- RS0012112">5 Ob 1049/93
Entscheidungstext OGH 14.09.1993 5 Ob 1049/93
Veröff: WoBl 1994,26 (Call)
- RS0012112">1 Ob 1649/95
Entscheidungstext OGH 05.12.1995 1 Ob 1649/95
nur: Jeder Miteigentümer (auch wenn er nur die Minderheit der Anteile repräsentiert) ist berechtigt, eigenmächtige Eingriffe (auch eines anderen Miteigentümers) in das gemeinsame Eigentum mit der Eigentumsfreiheitsklage gegen der Störer - gerichtet auf Beseitigung und Wiederherstellung des vorigen Zustandes - abzuwehren. (T1)
- RS0012112">5 Ob 54/99y
Vgl auch; nur T1
- RS0012112">1 Ob 5/01v
Auch; Beisatz: Hier: Miteigentümer an einer Reihenhausanlage. (T2)
- RS0012112">5 Ob 20/01d
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Wie eine Benützungsvereinbarung ist auch eine Abänderung einer Benützungsvereinbarung nur einstimmig möglich. Stimmt daher nicht jeder Miteigentümer und Wohnungseigentümer einer Änderung der Gebrauchsordnung zu, so ist sie eine eigenmächtige Störung, die jedem hiedurch beeinträchtigten Wohnungseigentümer einen im streitigen Rechtsweg durchsetzbaren Unterlassungsanspruch und Beseitigungsanspruch als Ausfluss seines Anteilsrechts beziehungsweise Verfügungsrechts, gegenüber dem Störer gewährt. (T3)
- RS0012112">5 Ob 282/01h
Auch; nur T1
- RS0012112">5 Ob 268/02a
Auch; nur T1
- RS0012112">5 Ob 86/03p
Auch; nur T1
- RS0012112">5 Ob 106/03d
Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3
- RS0012112">6 Ob 108/03f
Auch
- RS0012112">5 Ob 122/05k
nur T1
- RS0012112">5 Ob 85/08y
Vgl; Beisatz: Hier: Klage eines Wohnungseigentümers gegen einen anderen Wohnungseigentümer auf Beseitigung und Unterlassung der Störung einer zugunsten der gemeinsamen Liegenschaft einverleibten Servitut. (T4)
- RS0012112">5 Ob 25/08z
nur T1; Beisatz: Soweit aus der Passage in
5 Ob 86/03p, gegen einen Wohnungseigentümer, der eigenmächtig Änderungen im Sinn des
§ 13 Abs 2 WEG 1975 vornehme, könne jeder einzelne Wohnungseigentümer, „soweit er sich nicht in Widerspruch zu den anderen Wohnungseigentümern setzt", mit Unterlassungs- beziehungsweise Beseitigungsklage nach
§ 523 ABGB im streitigen Rechtsweg vorgehen, für die Negatorienklage eines Wohnungseigentümers eine spezifische Einschränkung im Sinn einer notwendigen Zustimmung anderer (aller übrigen) Wohnungseigentümer abgeleitet werden könnte, wird diese nicht aufrecht erhalten. (T5)
Beisatz: Der Kläger benötigt zur Klagsführung nicht die Zustimmung anderer Wohnungseigentümer. (T6)
Beisatz: In einem solchen Fall liegt keine einheitliche Streitpartei mit den übrigen Mit- und Wohnungseigentümern vor. (T7)
Beisatz: Passivlegitimiert ist der jeweilige Störer. (T8)
- RS0012112">2 Ob 155/08w
Vgl; nur T1
- RS0012112">5 Ob 173/08i
Vgl; Bem: Zur Aktivlegitimation des Wohnungseigentumsbewerbers im Gründungsstadium/Vorbereitungsstadium siehe
RS0124155. (T9)
Veröff: SZ 2008/117
- RS0012112">5 Ob 241/09s
Vgl; Beisatz: Die Judikatur, wonach ein Miteigentümer Eigentumsfreiheitsansprüche nach
§ 523 ABGB nur dann allein geltend machen kann, wenn er sich damit nicht in Widerspruch zu anderen Miteigentümern setzt, gilt nicht für das Rechtsverhältnis zwischen Wohnungseigentümern (insbesondere bei eigenmächtiger Änderung der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts). (T10)
- RS0012112">5 Ob 225/10i
Vgl
- RS0012112">5 Ob 2/11x
Auch; nur T1
- RS0012112">4 Ob 109/11z
Vgl auch; nur T1
- RS0012112">4 Ob 108/12d
Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 108/12d
Vgl auch; nur T1; Beis wie T10
- RS0012112">3 Ob 21/13d
Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 21/13d
Auch; nur T1
- RS0012112">9 Ob 18/13g
Entscheidungstext OGH 25.06.2013 9 Ob 18/13g
Vgl; nur T1
- RS0012112">5 Ob 25/13g
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 25/13g
Auch; nur T1
- RS0012112">5 Ob 204/13f
Entscheidungstext OGH 27.11.2013 5 Ob 204/13f
Vgl auch
- RS0012112">2 Ob 109/14i
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 2 Ob 109/14i
Auch; nur T1; Beis wie T10
- RS0012112">7 Ob 30/15k
Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 30/15k
Auch; nur T1
- RS0012112">4 Ob 25/16d
Entscheidungstext OGH 23.02.2016 4 Ob 25/16d
Auch; Beisatz: Die Eigentumfreiheitsklage setzt Eigenmacht des Störers voraus. (T11)
- RS0012112">7 Ob 108/15f
Entscheidungstext OGH 27.01.2016 7 Ob 108/15f
Auch; Beisatz: Hier: Vorgemerkter Hälfteeigentümer, an den die Liegenschaft übergeben wurde, gegen jenen, der sich behauptetermaßen die Stellung als Hausverwalter anmaßt. (T12)
- RS0012112">5 Ob 65/17w
Vgl auch; Beis wie T10
- RS0012112">5 Ob 41/18t
Auch
- RS0012112">6 Ob 160/18z
Auch; nur T1
- RS0012112">5 Ob 98/19a
Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 98/19a
nur T1
- RS0012112">8 Ob 93/19p
- RS0012112">5 Ob 60/20i
Vgl; nur T1; Beis wie T11
- RS0012112">5 Ob 46/22h
Entscheidungstext OGH 19.07.2022 5 Ob 46/22h
nur T1; Beis wie T6; Beis wie T7
- RS0012112">8 Ob 70/22k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.12.2023 8 Ob 70/22k
nur T11
- RS0012112">5 Ob 222/23t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.01.2024 5 Ob 222/23t
- RS0012112">4 Ob 169/23s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.04.2024 4 Ob 169/23s
Beisatz wie T11
- RS0012112">5 Ob 15/24b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.01.2025 5 Ob 15/24b
vgl
- RS0012112">5 Ob 80/25p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.06.2025 5 Ob 80/25p
vgl
- RS0012112">5 Ob 173/24p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.08.2025 5 Ob 173/24p
- RS0012112">3 Ob 184/25t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.12.2025 3 Ob 184/25t
nur: Auch wenn ein Miteigentümer nur die Minderheit der Anteile repräsentiert, ist er berechtigt, ungerechtfertigte Eingriffe in das gemeinsame Eigentum gegen jeden Störer, also sowohl gegen Dritte als auch gegen andere Miteigentümer, abzuwehren. (T13)
- RS0012112">5 Ob 50/25a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.11.2025 5 Ob 50/25a
vgl; Beisatz wie T11