TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/24 2000/12/0099

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Veröffentlicht am 24.04.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §247f Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und Senatspräsident Dr. Germ sowie Hofrat Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde der Mag. E in W, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr (nunmehr: Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur) vom 25. Februar 2000, GZ 410.764/2 - I/A/5/2000, betreffend Überleitung nach § 247f Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Professorin (Verwendungsgruppe L1) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist die Universität für Musik und darstellende Kunst in Wien.

Mit Eingabe vom 18. November 1999 beantragte die Beschwerdeführerin ihre Überleitung in die "Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren gemäß Dienstrechtsnovelle 1999". Sie habe in den Studienjahren 1995/96 - 97/98 im Rahmen des zentralen künstlerischen Faches (im Folgenden: ZKF) die Lehrveranstaltungen "Rhythmisch-musikalische Erziehung" und "Angewandte Rhythmik in der Musik- und Sozialpädagogik" als selbständige Lehrtätigkeit im Umfang von fünf Wochenstunden abgehalten. Unter Miteinbeziehung ihrer Lehrtätigkeit in den Fächern "Didaktik der Rhythmik mit Kindern" und "Kinderlehrproben mit Unterrichtsplanung und Unterrichtsanalyse" ergebe dies eine volle Lehrverpflichtung. Sie betreue den Bereich "Rhythmik mit Kindern" seit dem Jahre 1968. Seit 1965 habe sie ihren Fachbereich auf zahlreichen internationalen Kongressen, Symposien, Seminaren, Gastkursen und Fortbildungsveranstaltungen durch Vorträge, Workshops, Unterrichtsvorführungen, in Projekten und Aufführungen im In- und Ausland vorgestellt und als Vertreterin der Musikhochschule Wien Beachtung und Wertschätzung in Fachkreisen erlangt. In dieser Zeit habe sie darüber hinaus in Publikationen und als Schulbuchautorin anerkannte Beiträge zur Weiterentwicklung dieses Fachbereiches in Theorie und Praxis geleistet. Durch den Abschluss ihres wissenschaftlichen Studiums der Fächerkombination aus Erziehungspsychologie und Sonder- und Heilpädagogik an der Universität Wien 1987 könne sie nun auch aus formalen Gründen die Betreuung von Diplomarbeiten übernehmen.

Die entscheidungsbefugte Personalkommission des Abteilungskollegiums (Abteilung für Musikpädagogik) befürwortete in ihrer Sitzung vom 17. Dezember 1999 die positive Erledigung des Antrages im Wesentlichen unter Hinweis auf die Aufsplitterung des ZKF "Rhythmisch - musikalische Erziehung" in zahlreiche Lehrveranstaltungen und die Tatsache, dass diese Lehrveranstaltungen untrennbar mit Lehrveranstaltungen der sonstigen Pflichtfächer verbunden seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. Februar 2000 gab die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 247f Abs. 2 Z 1 BDG 1979 in der Fassung der DR-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, keine Folge. Dazu führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und des § 247f Abs. 2 BDG 1979 begründend im Wesentlichen aus, dass als der für die Überleitung von Bundeslehrern der Verwendungsgruppe L1 in die Verwendungsgruppe der (Ordentlichen) Universitätsprofessoren relevante Zeitraum jener des Sommersemesters 1998, nämlich die Zeit vom 1. März 1998 bis zum 15. Juli 1998, heranzuziehen sei. Bei der Beurteilung der Studienjahre 1995/96 bis 1997/98 seien Beginn und Ende des Beurteilungszeitraumes mit 1. Oktober 1995 und 15. Juli 1998 anzusetzen. Die Erfüllung von mindestens neun Stunden einer Lehrverpflichtung gemäß § 194 Abs. 1 Z 2 lit. b BDG 1979 im Sommersemester 1998 oder im Durchschnitt der Studienjahre 1995/96 bis 1997/98 sei als unterste Grenze für die Überleitung zu werten. Die Beschwerdeführerin habe selbständig Lehrveranstaltungen im ZKF "Rhythmisch - musikalische Erziehung" im für die Beurteilung maßgeblichen Zeitraum im Ausmaß von fünf Semesterstunden abgehalten. Das ZKF für die Studienrichtung "Musik- und Bewegungserziehung" sei gemäß Z 28 der Anlage A des Kunsthochschul - Studiengesetzes (KHStG) "Rhythmisch - musikalische Erziehung". Auch § 2 des Studienplanes für die Studienrichtung Musik- und Bewegungserziehung an der Hochschule (Universität) für Musik und darstellende Kunst Wien führe als ZKF "Rhythmisch - musikalische Erziehung" an, die Lehrveranstaltungen im ZKF seien im § 3 Abs. 1 des zitierten Studienplanes taxativ aufgezählt. Die übrigen von der Beschwerdeführerin selbständig abgehaltenen Lehrveranstaltungen im Sommersemester 1998 (Didaktik der Rhythmik mit Kindern; Praktikum Rhythmikunterricht mit Kindern in musik- und sozialpädagogischen Einrichtungen; Kinderlehrproben mit Unterrichtsplanung und Unterrichtsanalyse) seien nicht dem ZKF zuzurechnen, sondern den in der Z 28 der Anlage A des KHStG genannten "sonstigen Pflichtfächern"; diese seien im § 3 Abs. 2 des Studienplanes für die Studienrichtung Musik- und Bewegungserziehung an der Hochschule (Universität) für Musik und darstellende Kunst in Wien taxativ aufgezählt. Ein allfälliger inhaltlicher Zusammenhang dieser "anderen" Lehrveranstaltungen, die den sonstigen Pflichtfächern zuzurechnen seien, mit dem ZKF sei rechtlich nicht relevant. Der Gesetzgeber habe die Voraussetzungen für die Überleitung in die Verwendungsgruppe der Ordentlichen Universitätsprofessoren in § 247f Abs. 2 BDG 1979 i. d.F. der DR-Novelle 1999 angeführt. Eine differenzierte Interpretation des Studienplanes einer Studienrichtung hinsichtlich der Zugehörigkeit von Lehrveranstaltungen zum ZKF oder ein inhaltlicher Zusammenhang von Lehrveranstaltungen, die nicht in den Studienvorschriften als ZKF ausgewiesen seien, würden nicht zu den Überleitungsvoraussetzungen zählen. Da die Beschwerdeführerin keine selbständige Lehrtätigkeit in einem ZKF oder in einem gleichzuhaltenden künstlerischen Fach eines Lehramtsstudiums seit dem Wintersemester 1988/89 und im Ausmaß von mindestens neun Semesterstunden einer Lehrverpflichtung gemäß § 194 Abs. 1 Z 2 lit. b BDG 1979 im Sommersemester 1998 oder im Durchschnitt der Studienjahre 1995/96 bis 1997/98 erbracht habe, habe ihrem Antrag nicht Folge gegeben werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrte.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Die Beschwerdeführerin hat unaufgefordert eine Replik erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Überleitung in die Verwendungsgruppe der ordentlichen Universitätsprofessoren nach § 247f BDG 1979 durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, 37, 39, 60 AVG) verletzt.

Im Zentrum des Beschwerdevorbringens steht - wie bereits im Verwaltungsverfahren - die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin abgehaltenen Lehrveranstaltungen "Didaktik der Rhythmik mit Kindern"; "Praktikum: Rhythmikunterricht mit Kindern in musik- und sozialpädagogischen Einrichtungen" und "Kinderlehrproben mit Unterrichtsplanung und Unterrichtsanalyse" im Rahmen der Studienrichtung "Musik- und Bewegungserziehung" als ZKF oder ein "gleichzuhaltendes künstlerisches Fach" (zu ergänzen wäre: der Lehramtsstudien) im Sinne des § 247f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 zu werten gewesen wären.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem einen vergleichbaren Überleitungsfall nach § 247f Abs. 2 BDG 1979 betreffenden Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 2000/12/0130, auf das - auch hinsichtlich der maßgebenden Rechtslage - nach § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zur näheren Begründung verwiesen wird, zu der hier strittigen Frage im Wesentlichen Folgendes klargestellt:

1. Für die Beurteilung, ob eine selbständige Lehrtätigkeit in einem ZKF nach § 247f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 erbracht wurde, kommt dem in dieser Bestimmung weiters enthaltenen Tatbestand "oder einem gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien" keine unmittelbare Bedeutung zu.

2. Die Übergangsbestimmung des § 247f Abs. 2 BDG 1979 knüpft mit dem Begriff "ZKF" vielmehr "am Studienrecht an, in dem dieser Begriff auch vorkommt (siehe z. B. § 19 Abs. 2 sowie § 20 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2, insbesondere aber die Anlagen A und B zum KHStG)".

3. Auf Grund des Zusammenhanges "zwischen Organisations-, Studien- und Dienstrecht ist aber bei der Auslegung des Begriffes 'ZKF' im § 247f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 nicht nur auf das KHStG allein abzustellen, sondern sind auch die Studienpläne, die nach den gesetzlichen Vorgaben den für jede Studienrichtung vorgegebenen Rahmen näher zu präzisieren haben, maßgebend. Danach haben die Studienpläne - wie sich aus § 8 Abs. 2, 3 und 4 Z. 1 und 2 KHStG ergibt - u. a. auch die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den Pflichtfächern, zu denen nach § 19 Abs. 2 KHStG die ZKF (nach Maßgabe der Anlagen A und B) und die sonstigen Pflichtfächer zählen, vorzunehmen".

4. Auf Grund der organisatorischen Zuordnung des damaligen Beschwerdeführers (im Folgenden: Überleitungswerber) nach § 247f Abs. 2 BDG 1979 kommen "für die Beurteilung, was ein ZKF oder sonstiges (Pflicht)Fach ist, nur die Studienpläne für die in dieser Abteilung eingerichteten Studienrichtungen in Betracht, anhand derer primär zu prüfen ist, ob ihnen die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Lehrverpflichtung abgehaltenen Lehrveranstaltungen im vorher dargestellten Sinn zugeordnet werden können oder nicht". Ob die vom Überleitungswerber im Rahmen seiner Lehrverpflichtung abgehaltenen Lehrveranstaltungen als ZKF zu werten sind, ist demnach anhand der Studienpläne zu prüfen. Eine "Gleichwertigkeitsprüfung" ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur bei Lehramtsstudien vorgesehen (vgl. auch Pkt. 1.).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsaussagen erweist sich der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig.

Die belangte Behörde ist auf Grund des Ermittlungsverfahrens und unter Beachtung des geltenden Studienplanes für die Studienrichtung "Musik- und Bewegungserziehung" zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin in dieser Studienrichtung nicht im ausreichenden Ausmaß in einem im vorher dargelegten Sinne "ZKF" nach § 247f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 tätig war. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die von der Beschwerdeführerin abgehaltenen Lehrveranstaltungen in "Didaktik der Rhythmik mit Kindern"; "Praktikum: Rhythmikunterricht mit Kindern in musik- und sozialpädagogischen Einrichtungen" und "Kinderlehrproben mit Unterrichtsplanung und Unterrichtsanalyse" allenfalls in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem ZKF der Studienrichtung stehen.

Die belangte Behörde ist daher im Sinne der Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 2000/12/0130, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG nochmals verwiesen wird, rechtlich zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beschwerdeführerin im Sinn des § 247f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 keine ausreichende Lehrtätigkeit in dem für die in Rede stehende Studienrichtung maßgebenden ZKF erbracht hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 24. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120099.X00

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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