Norm
ABGB §879 BIIhRechtssatz
Die Bestimmungsfaktoren des § 1152 ABGB weichen naturgemäß dem zwingenden Recht, also dem Kollektivvertrag, der Satzung, dem Mindestlohntarif, unter Umständen auch der Betriebsvereinbarung. Besteht keine lohngestaltende Vorschrift, dann ist nahezu jede Einzelvereinbarung gültig. Die Grenze bildet lediglich die Sittenwidrigkeit zufolge Lohnwuchers gemäß § 879 Abs 1 ABGB. (§ 48 ASGG).Die Bestimmungsfaktoren des Paragraph 1152, ABGB weichen naturgemäß dem zwingenden Recht, also dem Kollektivvertrag, der Satzung, dem Mindestlohntarif, unter Umständen auch der Betriebsvereinbarung. Besteht keine lohngestaltende Vorschrift, dann ist nahezu jede Einzelvereinbarung gültig. Die Grenze bildet lediglich die Sittenwidrigkeit zufolge Lohnwuchers gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB. (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016668Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.09.2020