TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/24 2000/12/0173

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Veröffentlicht am 24.04.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §247f Abs2 Z1;
BDG 1979 §247f Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und Senatspräsident Dr. Germ sowie Hofrat Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des Mag. K in L, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 10. April 2000, Zl. 410.529/1-I/A/5/2000, betreffend Überleitung eines Bundeslehrers nach § 247f des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Professor (Verwendungsgruppe L1) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Universität für Kunst und industrielle Gestaltung Linz (im Folgenden kurz: Kunstuniversität Linz).

Mit Eingabe vom 21. September 1999 beantragte der Beschwerdeführer seine Überleitung in die Verwendungsgruppe der Ordentlichen Universitätsprofessoren gemäß § 247f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 und führte aus, dass innerhalb des zentralen künstlerischen Hauptfaches der Bereich "Produktgestaltung" von ihm selbstständig und schwerpunktmäßig abgedeckt worden sei und werde. Seine Lehrveranstaltungen seien immer auch ein gleichwertiger Bestandteil bei den Semester-Hauptprüfungen (Abtesturen) des künstlerischen Hauptfaches gewesen. Auch Diplomprüfungen im Bereich "Produktgestaltung" seien von ihm betreut worden. Ebenso sei die erfolgreiche Absolvierung seiner Lehrveranstaltungen erforderlich gewesen, um im zentralen Hauptfach "Metall" das Semesterzeugnis zu erhalten. Seinem Antrag legte der Beschwerdeführer zahlreiche "Bestätigungsschreiben" von Lehrbeauftragten, Assistenten, Absolventen und Studenten der Meisterklasse "Metall" bei.

Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt sich weiters, dass das Abteilungskollegium beschlossen hat, dass die Qualität der "Lehre" des Beschwerdeführers der eines Universitätsprofessors gleichwertig und der Bedarf an seiner "Lehre" weiterhin gegeben sei. Der Meisterklassenleiter und Dienstvorgesetzte des Beschwerdeführers o. Univ.-Prof. G. hat eine Stellungnahme abgegeben, in der er sich dahingehend äußerte, dass das Studienangebot in der Meisterklasse "Metall" von Bildender Kunst über Schmuck, Objektgestaltung und Innenarchitektur bis Produktgestaltung reiche. Der Schwerpunktbereich "Produktgestaltung" werde seit vielen Jahren vom Beschwerdeführer abgedeckt. Die Studienprogramme würden mit dem Meisterklassenleiter abgesprochen und der Erfolg bei der Gesamtbeurteilung des Künstlerischen Hauptfaches mit berücksichtigt (eingerechnet). Die "Lehre" des Beschwerdeführers sei sehr effizient, was auch an den Auszeichnungen, Preisen und der Anerkennung der Absolventen der Studienrichtung "Metall" zu ersehen sei. Das Ansuchen des Beschwerdeführers werde daher wärmstens befürwortet.

Auch der Rektor der Kunstuniversität Linz unterstützte mit zwei Schreiben an die belangte Behörde das Begehren des Beschwerdeführers.

Laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 1. Februar 2000 sei der Beschwerdeführer an diesem Tag persönlich über den Sachverhalt und die Rechtssituation ausführlich informiert worden. Insbesondere sei er darauf hingewiesen worden, dass das zentrale künstlerische Fach in der Studienrichtung "Metall" laut Studienplan "Metall" sei. Die vom Beschwerdeführer gehaltenen Lehrveranstaltungen "Produktgestaltung - Werkanalysen I - IV" seien nicht dem zentralen künstlerischen Fach zuzuordnen, sondern dem Pflichtfachbereich (Objektstudium). Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass er lückenlos beweisen könnte, dass er im "Hauptfach" selbstständig unterrichtet hätte und dies auch bestätigt worden sei. Der Studienplan würde mit der Realität nicht übereinstimmen. Dem sei seitens der Behörde entgegengehalten worden, dass der Studienplan eine geltende Verordnung wäre, nach der die belangte Behörde den gegenständlichen Sachverhalt zu beurteilen hätte.

In seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2000 brachte der Beschwerdeführer noch ergänzend vor, aus sämtlichen von ihm beigebrachten Bescheinigungen ergebe sich, dass seine Lehrveranstaltungen Teil des künstlerischen Hauptfaches seien. Gleichfalls sei ihm vom Rektor der Kunstuniversität Linz bestätigt worden, dass seine Lehrveranstaltungen nach 1986 unrichtigerweise im Studienplan nicht im künstlerischen Hauptfach ausgewiesen worden wären. Bis zum Studienjahr 1986/87 seien seine Lehrveranstaltungen aber als künstlerisches Hauptfach ausgewiesen gewesen. Wegen eines von ihm nicht zu verantwortenden administrativen Vorganges im Jahre 1986 sei die Umstrukturierung in ein koordiniertes Pflichtfach bei gleich bleibenden Lehrinhalten erfolgt. Mit Rechtsfolgen aus dem Dienstrecht sei diese Zuordnung erst durch die Dienstrechtsnovelle 1999 behaftet worden. Die Richtigstellung im Studienplan sei von der Administration nicht vorgenommen worden. Da nachgewiesen werden könne und von allen Beteiligten bestätigt werde, dass seine Lehrveranstaltungen immer ein Teil des künstlerischen Hauptfaches gewesen seien, könne nach seiner Rechtsauffassung die normative Kraft der faktischen Realität nicht durch eine fälschliche formale Zuordnung außer Kraft gesetzt werden.

Mit dem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 14. Februar 2000 hielt der Rektor der Kunstuniversität Linz fest, dass aus Gründen, deren Stichhaltigkeit im Nachhinein nicht überprüft werden könne, die vom Beschwerdeführer abgedeckten Fächer im Studienplan aus den Hauptfächern in die koordinierten Pflichtfächer verlegt worden seien, ohne dass sich in der Praxis des Lehrbetriebes etwas verändert hätte. Nach wie vor würden die Lehrveranstaltungen des Beschwerdeführers so gewertet und geprüft, als wären sie Teil des zentralen künstlerischen Faches . Die betreffenden Bestätigungen des Meisterklassenleiters und aller mit der Sachlage vertrauten Personen lägen der belangten Behörde vor. Es wäre daher auf Grund der "vollzogenen Praxis" korrekt, dass die Lehrveranstaltungen des Beschwerdeführers im zentralen künstlerischen Fach aufschienen. Der Rektor werde den Vorsitzenden der Studienkommission "Metall" auf diesen Sachverhalt nachdrücklich hinweisen und auffordern, diese Fächer im neuen Studienplan entsprechend im zentralen künstlerischen Fach einzuarbeiten. Diese im Zuge des Ermittlungsverfahrens festgestellte Unstimmigkeit dürfe nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 247f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 abgewiesen. Dazu führte die belangte Behörde nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsverfahrens und des § 247f Abs. 2 BDG 1979 begründend aus, dass der Beschwerdeführer an der Kunstuniversität Linz in den Studienjahren 1988/89 bis 1997/98 als Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L1 unter anderem die Lehrveranstaltungen "Produktgestaltung - Werkanalysen I - IV" jeweils in Form eines Seminars im Ausmaß von je 7 Semesterwochenstunden abgehalten habe. Diese Lehrveranstaltungen seien laut Studienplan der genannten Studienrichtung Teil des sonstigen Pflichtfaches "Objektstudium". Eine der Überleitungsvoraussetzungen sei die selbstständige Erteilung von Unterricht in einem zentralen künstlerischen Fach. Für die Zugehörigkeit von Lehrveranstaltungen zum zentralen künstlerischen Fach seien die bis zum 31. Juli 1998 geltenden Bestimmungen der Anlagen A und B des Kunsthochschul-Studiengesetzes (in der Folge: KHStG) heranzuziehen. In dieser Anlage seien die zentralen künstlerischen Fächer für die ordentlichen Studien taxativ aufgezählt. Gemäß § 19 Abs. 2 KHStG zählten zu den Pflichtfächern die zentralen künstlerischen Fächer nach Maßgabe der Anlagen A und B und die sonstigen Pflichtfächer. Das zentrale künstlerische Fach "Metall" sei das prägende Fach der Studienrichtung Metall. Das Fach "Objektstudium" finde sich unter Punkt c) der sonstigen Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes. Laut dem im Überleitungszeitraum jeweils geltenden Studienplan für die Studienrichtung "Metall", der als Grundlage für die Überprüfung des Vorliegens der Überleitungsvoraussetzungen diene, seien die vom Beschwerdeführer abgehaltenen Lehrveranstaltungen "Produktgestaltung - Werkanalysen I - IV" dem Objektstudium und nicht dem zentralen künstlerischen Fach Metall zuzuordnen. Da der Beschwerdeführer keine selbstständige Lehrtätigkeit in einem zentralen künstlerischen Fach oder einem gleichzuhaltenden künstlerischen Fach eines Lehramtsstudiums im Überleitungszeitraum erbracht habe, sei sein Antrag abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrte.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Überleitung in die Verwendungsgruppe der ordentlichen Universitätsprofessoren nach § 247f BDG 1979 durch unrichtige Anwendung dieser Norm in Verbindung mit den Bestimmungen des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes (KUOG), sowie durch unrichtige Anwendung der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, 37, 39, 60 AVG) verletzt.

Im Zentrum des Beschwerdevorbringens steht - wie bereits im Verwaltungsverfahren - die Frage, ob die vom Beschwerdeführer - nach seinem Vorbringen - seit mehreren Jahren in Form eines Seminares abgehaltene Lehrveranstaltung "Produktgestaltung - Werkanalyse I - IV" im Rahmen der Studienrichtung "Metall" als zentrales künstlerisches Fach (ZKF) im Sinne des § 247f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 zu werten gewesen wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem einen vergleichbaren Überleitungsfall nach § 247f Abs. 2 BDG 1979 betreffenden Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 2000/12/0130, auf das - auch hinsichtlich der maßgebenden Rechtslage - nach § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zur näheren Begründung verwiesen wird, zu der hier strittigen Frage im Wesentlichen Folgendes klargestellt:

1. Für die Beurteilung, ob eine selbstständige Lehrtätigkeit in einem ZKF nach § 247f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 erbracht wurde, kommt dem in dieser Bestimmung weiters enthaltenen Tatbestand "oder einem gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien" keine unmittelbare Bedeutung zu.

2. Die Übergangsbestimmung des § 247f Abs. 2 BDG 1979 knüpft mit dem Begriff "ZKF" vielmehr "am Studienrecht an, in dem dieser Begriff auch vorkommt (siehe z. B. § 19 Abs. 2 sowie § 20 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2, insbesondere aber die Anlagen A und B zum KHStG)".

3. Auf Grund des Zusammenhanges "zwischen Organisations-, Studien- und Dienstrecht ist aber bei der Auslegung des Begriffes 'ZKF' im § 247f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 nicht nur auf das KHStG allein abzustellen, sondern sind auch die Studienpläne, die nach den gesetzlichen Vorgaben den für jede Studienrichtung vorgegebenen Rahmen näher zu präzisieren haben, maßgebend. Danach haben die Studienpläne - wie sich aus § 8 Abs. 2, 3 und 4 Z. 1 und 2 KHStG ergibt - u. a. auch die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den Pflichtfächern, zu denen nach § 19 Abs. 2 KHStG die ZKF (nach Maßgabe der Anlagen A und B) und die sonstigen Pflichtfächer zählen, vorzunehmen".

4. Auf Grund der organisatorischen Zuordnung des damaligen Beschwerdeführers (im Folgenden: Überleitungswerber) nach § 247f Abs. 2 BDG 1979 kommen "für die Beurteilung, was ein ZKF oder sonstiges (Pflicht)Fach ist, nur die Studienpläne für die in dieser Abteilung eingerichteten Studienrichtungen in Betracht, anhand derer primär zu prüfen ist, ob ihnen die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Lehrverpflichtung abgehaltenen Lehrveranstaltungen im vorher dargestellten Sinn zugeordnet werden können oder nicht". Ob die vom Überleitungswerber im Rahmen seiner Lehrverpflichtung abgehaltenen Lehrveranstaltungen als ZKF zu werten sind, ist demnach anhand der Studienpläne zu prüfen. Eine "Gleichwertigkeitsprüfung" ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur bei Lehramtsstudien vorgesehen (vgl. auch Pkt. 1.).

5. Keine Bedeutung kommt daher auch dem Umstand zu, ob den vom Überleitungswerber abgehaltenen Lehrveranstaltungen in anderen Studienrichtungen nach dem KHStG in Verbindung mit den dafür geltenden Studienplänen die Rolle eines ZKF zuzuordnen ist (das im Regelfall von einem Universitätsprofessor zu unterrichten ist), wenn er nicht vom hiefür zuständigen Organ mit der Abhaltung einer Lehrveranstaltung aus dem ZKF dieser Studienrichtung betraut wurde.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsaussagen erweist sich der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig.

Die belangte Behörde ist auf Grund des Ermittlungsverfahrens, der vom Beschwerdeführer abgegebenen Stellungnahmen und unter Beachtung des geltenden Studienplanes für die Studienrichtung "Metall" zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer in der Studienrichtung "Metall" (das ist die 47. Studienrichtung nach der Anlage A zum KHStG) nicht in einem im vorher dargelegten Sinn "ZKF" nach § 247f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 tätig war. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die vom Beschwerdeführer abgehaltenen Lehrveranstaltungen in "Produktgestaltung - Werkanalysen I - IV" offenbar in einer Nahebeziehung zu dem unter Z. 45 der Anlage A zum KHStG genannten ZKF "Produktgestaltung" der gleichnamigen eigenen Studienrichtung, die aber im Übrigen an der Kunstuniversität Linz gar nicht geführt worden ist, steht.

Die belangte Behörde ist daher im Sinne der Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 2000/12/0130, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG nochmals verwiesen wird, rechtlich zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer im Sinn des § 247f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 keine (selbstständige) Lehrtätigkeit in dem für die in Rede stehende Studienrichtung maßgebenden ZKF erbracht hat. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Lehrveranstaltung bis 1986 als Teil des künstlerischen Hauptfaches geführt worden sei, nichts (vgl. im Übrigen zur Irrelevanz der inhaltlichen Ausgestaltung einer im Studienplan ausdrücklich nicht als ZKF ausgewiesenen Lehrveranstaltung das hg. Erkenntnis vom 13. März 2002, Zl. 2000/12/0229).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 24. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120173.X00

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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