TE Vwgh Erkenntnis 2002/3/13 2000/12/0229

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Veröffentlicht am 13.03.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung;

Norm

BDG 1979 §247f Abs2 Z1;
KHStG 1983 §19 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ sowie die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 10. April 2000, Zl. 410.525/1- I/A/5(VII/A/5)/2000, betreffend Überleitung nach § 247f Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 331,75 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit 1. November 1998 als Professor (Verwendungsgruppe L1) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz.

Vor seiner Ernennung zum Professor der Verwendungsgruppe L1 war er an der genannten Universität bereits seit 1. Oktober 1978 als Lehrbeauftragter und seit 1. März 1995 auf Grund eines Dienstvertrages nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 als Vertragslehrer IL/l1 tätig.

Mit Eingabe vom 5. Oktober 1999 stellte der Beschwerdeführer im Dienstweg den Antrag auf Überleitung seiner "bisherigen Verwendung als Bundeslehrer in die Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren" gemäß § 247f BDG 1979. Er wies darauf hin, seine selbstständige Lehre im zentralen künstlerischen Fach Bildhauerei seit dem WS 88/89 auszuüben und im SS 1988 die Lehrveranstaltung "industrielle Steingestaltung-Steinbildhauerei II 18 Std. KE gemäß § 194 Abs. 2 Z. 2 BDG selbstständig im zentralen künstlerischen Fach Bildhauerei" abgehalten zu haben.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10. April 2000 dem Überleitungsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 247f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 in der Fassung der DR-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, keine Folge. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und des § 247f Abs. 2 BDG 1979 verwies sie in der Begründung darauf, dass eine der Überleitungsvoraussetzungen die selbstständige Erteilung von Unterricht in einem zentralen künstlerischen Fach während des gesamten Beobachtungszeitraumes sei. Für die Zugehörigkeit von Lehrveranstaltungen zum zentralen künstlerischen Fach seien die bis zum 31. Juli 1998 geltenden Bestimmungen der Anlagen A und B des Kunsthochschul-Studiengesetzes (KHStG) heranzuziehen. In dieser Anlage seien die zentralen künstlerischen Fächer für die ordentlichen Studien taxativ aufgezählt. Zu den Pflichtfächern zählten gemäß § 19 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. die zentralen künstlerischen Fächer nach Maßgabe der Anlage A und B und die sonstigen Pflichtfächer. Das zentrale künstlerische Fach sei das prägende Fach einer Studienrichtung. Laut Anlage A (41. Studienrichtung) laute das zentrale künstlerische Fach der Studienrichtung Bildhauerei "Bildhauerei". Laut dem im Überleitungszeitraum jeweils geltenden Studienplan für die Studienrichtung Bildhauerei, der als Grundlage für die Überprüfung des Vorliegens der Überleitungsvoraussetzungen diene, seien die vom Beschwerdeführer während der Studienjahre 1988/89 bis 1990/91 abgehaltenen Lehrveranstaltungen "Projektrealisierung im urbanen Raum I und II", jeweils "vier Sem. Std. Vorlesung und 14 Sem. Std. Übung", den Freifächern und nicht dem zentralen künstlerischen Fach zuzuordnen. Gemäß § 19 Abs. 4 KHStG dienten Freifächer der Berücksichtigung besonderer über die Pflicht- und Wahlfächer hinausgehender Interessen der Studierenden. Aus Freifächern werde der Besuch von Lehrveranstaltungen lediglich empfohlen. Der Studierende sei lediglich berechtigt und nicht verpflichtet, Prüfungen aus Freifächern abzulegen. Daraus ergebe sich naturgemäß, dass ein Freifach kein prägendes Fach einer Studienrichtung sein könne. Nur das zentrale künstlerische Fach, das im KHStG unter den Pflichtfächern besonders hervorgehoben sei und dessen Leistungsbeurteilung in § 34 leg. cit. gesondert geregelt sei, sei das prägende Fach der jeweiligen Studienrichtung. Da der Beschwerdeführer keine selbstständige Lehrtätigkeit in einem zentralen künstlerischen Fach oder einem gleichzuhaltenden künstlerischen Fach eines Lehramtsstudiums im gesamten Überleitungszeitraum erbracht habe, habe seinem Antrag keine Folge gegeben werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert eine Replik erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Argumentation der belangten Behörde, bei der von ihm abgehaltenen Lehrveranstaltung "Projektrealisierung im urbanen Raum I und II" habe es sich um ein Freifach gehandelt, könne nur dahin verstanden werden, dass eine Lehrveranstaltung mit dieser Bezeichnung als Freifach vorgesehen gewesen sei, dem Inhalt nach habe es sich jedoch um das Pflichtfach "Bildhauerei" gehandelt.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 2000/12/0130, mit ausführlicher Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, dargelegt hat, ist bei der Auslegung des Begriffes "Zentrales Künstlerisches Fach" (ZKF) in § 247 f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 nicht nur auf das KHStG allein abzustellen, sondern es sind auch die Studienpläne, die nach den gesetzlichen Vorgaben den für jede Studienrichtung vorgegebenen Rahmen näher zu präzisieren haben, maßgebend. Danach haben die Studienpläne u.a. auch die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den Pflichtfächern, zu denen nach § 19 Abs. 2 KHStG die ZKF (nach Maßgabe der Anlagen A und B) und die sonstigen Pflichtfächer zählen, vorzunehmen.

Für die Beurteilung, was ein ZKF oder sonstiges (Pflicht)Fach ist, kommen daher - so der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis - nur die jeweiligen Studienpläne in Betracht, an Hand derer primär zu prüfen ist, ob eine Zuordnung der in Rede stehenden Lehrveranstaltungen im vorher dargestellten Sinn vorgenommen werden kann. Nur dann, wenn eine Gegenüberstellung der festgelegten Lehrveranstaltungen der vorgesehenen Pflichtfächer, der Semesterwochenstundenzahl und der Lehrveranstaltungstypen mit den vom Überleitungswerber im maßgebenden Zeitraum abgehaltenen Lehrveranstaltungen (mit diesen Merkmalen) keine hinreichende Zuordnung zu einem ZKF oder den sonstigen (Pflicht)Fächern zulässt, ist für die Auslegung allfälliger sich aus dem Studienplan in Verbindung mit dem KHStG ergebender Zweifelsfragen letztlich die objektivierte bzw. objektivierbare Gesamtauffassung der betroffenen Fächer und ihrer Vertreter maßgebend.

Im Beschwerdefall sind die vom Beschwerdeführer im Überleitungszeitraum abgehaltenen Lehrveranstaltungen "Projektrealisierung im urbanen Raum" (Vorlesung und Übung) unstrittig den Freifächern der Studienrichtung Bildhauerei zugeordnet (§ 6 Z. 6 des mit Beschluss des Abteilungskollegiums der Abteilung Allgem. Kunstlehre und Kunsterziehung vom 2. Dezember 1985 - genehmigt mit Erlass des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 17. Dezember 1985, GZ. 60. 429/20- 18/1985 - auf Grund der §§ 7 und 8 sowie der Bestimmungen der Anlage A des Kunsthochschul-Studiengesetzes BGBl. Nr. 187/1983, erlassenen Studienplanes). Es kann ihnen daher schon aus diesem Grund nicht die Eigenschaft eines Zentralen Künstlerischen Faches zukommen, wie sich aus § 19 Abs. 2 KHStG unzweifelhaft ergibt. Der Umstand, dass der Inhalt dieser Lehrveranstaltungen (ungeachtet ihrer Zuordnung zu den Freifächern) angeblich in Wahrheit dem Pflichtfach "Bildhauerei" zuzuordnen gewesen sei - so die Darstellung des Beschwerdeführers - ist nach der dargelegten Rechtsprechung nicht von Bedeutung.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 13. März 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120229.X00

Im RIS seit

10.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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