RS OGH 1994/1/25 1Ob532/94, 2Ob505/96, 10Ob1530/96, 4Ob1690/95, 4Ob505/96, 10Ob2350/96b, 6Ob318/00h,

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Norm

ABGB §1299 B

Rechtssatz

Auf typische Risiken einer Operation ist aber ganz unabhängig von der prozentmäßigen statistischen Wahrscheinlichkeit, also auch bei einer allfälligen Seltenheit ihres Eintrittes, hinzuweisen (siehe SZ 57/207, 3 Ob 645/86).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 532/94
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 1 Ob 532/94
    Veröff: SZ 67/9
  • 2 Ob 505/96
    Entscheidungstext OGH 11.01.1996 2 Ob 505/96
  • 10 Ob 1530/96
    Entscheidungstext OGH 12.03.1996 10 Ob 1530/96
    Beisatz: Der Patient muss unterrichtet werden, dass dieses Risiko speziell dem geplanten Eingriff anhaftet und auch bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher zu vermeiden ist. (T1)
  • 4 Ob 1690/95
    Entscheidungstext OGH 16.01.1996 4 Ob 1690/95
  • 4 Ob 505/96
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 4 Ob 505/96
    Beisatz: Insoweit ist die Aufklärungspflicht bei Vorliegen einer typischen Gefahr verschärft. (T2)
  • 10 Ob 2350/96b
    Entscheidungstext OGH 03.09.1996 10 Ob 2350/96b
    Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Bei Nichtaufklärung über das dem geplanten Eingriff speziell anhaftende Risiko wäre der nicht informierte Patient überrascht, weil er mit dieser Folge überhaupt nicht rechnet (Hier: Operation eines Rückenmarktumors). (T3) Veröff: SZ 69/199
  • 6 Ob 318/00h
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 318/00h
    Beisatz: Auch dann, wenn der Eintritt einer Komplikation sehr selten und die negative Folge erheblich ist. (T4)
    Beisatz: Der Patient soll nicht von der einer Operation anhaftenden, auch bei Anwendung der allergrößten Sorgfalt nicht mit Sicherheit vermeidbaren typischen, wenn auch selten auftretenden Eingriffsfolge überrascht werden. (T5)
  • 7 Ob 233/00s
    Entscheidungstext OGH 28.02.2001 7 Ob 233/00s
    Beis wie T2
  • 7 Ob 321/00g
    Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 321/00g
  • 8 Ob 103/01g
    Entscheidungstext OGH 10.05.2001 8 Ob 103/01g
    Vgl auch; Beisatz: Allerdings ist auch hier zu fordern, dass es sich bei diesen typischen Risken, um erhebliche Risken handelt, die geeignet sind, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen, ohne dass dabei nur auf die Häufigkeit der Verwirklichung dieses Risikos abzustellen wäre. (T6)
    Beisatz: Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht bei einer nicht zwingend notwendigen Operation über 3%iges Risiko von Lähmungserscheinungen. (T7)
  • 9 Ob 30/03g
    Entscheidungstext OGH 27.08.2003 9 Ob 30/03g
  • 7 Ob 299/03a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2003 7 Ob 299/03a
    Ähnlich; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T5
  • 4 Ob 132/06z
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 132/06z
    Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Hier: 0,32%-iges Risiko einer Darmperforation bei einer Darmspiegelung verbunden mit einer Polypenentfernung, Verletzung der Aufklärungspflicht. (T8)
  • 6 Ob 240/06x
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 6 Ob 240/06x
  • 7 Ob 21/07z
    Entscheidungstext OGH 28.03.2007 7 Ob 21/07z
    Auch; Beisatz: Hier: Verletzung der Aufklärungspflicht des Arztes über Risken, die nur im Falle einer körperlichen Anomalie eintreten und die Anomalie weder präoperativ noch während der Operation rechtzeitig erkannt werden kann, bejaht, da die Operation nicht dringend geboten war. (T9)
  • 9 Ob 12/07s
    Entscheidungstext OGH 28.09.2007 9 Ob 12/07s
    Vgl auch
  • 5 Ob 290/08w
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 5 Ob 290/08w
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Wann und in welchem Umfang schon vor Inangriffnahme der Heilbehandlung eine Aufklärung über Art und Umfang einer allenfalls notwendigen Folgebehandlung im Fall der Verwirklichung eines schwerwiegenden Risikos erfolgen muss, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Jedenfalls werden in diesem Zusammenhang die Intensität einer Gesundheitsbeeinträchtigung, die Schwere eines allfällig notwendigen Eingriffs und seine möglichen Folgen sowie auch die Frage der Notwendigkeit des Ersteingriffs von Bedeutung sein. (T10)
    Beisatz: Diese für eine besondere Aufklärungspflicht sprechenden Voraussetzungen treffen auf die jedem operativen Eingriff anhaftende Gefahr einer Wundinfektion, die auch bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung des Eingriffs nicht sicher zu vermeiden ist, nicht zu. Hat der behandelnde Arzt über diese typische Gefahr aufgeklärt, bedarf es einer konkreten Aufklärung über die Behandlungsmöglichkeiten einer Wundinfektion nicht. (T11)
    Beisatz: Wurde der Patient auf typische Risken einer Operation hingewiesen, ist für ihn ausreichend erkennbar, dass sich bei Verwirklichung eines solchen Risikos die Heilungsdauer verlängern werde. (T12)
  • 6 Ob 122/07w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2009 6 Ob 122/07w
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Brustvergrößerung aus kosmetischen Gründen. (T13)
  • 8 Ob 113/09i
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 Ob 113/09i
    Auch; Beisatz: Gerade über typische mit einer Operation verbundene Gefahren ist aufzuklären, auch wenn diese nicht häufig, aber speziell mit dem geplanten Eingriff verbunden sind. Auch insoweit besteht aber eine Aufklärungspflicht natürlich nur, soweit diese Risken erheblich und geeignet sind, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen. (T14)
    Beisatz: Eine Haftungseinschränkung dahin, dass die Komplikationen am gleichen Körperteil auftreten müssten, an dem die Operation durchgeführt wird, besteht nicht. (T15)
    Beisatz: Hier: Komplikationen nach Lloyd-Davis-Lagerung während einer Darmoperation. (T16)
    Beisatz: Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T17)
  • 4 Ob 212/09v
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 4 Ob 212/09v
  • 8 Ob 115/09h
    Entscheidungstext OGH 23.03.2010 8 Ob 115/09h
    Auch; Beis wie T14
  • 3 Ob 101/10i
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 3 Ob 101/10i
  • 7 Ob 46/11g
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 7 Ob 46/11g
    Auch
  • 7 Ob 228/11x
    Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 228/11x
    Vgl auch; Beisatz: Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde. (T18)
  • 10 Ob 40/15b
    Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 Ob 40/15b
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T6
  • 3 Ob 138/16i
    Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 138/16i
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Ist nicht zu erwarten, dass die zusätzliche Information für die Entscheidungsfindung des Patienten von Relevanz sein kann, ist eine gesonderte Aufklärung darüber nicht zu fordern. (T19)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0026581

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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