitäten der Künste (§ 30 KUOG, § 9 Abs. 1 Z. 2 KHOG, § 21 AOG 1988) verwendet werden.

Nach § 192 Abs. 1 BDG 1979 (in der Fassung der DR-Novelle 1999, die allerdings nur eine terminologische Anpassung brachte) ist der Lehrer im Rahmen einer Universitäts(Hochschul)einrichtung zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts einschließlich der Mitwirkung an der Betreuung wissenschaftlicher (künstlerischer) Arbeiten der Studierenden verpflichtet. Er hat Prüfungen abzuhalten, den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen zu beurteilen und bei Prüfungen mitzuwirken.

§ 193 BDG 1979 "Festlegung der Unterrichtstätigkeit" (dessen Abs. 1 in der Fassung der DR-Novelle 1999, die neben sprachlichen Änderungen ohne Veränderung des Regelungsinhalts im Wesentlichen Anpassungen an die geänderten Zuständigkeiten nach dem UOG 1993 und dem KUOG, nämlich Studiendekan anstelle des Fakultäts-, Abteilungs- bzw. Akademiekollegiums vornahm) lautet:

"(1) Der Studiendekan (an Universitäten und Universitäten der Künste vor dem vollständigen Wirksamwerden des UOG 1993 bzw. des KUOG das zuständige Kollegialorgan) hat Themen und Art der Lehrveranstaltungen des Lehrers unter Bedachtnahme auf den sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarf, auf die Lehrverpflichtung und auf die Funktionen des Lehrers festzulegen. Ist der Wirkungsbereich mehrerer Studiendekane betroffen, obliegt die Festlegung dem Rektor im Einvernehmen mit diesen Studiendekanen.

(2) Die Festlegung nach Abs. 1 ist im Einvernehmen mit dem Leiter der betreffenden Universitäts(Hochschul)einrichtung zu treffen. Der Lehrer ist anzuhören.

(3) Bei Bedarf kann zu einem späteren Zeitpunkt auf Antrag des Leiters der Universitäts(Hochschul)einrichtung oder des Lehrers die Unterrichtstätigkeit des Lehrers neu festgelegt werden. Die Abs. 1 und 2 sind anzuwenden."

§ 194 BDG 1979 regelt die "Lehrverpflichtung". Er lautet (in der Fassung vor der DR-Novelle 1999, die jedenfalls für den in § 247f Abs.2 Z 1 BDG 1979 angesprochenem Zeitraum nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit maßgebend ist) auszugsweise (die Abänderungen durch die genannte Novelle in Abs. 1 Z. 2 lit. b und die Einfügung der lit. f, die ab 1. Oktober 1999 gelten, sind als nF in Klammern gesetzt wiedergegeben):

"(1) Ist ein Lehrer an einer Universität oder an einer Universität der Künste ausschließlich für die im § 192 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten bestellt, so ist er in den einzelnen Gruppen von Fächern zur Abhaltung von Unterricht in der nachstehend angeführten Anzahl von Semesterstunden (§ 7 Abs. 3 UniStG) verpflichtet:

 

 

Semesterstunden

1.

an den Universitäten ...

 

2.

an den Universitäten der Künste

 

a)

Unterricht aus wissenschaftlichen Fächern ...

13

b)

Unterricht aus künstlerischen Fächern und Fremdsprachen ...

17

(NF: Unterricht aus künstlerischen Fächern oder aus einem Zentralen Künstlerischen Fach (ausgenommen lit. f) und Unterricht aus Fremdsprachen ...

17)

c)

Unterricht aus praktischen Fächern und als Solokorrepetitor ...

19

d)

Korrepetition in Klassen künstlerischer Ausbildung ...

21

e)

Künstlerisch-technische Unterweisung als Leiter einer Zentralwerkstätte ...

26

 

(NF: Einfügung

 

f)

Unterricht in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischem Fach der Lehramtsstunden, jeweils im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts eines Universitäts lehrers mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach ("künstlerische Assistenz") ...

19"

Nach Absatz 2 ist das Ausmaß dieser Lehrverpflichtung unter Verwendung von Werteinheiten auf eine Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden umzurechnen. Hiebei werden je nach dem Ausmaß der Lehrverpflichtung nach Abs. 1 jeweils für eine Semesterwochenstunde die Werteinheiten festgelegt (beginnend mit 1,538 Werteinheiten für eine Semesterstunde der Lehrverpflichtung von 13 Semesterstunden bis 0,769 Werteinheiten für eine Semesterstunde der Lehrverpflichtung von 26 Wochenstunden).

2. Organisationsrechtliche Bestimmungen

Da das Mozarteum im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht alle Organe nach dem KUOG, BGBl. I Nr. 130/1998, eingerichtet hatte, galt noch das alte Organisationsrecht (Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/1970 = KHOG, und die Kunsthochschulordnung, BGBl. Nr 70/1997 = KHSchO). Paragraphenzitate ohne Angabe einer Fundstelle beziehen sich jeweils auf die Stammfassung. Das "Kippen" des Mozarteums trat nach Mitteilung der belangten Behörde erst ab dem Studienjahr 2000/2001 ein.

1. Einrichtung der Abteilungen; Aufgaben

1.1. Die Einteilung der Hochschulen in Abteilungen ist nach § 7 Abs. 1 KHOG in den für die einzelnen Hochschulen durch einfache Bundesgesetze zu erlassenden besonderen Organisationsvorschriften näher zu regeln.

Nach § 7 Abs. 2 KHOG bestehen die Abteilungen aus der Zusammenfassung fachlich oder studienmäßig verwandter Studieneinrichtungen eines gegliederten künstlerischen Bereiches in seinem ganzen Umfang (siehe dazu unter 1.3.)

1.2. Gemäß § 3 Abs. 1 KHSchO gliedert sich die Hochschule für Musik und darstellende Kunst "Mozarteum" in Salzburg in folgende Abteilungen:

1.

Komposition, Musiktheorie und Dirigentenausbildung;

2.

Tasteninstrumente;

3.

Streichinstrumente und andere Saiteninstrumente;

4.

Blas- und Schlaginstrumente;

5.

Musikpädagogik;

6.

Kirchenmusik;

7.

Sologesang und musikdramatische Darstellung;

8.

Darstellende Kunst;

9.

Kunsterziehung;

10.

Musikerziehung;

11.

Musik- und Bewegungserziehung ("Orff-Institut").

1.3. Im V. Abschnitt des KHOG sind die "Studieneinrichtungen" (§§ 32 - 38) näher geregelt.

Die Pflege und die Erschließung der Künste und die Kunstlehre sowie die Forschung und die wissenschaftliche Lehre erfolgen nach § 32 Abs. 1 leg. cit in a) Klassen, b) ergänzenden Lehrveranstaltungen, c) Instituten, d) Veranstaltungen und

e) Kursen und Lehrgängen.

1.3.1. Die Klassen erfassen nach § 33 Abs. 1 die Unterweisung a) eines Faches in seinem ganzen Umfange b) eines selbstständigen Teilgebiets eines Faches. Nach Abs. 2 ist die Errichtung mehrerer Klassen des gleichen Faches zulässig.

In den Klassen obliegt die Pflege der Künste, die Unterweisung in den Künsten und die Auswertung der Erschließung der Künste dem für dieses Fach und für die Leitung der Klasse ernannten Hochschulprofessor. (§ 33 Abs. 3 KHOG).

Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann auf Antrag des erweiterten Gesamtkollegiums auch einen Lehrer gemäß § 9 Abs. 1 Z. 5 oder Abs. 2 leg. cit. zum Leiter einer Klasse bestellen, wenn dies aus künstlerischen oder pädagogischen Gründen erforderlich ist. Mit der interimistischen Leitung einer Klasse (Supplierung) kann auf Antrag des erweiterten Gesamtkollegiums vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auch ein Lehrer gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2, 3 oder 4 auf die Dauer von höchstens zwei Jahren betraut werden. Kann eine Besetzung (Wiederbesetzung) der vakanten Klasse innerhalb dieses Zeitraumes nicht vorgenommen werden, so ist vom erweiterten Gesamtkollegium eine Verlängerung der Supplierung um längstens ein weiteres Jahr unter Angabe der Gründe der Verzögerung zu beantragen (§ 33 Abs. 4 KHOG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 85/1978).

Die nähere Bezeichnung der Klassen als "Meisterschulen", "Meisterklassen" und dergleichen ist nach § 33 Abs. 5 KHOG in den für die einzelnen Hochschulen durch einfache Bundesgesetze zu erlassenden besonderen Organisationsvorschriften zu regeln.

Nach § 13 Abs. 1 lit b KHSchO sind Klassen, die die Unterweisung in einem künstlerischen Fach in seinem ganzen Umfange oder in einem selbständigen Teilgebiet eines solchen Faches umfassen u.a. am Mozarteum als "Klassen künstlerischer Ausbildung" zu bezeichnen.

1.3.2. Ergänzende Lehrveranstaltungen werden in § 34 KHOG wie folgt umschrieben:

"Nach Maßgabe der Studienvorschriften sind Lehrveranstaltungen einzurichten, die die Pflege der Künste, die Unterweisung in den Künsten und die Auswertung der Erschließung der Künste durch Unterweisung in nichtselbständigen künstlerischen, pädagogischen oder wissenschaftlichen Fächern oder in Teilgebieten solcher Fächer sowie durch künstlerische Übung ergänzen."

1.4. Nähere Bestimmungen über die "Zuordnung der Studieneinrichtungen zu den Abteilungen" enthält § 7 KHSchO. Dessen Absatz 2 stellt den Grundsatz auf, dass alle Studieneinrichtungen (§ 32 KHOG) der Kunsthochschulen - von gewissen Ausnahmen abgesehen - jeweils einer Abteilung (§§ 1 bis 5 dieses Bundesgesetzes) angehören. Klassen (§ 33 KHOG), Kurse und Lehrgänge (§ 38 KHOG) gehören nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KHSchO der ihrem Fach entsprechenden Abteilung an.

Ergänzende Lehrveranstaltungen (§ 34 KHOG) gehören derselben Abteilung an wie die Klassen oder Institute, denen sie zur Ergänzung der Pflege der Künste, der Unterweisung in den Künsten und der Auswertung der Erschließung der Künste zugeordnet sind.

2. Personal/Arten und Zuordnung

2.1. Das Personal der Hochschulen besteht nach § 8 KHOG, aus

a) den Lehrern, b) dem sonstigen künstlerischen und wissenschaftlichen Personal und c) dem nichtkünstlerischen und nicht wissenschaftlichen Personal.

2.2. Nach § 9 Abs.1 leg. cit. sind Lehrer an den Hochschulen 1. Hochschulprofessoren. Diese sind mit der Pflege und Erschließung der Künste, Kunstlehre, Forschung und wissenschaftlichen Lehre (§ 1 Abs. 4) in einem künstlerischen oder wissenschaftlichen Fach in seinem ganzen Umfange oder in einem selbstständigen Teilgebiet eines solchen Faches betraut.

2. Bundeslehrer und Vertragslehrer. Diese sind mit Lehraufgaben in künstlerischen oder wissenschaftlichen Fächern betraut. 3. Hochschulassistenten ...

4. Lehrbeauftragte ... 5. Gastprofessoren. Diese können für mindestens ein und höchstens zehn Semester zur Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen eingeladen werden; durch diese Tätigkeit wird kein Dienstverhältnis begründet. Mit der Einladung als Gastprofessor ist für die Dauer der Ausübung der Lehrtätigkeit das Recht zur Führung des Titels "Gastprofessor" verbunden. Werden Gastprofessoren zu Klassenleitern gemäß § 33 Abs. 4 bestellt, sind sie berechtigt, für diese Zeit den Titel "Hochschulprofessor" zu führen. In diesen Fällen sind sie den Hochschulprofessoren gemäß Z. 1 nach organisations- und studienrechtlichen Bestimmungen mit der Maßgabe gleichgestellt, dass sie nicht zum Rektor oder zum Stellvertreter des Rektors gewählt werden können.

2.3. § 8 KHSchO regelt die "Zuordnung der Lehrer zu den Abteilungen". Demnach sind Lehrer einer Abteilung im Sinn der §§ 23, 25 und 26 des KHOG alle jene Lehrer der Hochschule, die im Rahmen der Studienvorschriften an der Erreichung des Studienzieles einer oder mehrerer der an der Abteilung vertretenen Studienrichtungen mitwirken.

3. Studienrechtliche Bestimmungen

3.1. Im Beschwerdefall galten - jedenfalls bis zum Ende des Beobachtungszeitraums nach § 247f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 - das Kunsthochschul-Studiengesetz (KHStG), BGBl. Nr. 187/1983 und die auf seiner Grundlage erlassenen Studienpläne. Das KHStG wurde durch § 75a des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) idF der Novelle BGBl. I Nr. 131/1998, zum Großteil aufgehoben; die Studienpläne sowie die Durchführungsverordnung nach Altrecht und die dafür als Grundlage dienenden Bestimmungen des KHStG bleiben aber -vereinfacht ausgedrückt - bis auf weiteres in Kraft (vgl dazu näher die Bestimmung des § 75a UniStG)

3.2. Das KHStG regelte die Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung (nunmehr Universitäten der Künste), das waren die Kunsthochschulen (§ 6 KHOG) und die Akademie der bildenden Künste (Akademie-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 237/1955), ließ aber u.a. die Studienvorschriften über die wissenschaftlich- künstlerischen Studien für das Lehramt an höheren Schulen unberührt (§ 1 KHStG). Das bedeutete, dass Hochschulen künstlerischer Richtung, soweit sie Lehramtsstudien durchführten, das AHStG, das besondere Studiengesetz = Bundesgesetz über die geisteswissenschaftlichen und naturwissenschaftlichen Studienrichtungen, die Studienordnungen und Studienpläne anzuwenden hatten (vgl. dazu die in FN 9 von Langeder-Strasser zu § 1 KHStG in Ermacora-Langeder-Strasser (Hrsg), Hochschulrecht, wiedergegebenen Erläuterungen).

3.3. Anders als das AHStG sah das KHStG (wie nunmehr auch das UniStG für alle Studien) eine bloße Zweistufigkeit der studienrechtlichen Vorschriften, nämlich Gesetz und Studienplan, vor. In diesem Sinn ordnet § 7 Abs. 1 KHStG an, dass die näheren Regelungen für die ordentlichen Studien in den einzelnen Studienrichtungen sowie für eine Gliederung von Studienrichtungen in Studienzweige, das sind Schwerpunktstudien innerhalb einer Studienrichtung, die auf einer gemeinsamen Grundlage aufbauen, die Anlage A zu diesem Bundesgesetz und die Studienpläne treffen. Analoges ordnete § 17 für Kurzstudien nach Maßgabe der Anlage B an, wobei auch die §§ 8 und 9 für sinngemäß anwendbar erklärt wurden.

3.4.1.Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 leg. cit hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung unter Bedachtnahme auf den Bedarf und auf die örtlichen Gegebenheiten nach Anhörung des Gesamtkollegiums (des Professorenkollegiums der Akademie der bildenden Künste) durch Verordnung zu bestimmen, welche Studienrichtungen an den Abteilungen der Kunsthochschulen (an der Akademie der bildenden Künste) einzurichten sind.

3.4.2. § 5 der 1. Durchführungsverordnung zum KHStG, BGBl. Nr. 557/1983, lautet:

"§ 5. An der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum" in Salzburg werden folgende Studienrichtungen eingerichtet:

1. An der Abteilung Komposition, Musiktheorie und Dirigentenausbildung die Studienrichtungen: Komposition und Musiktheorie (Studienzweig Komposition); Musikleitung (mit den Studienzweigen: Orchesterdirigieren; Chordirigieren).

2. An der Abteilung Tasteninstrumente die Studienrichtungen:

Klavier; Orgel; Cembalo; Klavierkammermusik; Klavier-Vokalbegleitung.

3. An der Abteilung Streichinstrumente und andere Saiteninstrumente die Studienrichtungen: Violine; Viola;

Violoncello; Kontrabass; Gitarre; Harfe.

4. An der Abteilung Blas- und Schlaginstrumente die Studienrichtungen: Flöte; Blockflöte; Oboe; Klarinette; Fagott;

Horn; Trompete; Posaune; Basstuba; Schlaginstrumente.

5. An der Abteilung Musikpädagogik die Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik.

6. An der Abteilung Kirchenmusik die Studienrichtungen:

Katholische Kirchenmusik (mit den Studienzweigen: Chorleitung und Kantorenausbildung; Orgel); Evangelische Kirchenmusik (mit den Studienzweigen: Chorleitung und Kantorenausbildung; Orgel).

7. An der Abteilung Sologesang und musikdramatische Darstellung die Studienrichtung Gesang (mit den Studienzweigen:

Lied und Oratorium; Musikdramatische Darstellung).

8. An der Abteilung Darstellende Kunst die Studienrichtungen:

Darstellende Kunst (mit den Studienzweigen: Schauspiel; Regie); Bühnengestaltung.

9. An der Abteilung Musik- und Bewegungserziehung („Orff-Institut") die Studienrichtung: Musik und Bewegungserziehung".

3.5. § 8 KHStG (in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 3/1989 und Nr. 524/1993) regelt näher die Studienpläne. Die Bestimmung lautet auszugsweise:

"Studienpläne

§ 8. (1) Die zuständigen Studienkommissionen haben auf Grund dieses Bundesgesetzes für jede Studienrichtung einen Studienplan zu erlassen.

(2) Bei der Erlassung des Studienplanes ist auf die Vollständigkeit der Lehrveranstaltungen sowie auf die Erschließung und Pflege der Künste und die Entwicklung der Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

(3) Die Studienkommission ist berechtigt, im Studienplan neben den in der Anlage A angeführten Pflichtfächern zusätzliche Pflichtfächer in einem zwölf Semesterwochenstunden nicht übersteigenden Ausmaß vorzuschreiben, sofern dies zur Erreichung besonderer Ausbildungsziele der Hochschule erforderlich ist.

(4) Der Studienplan hat vorzusehen:

1.

die Bezeichnung von Pflichtfächern gemäß Abs. 3;

2.

die Lehrveranstaltungen, die die vorgesehenen Pflichtfächer erfassen, unter Anführung der Zahl der Semesterwochenstunden und der Lehrveranstaltungstypen (§ 20 Abs. 1 und 13);

              3.              die Lehrveranstaltungen, die die vorgesehenen Wahlfächer erfassen, unter Anführung der Zahl der Semesterwochenstunden und der Lehrveranstaltungstypen;

              4.              die empfohlenen Freifächer sowie die Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern unter Anführung der Zahl der Semesterwochenstunden und der Lehrveranstaltungstypen;

              5.              in welchem Studienabschnitt die Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern gemäß Z 1 abzuschließen sind;

              6.              die Bezeichnung jener Fächer, in denen die Ergebnisse der Kunstlehre der praktischen Erprobung unter berufsähnlichen Bedingungen in einem Praktikum bedürfen; die nähere Bezeichnung dieser als Pflichtlehrveranstaltungen zu besuchenden Praktika, ihre Dauer und die Art ihrer Durchführung;

              7.              die Koordination der Lehrveranstaltungen und erforderlichenfalls die zweckmäßige Kombination ihrer Typen für den Unterricht der einzelnen Pflicht-, Wahl- und Freifächer;

              8.              die Verpflichtung zur Ablegung von Prüfungen oder zur Vorlage von Zeugnissen (§ 27 Abs. 2) vor dem Besuch von Lehrveranstaltungen, für deren Verständnis besondere Vorkenntnisse erforderlich sind;

              9.              sofern die Anlage A keine Regelung enthält, die Prüfungsmethoden, die Art und die Zahl der dem Kandidaten zu stellenden Prüfungsaufgaben sowie nähere Bestimmungen über den Prüfungsablauf, wobei auf die Eigenart des Faches und den Zweck der Prüfung Bedacht zu nehmen ist;

              10.              bis zu welchem Zeitpunkt dem ordentlichen Hörer die bei einer Diplomprüfung zu realisierenden Aufgaben bekanntzugeben sind;

...

(6) Der Studienplan bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Studienplan im Widerspruch zu diesem Bundesgesetz oder anderen Gesetzen oder Verordnungen steht oder wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist. Änderungen des Studienplanes, die die Pflicht- und Wahlfächer betreffen, bedürfen gleichfalls der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

(7) Der Studienplan ist nach Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel des Rektorates kundzumachen. Er tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Wintersemesters in Kraft. Eine ausreichende Anzahl von Exemplaren des Studienplanes ist im Rektorat zur Einsichtnahme aufzulegen.

...".

Die Einrichtung der Studienkommissionen sowie ihre Aufgaben werden in den §§ 9 und 10 KHStG näher geregelt. Dazu zählt nach § 10 Z. 2 KHStG auch die Erstattung von Vorschlägen für die Vollständigkeit der Fächer und Lehrveranstaltungen sowie der Lehraufträge im Rahmen der Studienpläne.

3.6. § 19 (Abs. 1 in der Fassung der Novelle

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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