TE OGH 2013/6/20 12Os69/13h

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Veröffentlicht am 20.06.2013
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Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Juni 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Müller als Schriftführerin in der Strafsache gegen Vasile B***** und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 5 Hr 9/13z des Landesgerichts Eisenstadt, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Valentin G***** gegen die Unterlassung der Durchführung einer Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 20. Juni 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Müller als Schriftführerin in der Strafsache gegen Vasile B***** und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 5 Hr 9/13z des Landesgerichts Eisenstadt, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Valentin G***** gegen die Unterlassung der Durchführung einer Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss vom 8. März 2013 setzte die Haft-
und Rechtsschutzrichterin die über Valentin G***** wegen des Verdachts des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und 4 StGB (in eventu des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB) verhängte Untersuchungshaft mit Wirksamkeit bis 8. Mai 2013 aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 3 lit a StPO fort (ON 54).
Mit Beschluss vom 8. März 2013 setzte die Haft-, und Rechtsschutzrichterin die über Valentin G***** wegen des Verdachts des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und 4 StGB (in eventu des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, StGB) verhängte Untersuchungshaft mit Wirksamkeit bis 8. Mai 2013 aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera a, StPO fort (ON 54).

Zur Vollziehung zahlreicher Ersatzfreiheitsstrafen aus Verwaltungsstrafen wurde die Untersuchungshaft von der Haft- und Rechtsschutzrichterin unterbrochen und dadurch der Fortlauf der Frist gehemmt (ON 60, 68, 70 und 78; Kirchbacher, WK-StPO § 173 Rz 61). Nach dem Strafvollzugsbericht des Anstaltsleiters vom 1. Mai 2013 wurden vom 26. März 2013, 12 Uhr 15, bis zum 30. April 2013, 16 Uhr 15, die in den Unterbrechungsbe-schlüssen bezeichneten Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen (ON 80).Zur Vollziehung zahlreicher Ersatzfreiheitsstrafen aus Verwaltungsstrafen wurde die Untersuchungshaft von der Haft- und Rechtsschutzrichterin unterbrochen und dadurch der Fortlauf der Frist gehemmt (ON 60, 68, 70 und 78; Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 173, Rz 61). Nach dem Strafvollzugsbericht des Anstaltsleiters vom 1. Mai 2013 wurden vom 26. März 2013, 12 Uhr 15, bis zum 30. April 2013, 16 Uhr 15, die in den Unterbrechungsbe-schlüssen bezeichneten Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen (ON 80).

Mit dem Vorbringen, dass keine Haftverhandlung durchgeführt, die Haftfrist aber bereits am 8. Mai 2013 abgelaufen sei, beantragte Valentin G***** am 10. Mai 2013 seine Enthaftung (ON 85).

In der am 17. Mai 2013 durchgeführten Haftverhandlung setzte die Haft- und Rechtsschutzrichterin die Untersuchungshaft aus den bisher herangezogenen Haftgründen fort (ON 88). Dagegen richtet sich die Beschwerde des Valentin G***** (ON 90) über die nach der Aktenlage noch nicht entschieden wurde.

Rechtliche Beurteilung

Mit seiner am 15. Mai 2013, somit vor Durchführung der für 17. Mai 2013 angesetzten Haftverhandlung eingebrachten Grundrechtsbeschwerde reklamiert der Beschwerdeführer, dass die Haftfrist ohne Durchführung einer Haftverhandlung abgelaufen sei und er daher unverzüglich zu enthaften gewesen wäre.

Zunächst ist mit Blick auf den auf eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung abstellenden § 1 Abs 1 GRBG klarzustellen, dass - neben dem hier nicht aktuellen Fall des § 2 Abs 2 GRBG - auch die Unterlassung einer Enthaftungsentscheidung im Grundrechtsbeschwerdever-fahren bekämpft werden kann, nämlich dann, wenn sie davor zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gemacht wurde. Bei einer trotz Antrags auf Enthaftung fortgesetzten Untersuchungshaft ist aber zunächst Beschwerde an das Oberlandesgericht zu erheben.Zunächst ist mit Blick auf den auf eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung abstellenden Paragraph eins, Absatz eins, GRBG klarzustellen, dass - neben dem hier nicht aktuellen Fall des Paragraph 2, Absatz 2, GRBG - auch die Unterlassung einer Enthaftungsentscheidung im Grundrechtsbeschwerdever-fahren bekämpft werden kann, nämlich dann, wenn sie davor zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gemacht wurde. Bei einer trotz Antrags auf Enthaftung fortgesetzten Untersuchungshaft ist aber zunächst Beschwerde an das Oberlandesgericht zu erheben.

Da die in § 1 Abs 1 GRBG normierte Erschöpfung des Instanzenzugs als Voraussetzung für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs (vgl Kier in WK2 GRBG § 1 Rz 18) fehlt, war die Grundrechtsbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.Da die in Paragraph eins, Absatz eins, GRBG normierte Erschöpfung des Instanzenzugs als Voraussetzung für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs vergleiche Kier in WK2 GRBG Paragraph eins, Rz 18) fehlt, war die Grundrechtsbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Strafrecht,Grundrechtsbeschwerden

Textnummer

E104521

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0120OS00069.13H.0620.000

Im RIS seit

31.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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