RS OGH 2024/11/13 13Os77/94; 12Os95/94; 13Os173/94 (13Os174/94); 15Os94/95; 11Os7/96; 11Os19/96; 13O

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Veröffentlicht am 11.05.1994
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Rechtssatz

Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde kann nach § 1 Abs 1 GRBG eine gerichtliche Entscheidung oder Verfügung nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges sein. Wird der Instanzenzug - infolge Rechtsmittelverzichts des Beschuldigten - nicht ausgeschöpft, ist die Ergreifung einer Grundrechtsbeschwerde (durch den Verteidiger) nicht zulässig.Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde kann nach Paragraph eins, Absatz eins, GRBG eine gerichtliche Entscheidung oder Verfügung nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges sein. Wird der Instanzenzug - infolge Rechtsmittelverzichts des Beschuldigten - nicht ausgeschöpft, ist die Ergreifung einer Grundrechtsbeschwerde (durch den Verteidiger) nicht zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0061031

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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