Rechtssatz
Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde kann nach § 1 Abs 1 GRBG eine gerichtliche Entscheidung oder Verfügung nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges sein. Wird der Instanzenzug - infolge Rechtsmittelverzichts des Beschuldigten - nicht ausgeschöpft, ist die Ergreifung einer Grundrechtsbeschwerde (durch den Verteidiger) nicht zulässig.Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde kann nach Paragraph eins, Absatz eins, GRBG eine gerichtliche Entscheidung oder Verfügung nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges sein. Wird der Instanzenzug - infolge Rechtsmittelverzichts des Beschuldigten - nicht ausgeschöpft, ist die Ergreifung einer Grundrechtsbeschwerde (durch den Verteidiger) nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0061031Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2024