RS OGH 1994/2/2 9ObA364/93, 9ObA249/98b, 9ObA39/00a, 9ObA37/10x, 8ObA41/11d, 8ObA63/18z, 9ObA19/20i

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Veröffentlicht am 02.02.1994
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Norm

ABGB §879 BIIh
ABGB §1152 A
AVRAG §2b

Rechtssatz

Die Bestimmungsfaktoren des § 1152 ABGB weichen naturgemäß dem zwingenden Recht, also dem Kollektivvertrag, der Satzung, dem Mindestlohntarif, unter Umständen auch der Betriebsvereinbarung. Besteht keine lohngestaltende Vorschrift, dann ist nahezu jede Einzelvereinbarung gültig. Die Grenze bildet lediglich die Sittenwidrigkeit zufolge Lohnwuchers gemäß § 879 Abs 1 ABGB. (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016668

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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